Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Meldevorschriften.
153
und Unter¬
Innsbruck, Meran mit Gratsch, Ober¬
dritte
Exemplar wird im Meldeamte gesammelt. In
Mel¬
Riva,
den Städten Innsbruck, Bozen, Rovereto und Trient
Rovereto und Trient ist eine
mais,
erfolgt die Meldung durch Vorlage zweier Melde¬
auch
dann zu erstatten, wenn der Unter¬
zettel.
standsgeber eine Wohnung
selbst inne hat
Als
Die
Abmeldung erfolgt durch Abgabe des zurück
auch die Vorsteher
sind
Unterstandsgeber
gestellten, in der Rubrik 8 ausgefüllten und vom
von Klöstern, Konvikten,
Stiften, Erziehungs= oder
Unterstandsgeber neuerlich unterschriebenen Melde
anderen Anstalten anzusehen.
zettels, welcher nach Vormerkung in dem beim Amte
verbleibenden Meldezettel, dort wo die Vorlage eines
2.
§
Meldezettels an den Gendarmerieposten vorgeschrieben
vorgeschriebenen Mel
Die
in
dieser Verordnung
ist, diesem zuzusenden ist.
von Klöstern, Stiften, und „Konventer
dungen
sind
bei der politischen Bezirksbehörde, von anderen Unter¬
5.
standsgebern beim Gemeindeamte zu erstatten.
Die zur Fremdenbeherbergung berechtigten Gast
in
In Trient ist das k. k. (Polizeikommissariat,
Bezirkshauptmann¬
wirte haben sämtliche Angaben des Meldezettels aam
Novereto und Riva die k.
Tage der Ankunft bezw. der Abreise des Fremden in
Meldungen berufen.
schaft zur Entgegennahme der
fortlaufenden Seitenzahlen versehenes Frem¬
sind zu sammeln; über
Die erstatteten Meldungen
denbuch einzutragen, welches stets zur Einsicht der
sämtliche Meldungen ist ein Nachschlagsregister zu
behördlichen Organe bereit zu halten ist.
führen.
3.
8
6.
§ 1 vorgeschriebenen An= und Abmel
Die im
sind in der Regel noch am Tage des Ein¬
Der Unterstandsnehmer hat
dem Unterstandsgeber
zur Erfüllung der Meldepflicht erforderlichen
treffens oder der Abreise des Unterstandsnehmers
Auskünfte zu erteilen und
Uhr abends ankommender
zu erstatten, die nach 6
seine Reiseurkunden sund
sonstigen Ausweispapiere vorzuweisen. Verweigert
oder abreisenden Unterstandsnehmer sind am nächst¬
er dies, oder ergeben sich Bedenken gegen die Richtig¬
folgenden Tage bis spätestens 9 Uhr vormittags
keit
seiner Angaben oder gelangen Umstände zur
an= bezw. abzumelden.
Kenntnis des Unterstandsgebers, welche geeignet sind,
Wo besondere
Verhältnisse
es erfordern, können
gegen den Unterstandsnehmer Verdacht zu erwecken,
die politischen (Polizei=) Behörden erster Instanz die
so hat der Unterstandsgeber ungesäumt
die Anzeige
Abgabe der Meldungen auch in der Zeit zwischen 6
Handhabung der Ortspolizei „berufene
Uhr abends und 9 Uhr vormittagslanordnen.
Behörde zu erstatten
Jedenfalls haben die Unterstandsgeber die zur An¬
Die Gemeindebehörde hat in einem solchen Falle
meldung erforderlichen Auskünfte vom Unterstands¬
die vorgesetzte politische Behörde und das mächste
nehmer gleich bei seiner Ankunft einzuholen uund der
militärische Kommando zu verständigen
Handhabung der Ortspoliezi berufenen Behörde
zur
Jeder Unterstandsgeber ist verpflichtet,
auf Verlangen jederzeit mitzuteilen.
der Ausfüllung der Meldezettel in die Reiseurkunden
Die in diesen Paragraphen bezeichneten Fristen
und Ausweispapiere des Unterstandsnehmers Einsicht
betragen an jenen Orten 3 Tage, welche vom Sitze
zu nehmen und die genauen Daten der Ausstellunc
der zur Entgegennahme der Meldung berufenen Be¬
dieser Dokumente in der Rubrik 7 des Meldezettels
hörde mehr als 7 Kilometer oder 1½ Wegstunden
anzumerken
entfernt sind und keine tägliche Postverbindung dahir
Für die vollständige. Ausfüllung der Meldezettel
besitzen.
ist
in
allen Fällen der Unterstandsgeber ver¬
4.
antwortlich
vorgeschriebenen Meldungen sind
§ 7.
mittels Meldezettels zu erstatten, welcher folgende
Rubriken enthält:
Die vorgeschriebenen Meldezettel können beim Mel¬
1. Name des Unterstandsgebers und genaue Adresse
deamte bezogen werden
des Unterstandes
Bei der Ausfüllung der Meldezettel ist insbesondere
2.
Tag den Ankunft
auf deutliche Eintragung der
(Vaternamen) zu sehen. Der Beruf ist nicht bloß
Vor=, Zu= und
Vatername, Beruf und Be¬
im
allgemeinen wie etwa
Militär, Beamter, Kauf¬
schäftigung des Unterstandnehmers
mann u. dgl. anzugeben, sondern es ist
der genaue
4. Stand, Geburtsjahr, Heimatgemeinde (Staats¬
Dienstzweig und Rang, bei Kaufleuten der Handels¬
angehörigkeit des Unterstandnehmers
zweig anzuführen.
5.
Früherer und ständiger Wohnort
Als „Begleitung
“ in Rubrik 6 des .Meldezettels
5.
Begleitung.
dürfen nur die Ehegattin, und die Kinder angeführt
Reiseurkunden und sonstige Ausweispapiere;
werden; für andere Begleitpersonen ist eine abge¬
sonderte Meldung zu erstatten
Tag der Abreise und nächster Nächtigungsor
des
Unterstandsnehmers;
8.
§
Die Anmeldung erfolgt in
allen Gemeinden mit
Bozen, Rovereto,
Ausnahme der Städte Innsbruck,
Uebertretungen dieser Verordnung werden, soferne
und Trient durch Vorlage dreier
in den Rubriken
1
ausgefüllter und vom
Unterstandsgeber
ordentlichen Gerichten zu ahndende Tatbestände vor¬
unterschriebener Meldezettel. Ein
Exemplar
liegen, von den politischen Bezirksbehörden
Meldezettels wird nach amtlicher Bestätigung der er
Trient vom Polizeikommissariat
nach § 9 des
statteten Anmeldung und
ihres Zeitpunktes dem
Gesetzes vom 5.
Mai 1869, R.=G.=Bl. Nr. 66
mit
Unterstandsgeber zurückgestellt, ein zweites wird dem
2000 Kronen oder mit Arrest bis
ortszuständigen Gendarmerieposten zugemittelt. Das
zu sechs Monaten bestraft.
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