Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. 151 ist unstatthaft. Außer der Beförderung in Behältern 2 Arme zulässig und ist nur das Tragen wagrecht am der Das Beladen der Fuhrwerke mit einer zu Ge¬ kann in diesem Falle das Kleinvieh oder das Kraft der Zugtiere und sowie flügel ausnahmsweise gefesselt werden, jedoch nur keinem Verhältnisse ste¬ der Steigung des Weges in mit weichen Bändern oder Tuchenden. Last, ist henden desgleichen das Führen abschüssiges Terrain ohne entspre¬ von Lasten über 8. chende Hemmung (Bremsen) des Fahrzeuges. Das Treiben von Vieh hat durch ein mit Rücksicht 3. die Vertrautheit und das auf die Stückzahl auf Temperament der entsprechendes Personale zu Tiere schwachen oder Die Benützung von kranken, geschehen, mögen d ie Tiere freigetrieben werden oder von säu¬ abgekommenen Hunden hochträchtigen ode zusammengekoppelt sein. genden Hündinnen während der Dauer dieses sind starke Stricke oder Ketten Zur Koppelung standes, der Gebrauch eines Leitseiles, einer Peitsche verwenden und sind dieselben den Tieren un oder von Kummeten als Beschirrung beim Hunde¬ den Hals oder die Hörner zu legen, jedoch so, daß kein sowie das Aufsitzen des Begleiters fuhrwerk, oder Schnürungen vorkommen. Die Verwendung von anderer Personen auf das Hundefuhrwerk ist un¬ Hunden zum Treiben von einzelnen Kälbern ist Un¬ tersagt. sich die Notwendigkeit Fesselung, so darf diese nicht derartt geschehen, daß die Tiere an der einschließlich Rindern von Zum Transport der Fortbewegung gehindert sind. Als Material Schweinen mittels Kälber, von Schafen Ziegen, Fesselung haben breite Hanfbänder oder Stricke mit Fuhrwerk dürfen nur Wägen (Schlitten) mit breitem unterlegten starken Tuchlappen zu dienen. Boden und senkrecht gestellten, genügend hohen Sei¬ Boden ist verwendet werden. tenwänder Der 9. reichlich zu bedecken reiner Das Vieh dar ist für entspre¬ Beim Viehtransport jeder Art nicht gefesselt und nur in solcher Zahl in die Wägen chend öfteres Füttern und Tränken der Tiere vorzu¬ und dergleichen aufgenommen werden, daß dieselben sorgen. Schwer kranke oder marschuntüchtige, insbe¬ überfüllt werden, die nicht bequem nebenein¬ Tiere unverheilten Knochenbrüchen behaftete ander tehen und auch, ohne Gefahr getreten zu Tiere dürfen nicht getrieben und nur wenn geeignete sich legen können. werden, Transportmittel hiezu vorhanden, zum Zwecke der Schlachtung in andere Orte überführt werden. 5. wenn Ausnahmsweise. es sich in landwirtschaft¬ 10. lichen oder gewerblichen Betrieben, um den Trans¬ port einzelner Kälber oder Schweine ode um eine schnellste Weise und mit Vermeidung jeder Ro¬ die derselben handelt, dürfen diese heit geschehen. Bevor nicht der Tod zweifellos ein¬ Tiere auch gefesselt transportiert werden Die Fesse¬ welche Art von getreten ist, dar gleichgiltig lung hat ausschließlich mit mindestens zwei Zentimeter sich Schlachtvieh es handelt mit der Herrichtung breiten Hanf¬ Tuch= oder Strohbändern derart oder Aufarbeitung derselben (Abziehen der Haut, hiedurch keine Störung im Blutkreis¬ geschehen, daß Abbrühen der Schweine usw. nicht begonnen werden laufe oder keine Abschürfungen verursacht werden. Geflügel muß bis zur völligen Verblutung gehal¬ sind auf reichliche Streu oder auf ent¬ Die Tiere ten werden. prechende Unterlage nebeneinander bezw. neben an¬ 11. deren Gegenständen, niemals übereinander zu lagern, Prozeduren Unberu ener (Nicht=Tierärzte) an Tie so daß sie weder durch die Stöße bei Bewegung des Erzielung eines Heilerfolges ren Fuhrwerkes leiden, noch einander drücken oder in der sind als Mißhandlung der Tiere strafbar, wenn sie Atmung behinderr nack fachmännischem Gutachten zwecklos und geeigne Insbesondere darf der Transport geeignet waren, dem Tiere Schmerzen oder Qualen zu geschehen, daß Körperteile, namentlich die Köpfe art verursachen oder dessen Tod herbeizuführen. Tiere, über die Wagenleitern oder Seitenbret¬ der ter herabhängen. Auch ist für entsprechenden Schutz 12. des Viehes gegen die Unbilden der Jahreszeit und Das Abschneiden der Froschschenkel an lebenden Witterung während des Transportes vorzusorgen. le¬ Tieren, ebenso wie jede andere Verstümmelung die¬ Das Belasten solcher Tiere und das Aufsitzen auf bender Frösche bei der Herrichtung derselben zum am Ankunft Verkaufe ist untersagt. Bestimmungsorte sind die Tiere von den Fesseln zu befreien. 13. 6. Hunden sowie anderer Klein¬ Die Wegnahme von tiere über behördliche Anordnung, gleichwie der Hun¬ Punkte 4 Die Bestimmungen der vorstehenden bei den angeordneten Streifungen hat in für die Beförderung leben¬ schonungsvoller Weise, und wenn möglich tunlich den Viehes auf Eisenbahnen und Dampfschiffen. unter Vermeidung der einfachen Drahtschlingen, nö¬ Aufsicht eines verläßlichen Organes tigenfalls unter Kleinvieh und Geflügel ist in Behältern, Stei¬ der betreffenden Gemeinde durchgeführt zu werden An Stelle der einfachen Drahtschlingen sind Leder¬ zen, Käfigen, Körben welche der Luft genügenden oder Kautschukschlingen oder Fangnetze, zum mindesten Zutritt gestatten und zwar stets ungefesselt zu beför¬ aber dern mit Leder überzogene Drahtschlingen zu be¬ Behälter dürfen nicht überfüllt werden, der nützen Die Boden derselben darf nicht durchbrochen und muß mit Der Transport der den Parteien abgenommenen oder der eingefangenen Hunde und anderer Klein¬ reiner Streu bedeckt sein. Das Tragen von levenden geeigneten Fuhrwerten er¬ Kleinvieh und Geflügel an den gefesselten Füßen tiere darf nur in hiezu folgen und ist derauf Bedacht zu nehmen, daß bei in solcher Art, daß die Köpfe nach abwärts (Flügeln diesen Transportmitteln entsprechend große Abtei¬ hängen, sowie die Beförderung solcher Tiere in Säcker ab iu unsenpachsichn an uim sposobar Inm Rofx wog Bunschölps dic Walnd S Aciu, lase ind un Gritnmn und 00 un lag“ vah Gil 91 nhudtng varsch lnv Sohasch un 156 log Göwpach Wbosnoun. ekehuic vonzuab elsh elan mnod ur E 1 1