Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
150
damit
Aufstellen bezw. Anlehnen dieser
Bürgersteigen, das
das freie Nisten in den Dachräumen
werden,
Gegenstände an
hintangehalten wird.
Häusern, das Sichaufstellen
den
Das Füttern der Tauben in den Straßen und
mit denselben
den öffentlichen Straßen, Wegen
in
der Stadt, sowie das Futterstreuen von der
Plätzen
und
Plätzen und
das
Stehenlassen von Reklame¬
ist
straßenseitigen Fenstern des geschlossenen Stadtge¬
verboten.
wagen dortselbst
bietes ist verboten
und wird als Uebertretung der
Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem
straßenpolizeilichen
Vorschriften geahndet
Beifügen, daß Uebertragungen dieser Vorschriften
Bei¬
Hievon
mit Geldstrafen bis zu 200 Kronen oder mit Arrest¬
geschieht die Verlautbarung mit dem
daß diese Bestimmungen am
Mts
28. d.
fügen,
strafen von je einem Tage für 10 Kronen geahndet
treten und Uebertretungen
der vorstehen¬
in Kraft
werden.
izeilichen
Vorschriften gemäß §
56 des Inns¬
Stadtmagistrat
Innsbruck,
brucker Gemeindestatutes mit einer Geldstrafe bis zu
1913.
am 13. Mai
einer Arreststrafe von je einem Tage für
oder mit
Der Bürgermeister:
10
(Magistratskundmachung vom 14. Oktober 1904.)
X. Greil, m. p.
Vorschriften über Straßenreklame.
13.
Der
Inns
Gemeinderat der Landeshauptstadt
Nr. 10444/S.
Mai 1913 abgehaltenen
Gemeinderatsbeschluß vom 12. Juni 1913.
Sitzung
öffent¬
Reinhaltung
der
im Interesse der
lichen GS
Ver¬
Die Durchführung der vom Gemeinderate in der
Plätze und aus
beschlossenen Verord¬
Sitzung vom 3
Mai d. J.
kehrsrücksichten auf Grund des § 56 des Innsbrucken
nung betreffend
Regelung der Straßenreklame wird
Gemeindestatutes folgende, die Straßenreklame ein¬
vorläufig aufgeschoben
ichtlich des
hin
Punktes 1
schränkende ortspolizeiliche Vorschriften erlassen:
zwar insolange, als die Verteiler der Reklame
und
Das Verteilen von der Reklame dienenden
zettel dafür Sorge tragen, daß an den Verteilungs¬
Druckschriften (Flug= und Reklamezettel, Programme
plätzen und in
deren Umkreise die weggeworfenen
Straßen, Wegen und
auf öffentlichen
Zettel aufgelesen werden und so ein klagloser Zu¬
Plätzen, sowie von den Hauseingängen und Ein¬
stand in den Straßen der Stadt geschaffen wird
fahrten aus, ist verboten
ollte sich diese Hoffnung nicht erwahren, wird die
Das Herumtragen von Plakaten, Reklame¬
Verordnung durchgeführt.
und ähnlichen Ankündigungsmitteln auf den
tafeln
d
Viebtransport.
XII. Häute¬
2. Cransport von triebunfähigen Rindern und
1. Transport rober Rindsbäute.
lebenden Schweinen im Stadtgebiete
Nachdem erfahrungsgemäß selbst die
verläßlich¬
Anblicke roher Rindshäute leicht
sten
Pferde beim
Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom
scheu werden, und durch den Transport solcher un¬
30
Dezember 1907 wird angeordnet, daß zum Trans¬
ich
bedeckten Häute
Unglücksfälle
schon häufig
von leben¬
porte von triebunfähigen Rindern und
Statthalterei zu
findet die
ereignet haben, so
den Schweinen im Stadtgebiete nur
rohe Rindshäute nicht
inkunft
bestimmen, daß
in
Stadtgemeinde zu diesem Zwecke angeschaffte Vieh¬
dürfen
unbedeckt verführt
werden
transportwagen benützt werden darf, für dessen jedes¬
Die Befolgung dieses Auftrages ist
Gefällsamte im
malige Benützung eine beim städt.

überwachen und gegen die Dagegenhandelnden
Vorhinein zu zahlende Gebühr von 2 Kronen zu ent¬
nach den Bestimmungen der kaiserlichen Verordnung
richten ist
vom 20. April 1854 (R.=G.=Bl. Nr. 96) vorzu¬
Uebertretungen dieser Anordnung werden gemäß
gehen.
S
90 des Innsbrucker Gemeindestatutes geahndet.
(K. k. Statthalterei=Verordnung vom 10. August
(Magistratskundmachung vom 17. Jänner 1908.)
1859, L.=G.=Bl. Nr. 59.)
XIII. Tierquälerei.
1. Verordnung des Ministeriums des Innern vom
15. Februar 1855, R.-G.-Bl. Dr. 31
schlecht
Die
Verwendung von alten,
genährten,
Wer öffentlich auf eine Aergernis erregende Weise
dämpfigen, kraftlosen
Tieren zu
und übermüdeten
ihm eigentümlich angehören ode
Tiere,
Arbeitsleistungen, die ihre Kräfte übersteigen, ferner
von der politischen Behörde,
die Verwendung von
ist
kranken (in höherem Maße
nicht, mißhandelt,
k. Polizeibehörde
lahmen, mit offenen Wunden oder Druckschäden grö¬
und an Orten, wo sich eine
der kaiserlichen Ver¬
ßeren Umfanges behafteten) Tieren zu Arbeitsleistun¬
befindet,
ordnung vom 20. April 1854, R.=G.=Bl. Nr. 96, zu
regelmäßig verwendete Pferde und Rinder müssen den
bestrafen.
Terrain¬
und Witterungsverhältnissen entsprechend
beschlagen
sein
z. Statthalterei-Kundmachung vom 29. Dov. 1007
E.-G.-Bl. Nr. 37.
Bei
der Notwendigkeit längeren Stehens im
Freien
sind solche Tiere
insbesondere gegen Kälte
Mini¬
Auf Grund der Verordnung des k.
1
und
entsprechend zu
Regen
schützen.
R.=G.=
steriums des Innern vom 15. Februar 1855,
Ein

Hintanhaltung
Bl. Nr.
häufig
ofort auszuspannen;
ist
unstatthaft, dasselbe
wahrgenommener Arten der Mißhandlung von Tieren
eingespannten Zu¬
stande
zum Aufstehen anzueifern.
nachstehende Bestimmungen getroffen.
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