Meldevorschriften. 153 und Unter¬ Innsbruck, Meran mit Gratsch, Ober¬ dritte Exemplar wird im Meldeamte gesammelt. In Mel¬ Riva, den Städten Innsbruck, Bozen, Rovereto und Trient Rovereto und Trient ist eine mais, erfolgt die Meldung durch Vorlage zweier Melde¬ auch dann zu erstatten, wenn der Unter¬ zettel. standsgeber eine Wohnung selbst inne hat Als Die Abmeldung erfolgt durch Abgabe des zurück auch die Vorsteher sind Unterstandsgeber gestellten, in der Rubrik 8 ausgefüllten und vom von Klöstern, Konvikten, Stiften, Erziehungs= oder Unterstandsgeber neuerlich unterschriebenen Melde anderen Anstalten anzusehen. zettels, welcher nach Vormerkung in dem beim Amte verbleibenden Meldezettel, dort wo die Vorlage eines 2. § Meldezettels an den Gendarmerieposten vorgeschrieben vorgeschriebenen Mel Die in dieser Verordnung ist, diesem zuzusenden ist. von Klöstern, Stiften, und „Konventer dungen sind bei der politischen Bezirksbehörde, von anderen Unter¬ 5. standsgebern beim Gemeindeamte zu erstatten. Die zur Fremdenbeherbergung berechtigten Gast in In Trient ist das k. k. (Polizeikommissariat, Bezirkshauptmann¬ wirte haben sämtliche Angaben des Meldezettels aam Novereto und Riva die k. Tage der Ankunft bezw. der Abreise des Fremden in Meldungen berufen. schaft zur Entgegennahme der fortlaufenden Seitenzahlen versehenes Frem¬ sind zu sammeln; über Die erstatteten Meldungen denbuch einzutragen, welches stets zur Einsicht der sämtliche Meldungen ist ein Nachschlagsregister zu behördlichen Organe bereit zu halten ist. führen. 3. 8 6. § 1 vorgeschriebenen An= und Abmel Die im sind in der Regel noch am Tage des Ein¬ Der Unterstandsnehmer hat dem Unterstandsgeber zur Erfüllung der Meldepflicht erforderlichen treffens oder der Abreise des Unterstandsnehmers Auskünfte zu erteilen und Uhr abends ankommender zu erstatten, die nach 6 seine Reiseurkunden sund sonstigen Ausweispapiere vorzuweisen. Verweigert oder abreisenden Unterstandsnehmer sind am nächst¬ er dies, oder ergeben sich Bedenken gegen die Richtig¬ folgenden Tage bis spätestens 9 Uhr vormittags keit seiner Angaben oder gelangen Umstände zur an= bezw. abzumelden. Kenntnis des Unterstandsgebers, welche geeignet sind, Wo besondere Verhältnisse es erfordern, können gegen den Unterstandsnehmer Verdacht zu erwecken, die politischen (Polizei=) Behörden erster Instanz die so hat der Unterstandsgeber ungesäumt die Anzeige Abgabe der Meldungen auch in der Zeit zwischen 6 Handhabung der Ortspolizei „berufene Uhr abends und 9 Uhr vormittagslanordnen. Behörde zu erstatten Jedenfalls haben die Unterstandsgeber die zur An¬ Die Gemeindebehörde hat in einem solchen Falle meldung erforderlichen Auskünfte vom Unterstands¬ die vorgesetzte politische Behörde und das mächste nehmer gleich bei seiner Ankunft einzuholen uund der militärische Kommando zu verständigen Handhabung der Ortspoliezi berufenen Behörde zur Jeder Unterstandsgeber ist verpflichtet, auf Verlangen jederzeit mitzuteilen. der Ausfüllung der Meldezettel in die Reiseurkunden Die in diesen Paragraphen bezeichneten Fristen und Ausweispapiere des Unterstandsnehmers Einsicht betragen an jenen Orten 3 Tage, welche vom Sitze zu nehmen und die genauen Daten der Ausstellunc der zur Entgegennahme der Meldung berufenen Be¬ dieser Dokumente in der Rubrik 7 des Meldezettels hörde mehr als 7 Kilometer oder 1½ Wegstunden anzumerken entfernt sind und keine tägliche Postverbindung dahir Für die vollständige. Ausfüllung der Meldezettel besitzen. ist in allen Fällen der Unterstandsgeber ver¬ 4. antwortlich vorgeschriebenen Meldungen sind § 7. mittels Meldezettels zu erstatten, welcher folgende Rubriken enthält: Die vorgeschriebenen Meldezettel können beim Mel¬ 1. Name des Unterstandsgebers und genaue Adresse deamte bezogen werden des Unterstandes Bei der Ausfüllung der Meldezettel ist insbesondere 2. Tag den Ankunft auf deutliche Eintragung der (Vaternamen) zu sehen. Der Beruf ist nicht bloß Vor=, Zu= und Vatername, Beruf und Be¬ im allgemeinen wie etwa Militär, Beamter, Kauf¬ schäftigung des Unterstandnehmers mann u. dgl. anzugeben, sondern es ist der genaue 4. Stand, Geburtsjahr, Heimatgemeinde (Staats¬ Dienstzweig und Rang, bei Kaufleuten der Handels¬ angehörigkeit des Unterstandnehmers zweig anzuführen. 5. Früherer und ständiger Wohnort Als „Begleitung “ in Rubrik 6 des .Meldezettels 5. Begleitung. dürfen nur die Ehegattin, und die Kinder angeführt Reiseurkunden und sonstige Ausweispapiere; werden; für andere Begleitpersonen ist eine abge¬ sonderte Meldung zu erstatten Tag der Abreise und nächster Nächtigungsor des Unterstandsnehmers; 8. § Die Anmeldung erfolgt in allen Gemeinden mit Bozen, Rovereto, Ausnahme der Städte Innsbruck, Uebertretungen dieser Verordnung werden, soferne und Trient durch Vorlage dreier in den Rubriken 1 ausgefüllter und vom Unterstandsgeber ordentlichen Gerichten zu ahndende Tatbestände vor¬ unterschriebener Meldezettel. Ein Exemplar liegen, von den politischen Bezirksbehörden Meldezettels wird nach amtlicher Bestätigung der er Trient vom Polizeikommissariat nach § 9 des statteten Anmeldung und ihres Zeitpunktes dem Gesetzes vom 5. Mai 1869, R.=G.=Bl. Nr. 66 mit Unterstandsgeber zurückgestellt, ein zweites wird dem 2000 Kronen oder mit Arrest bis ortszuständigen Gendarmerieposten zugemittelt. Das zu sechs Monaten bestraft. □ — 200 00 1 buldng Salne D 10 Tda Sanpiloctpk Konsomsuich Un OIfusgte dasa Hour i. Indsch Wduninss ne grag## n16 Ghnauoge 1e 914(191 19290j916 819111. mndland Jund 8