Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
151
ist unstatthaft. Außer der Beförderung in Behältern
2
Arme zulässig und
ist nur das Tragen wagrecht am
der
Das Beladen der Fuhrwerke mit einer zu
Ge¬
kann in diesem Falle das Kleinvieh oder das
Kraft
der Zugtiere und
sowie
flügel ausnahmsweise gefesselt
werden, jedoch nur
keinem Verhältnisse
ste¬
der Steigung des Weges
in
mit weichen Bändern oder Tuchenden.
Last, ist
henden
desgleichen das Führen
abschüssiges
Terrain ohne entspre¬
von Lasten über
8.
chende Hemmung (Bremsen)
des Fahrzeuges.
Das Treiben von Vieh hat durch ein mit Rücksicht
3.
die Vertrautheit und das
auf die Stückzahl auf
Temperament der
entsprechendes Personale zu
Tiere
schwachen oder
Die Benützung von
kranken,
geschehen, mögen d
ie Tiere freigetrieben werden oder
von
säu¬
abgekommenen Hunden
hochträchtigen ode
zusammengekoppelt
sein.
genden Hündinnen während
der Dauer dieses
sind starke Stricke oder Ketten
Zur Koppelung
standes, der Gebrauch
eines
Leitseiles, einer Peitsche
verwenden und
sind dieselben den Tieren un
oder von Kummeten als Beschirrung beim Hunde¬
den Hals oder die Hörner
zu legen, jedoch so, daß kein
sowie das Aufsitzen des Begleiters
fuhrwerk,
oder
Schnürungen vorkommen.
Die Verwendung von
anderer Personen auf das Hundefuhrwerk ist un¬
Hunden zum Treiben von
einzelnen Kälbern ist
Un¬
tersagt.
sich die Notwendigkeit Fesselung, so
darf diese nicht derartt geschehen, daß die
Tiere an der
einschließlich
Rindern
von
Zum
Transport
der
Fortbewegung gehindert sind.
Als Material
Schweinen mittels
Kälber, von Schafen
Ziegen,
Fesselung haben breite Hanfbänder oder Stricke mit
Fuhrwerk dürfen nur Wägen (Schlitten) mit breitem
unterlegten starken Tuchlappen zu dienen.
Boden und senkrecht gestellten, genügend hohen Sei¬
Boden ist
verwendet werden.
tenwänder
Der
9.
reichlich zu bedecken
reiner
Das Vieh dar
ist für entspre¬
Beim Viehtransport jeder Art
nicht gefesselt und nur in solcher Zahl
in die Wägen
chend öfteres Füttern und Tränken der Tiere vorzu¬
und dergleichen aufgenommen werden, daß dieselben
sorgen.
Schwer kranke oder marschuntüchtige, insbe¬
überfüllt werden, die
nicht
bequem nebenein¬
Tiere
unverheilten Knochenbrüchen behaftete
ander
tehen und auch, ohne Gefahr getreten zu
Tiere dürfen nicht getrieben und nur wenn geeignete
sich legen können.
werden,
Transportmittel hiezu vorhanden, zum Zwecke der
Schlachtung in andere Orte überführt werden.
5.
wenn
Ausnahmsweise.
es sich in landwirtschaft¬
10.
lichen oder gewerblichen Betrieben, um den Trans¬
port einzelner Kälber oder Schweine ode
um eine
schnellste Weise und mit Vermeidung jeder Ro¬
die
derselben handelt, dürfen
diese
heit geschehen. Bevor nicht der Tod zweifellos ein¬
Tiere auch gefesselt transportiert werden
Die Fesse¬
welche Art von
getreten ist, dar
gleichgiltig
lung hat ausschließlich mit mindestens zwei Zentimeter
sich
Schlachtvieh es
handelt
mit der Herrichtung
breiten Hanf¬
Tuch= oder Strohbändern derart
oder Aufarbeitung
derselben (Abziehen der Haut,
hiedurch keine Störung im Blutkreis¬
geschehen, daß
Abbrühen der Schweine usw.
nicht begonnen werden
laufe oder keine Abschürfungen verursacht werden.
Geflügel muß bis zur völligen Verblutung gehal¬
sind auf reichliche Streu oder auf ent¬
Die Tiere
ten werden.
prechende Unterlage nebeneinander bezw. neben an¬
11.
deren Gegenständen, niemals übereinander zu lagern,
Prozeduren Unberu
ener (Nicht=Tierärzte) an Tie
so daß sie weder durch die Stöße
bei Bewegung des
Erzielung eines Heilerfolges
ren
Fuhrwerkes leiden, noch einander drücken oder in der
sind
als Mißhandlung der Tiere strafbar, wenn sie
Atmung behinderr
nack
fachmännischem Gutachten zwecklos und geeigne
Insbesondere darf der Transport
geeignet waren, dem Tiere Schmerzen oder Qualen zu
geschehen, daß Körperteile, namentlich die Köpfe
art
verursachen oder dessen Tod herbeizuführen.
Tiere, über die Wagenleitern oder Seitenbret¬
der
ter herabhängen. Auch ist für entsprechenden Schutz
12.
des Viehes gegen die Unbilden der Jahreszeit
und
Das Abschneiden der Froschschenkel an lebenden
Witterung während des Transportes vorzusorgen.
le¬
Tieren, ebenso wie jede andere Verstümmelung
die¬
Das Belasten solcher Tiere und das Aufsitzen auf
bender Frösche bei der Herrichtung derselben zum
am
Ankunft
Verkaufe ist untersagt.
Bestimmungsorte sind die Tiere von den Fesseln zu
befreien.
13.
6.
Hunden sowie anderer Klein¬
Die Wegnahme von
tiere über behördliche Anordnung, gleichwie der Hun¬
Punkte 4
Die Bestimmungen der vorstehenden
bei den angeordneten Streifungen hat in
für die Beförderung leben¬
schonungsvoller Weise, und wenn möglich
tunlich
den Viehes auf Eisenbahnen und Dampfschiffen.
unter Vermeidung der einfachen Drahtschlingen, nö¬
Aufsicht eines verläßlichen Organes
tigenfalls unter
Kleinvieh und Geflügel ist in Behältern, Stei¬
der betreffenden Gemeinde durchgeführt zu werden
An Stelle der einfachen Drahtschlingen sind Leder¬
zen, Käfigen, Körben welche der Luft genügenden
oder Kautschukschlingen oder Fangnetze, zum mindesten
Zutritt gestatten und zwar stets ungefesselt zu beför¬
aber
dern
mit Leder überzogene Drahtschlingen zu be¬
Behälter dürfen nicht überfüllt werden, der
nützen
Die
Boden derselben darf nicht durchbrochen und muß mit
Der Transport der den Parteien abgenommenen
oder der eingefangenen Hunde und anderer Klein¬
reiner Streu bedeckt sein. Das Tragen von levenden
geeigneten Fuhrwerten er¬
Kleinvieh und Geflügel an den gefesselten Füßen
tiere darf nur in hiezu
folgen und ist derauf Bedacht zu nehmen, daß bei
in solcher Art, daß die Köpfe nach abwärts
(Flügeln
diesen Transportmitteln entsprechend große Abtei¬
hängen, sowie die Beförderung solcher Tiere in Säcker
ab
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