Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. 150 damit Aufstellen bezw. Anlehnen dieser Bürgersteigen, das das freie Nisten in den Dachräumen werden, Gegenstände an hintangehalten wird. Häusern, das Sichaufstellen den Das Füttern der Tauben in den Straßen und mit denselben den öffentlichen Straßen, Wegen in der Stadt, sowie das Futterstreuen von der Plätzen und Plätzen und das Stehenlassen von Reklame¬ ist straßenseitigen Fenstern des geschlossenen Stadtge¬ verboten. wagen dortselbst bietes ist verboten und wird als Uebertretung der Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem straßenpolizeilichen Vorschriften geahndet Beifügen, daß Uebertragungen dieser Vorschriften Bei¬ Hievon mit Geldstrafen bis zu 200 Kronen oder mit Arrest¬ geschieht die Verlautbarung mit dem daß diese Bestimmungen am Mts 28. d. fügen, strafen von je einem Tage für 10 Kronen geahndet treten und Uebertretungen der vorstehen¬ in Kraft werden. izeilichen Vorschriften gemäß § 56 des Inns¬ Stadtmagistrat Innsbruck, brucker Gemeindestatutes mit einer Geldstrafe bis zu 1913. am 13. Mai einer Arreststrafe von je einem Tage für oder mit Der Bürgermeister: 10 (Magistratskundmachung vom 14. Oktober 1904.) X. Greil, m. p. Vorschriften über Straßenreklame. 13. Der Inns Gemeinderat der Landeshauptstadt Nr. 10444/S. Mai 1913 abgehaltenen Gemeinderatsbeschluß vom 12. Juni 1913. Sitzung öffent¬ Reinhaltung der im Interesse der lichen GS Ver¬ Die Durchführung der vom Gemeinderate in der Plätze und aus beschlossenen Verord¬ Sitzung vom 3 Mai d. J. kehrsrücksichten auf Grund des § 56 des Innsbrucken nung betreffend Regelung der Straßenreklame wird Gemeindestatutes folgende, die Straßenreklame ein¬ vorläufig aufgeschoben ichtlich des hin Punktes 1 schränkende ortspolizeiliche Vorschriften erlassen: zwar insolange, als die Verteiler der Reklame und Das Verteilen von der Reklame dienenden zettel dafür Sorge tragen, daß an den Verteilungs¬ Druckschriften (Flug= und Reklamezettel, Programme plätzen und in deren Umkreise die weggeworfenen Straßen, Wegen und auf öffentlichen Zettel aufgelesen werden und so ein klagloser Zu¬ Plätzen, sowie von den Hauseingängen und Ein¬ stand in den Straßen der Stadt geschaffen wird fahrten aus, ist verboten ollte sich diese Hoffnung nicht erwahren, wird die Das Herumtragen von Plakaten, Reklame¬ Verordnung durchgeführt. und ähnlichen Ankündigungsmitteln auf den tafeln d Viebtransport. XII. Häute¬ 2. Cransport von triebunfähigen Rindern und 1. Transport rober Rindsbäute. lebenden Schweinen im Stadtgebiete Nachdem erfahrungsgemäß selbst die verläßlich¬ Anblicke roher Rindshäute leicht sten Pferde beim Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom scheu werden, und durch den Transport solcher un¬ 30 Dezember 1907 wird angeordnet, daß zum Trans¬ ich bedeckten Häute Unglücksfälle schon häufig von leben¬ porte von triebunfähigen Rindern und Statthalterei zu findet die ereignet haben, so den Schweinen im Stadtgebiete nur rohe Rindshäute nicht inkunft bestimmen, daß in Stadtgemeinde zu diesem Zwecke angeschaffte Vieh¬ dürfen unbedeckt verführt werden transportwagen benützt werden darf, für dessen jedes¬ Die Befolgung dieses Auftrages ist Gefällsamte im malige Benützung eine beim städt.
überwachen und gegen die Dagegenhandelnden Vorhinein zu zahlende Gebühr von 2 Kronen zu ent¬ nach den Bestimmungen der kaiserlichen Verordnung richten ist vom 20. April 1854 (R.=G.=Bl. Nr. 96) vorzu¬ Uebertretungen dieser Anordnung werden gemäß gehen. S 90 des Innsbrucker Gemeindestatutes geahndet. (K. k. Statthalterei=Verordnung vom 10. August (Magistratskundmachung vom 17. Jänner 1908.) 1859, L.=G.=Bl. Nr. 59.) XIII. Tierquälerei. 1. Verordnung des Ministeriums des Innern vom 15. Februar 1855, R.-G.-Bl. Dr. 31 schlecht Die Verwendung von alten, genährten, Wer öffentlich auf eine Aergernis erregende Weise dämpfigen, kraftlosen Tieren zu und übermüdeten ihm eigentümlich angehören ode Tiere, Arbeitsleistungen, die ihre Kräfte übersteigen, ferner von der politischen Behörde, die Verwendung von ist kranken (in höherem Maße nicht, mißhandelt, k. Polizeibehörde lahmen, mit offenen Wunden oder Druckschäden grö¬ und an Orten, wo sich eine der kaiserlichen Ver¬ ßeren Umfanges behafteten) Tieren zu Arbeitsleistun¬ befindet, ordnung vom 20. April 1854, R.=G.=Bl. Nr. 96, zu regelmäßig verwendete Pferde und Rinder müssen den bestrafen. Terrain¬ und Witterungsverhältnissen entsprechend beschlagen sein z. Statthalterei-Kundmachung vom 29. Dov. 1007 E.-G.-Bl. Nr. 37. Bei der Notwendigkeit längeren Stehens im Freien sind solche Tiere insbesondere gegen Kälte Mini¬ Auf Grund der Verordnung des k. 1 und entsprechend zu Regen schützen. R.=G.= steriums des Innern vom 15. Februar 1855, Ein
Hintanhaltung Bl. Nr. häufig ofort auszuspannen; ist unstatthaft, dasselbe wahrgenommener Arten der Mißhandlung von Tieren eingespannten Zu¬ stande zum Aufstehen anzueifern. nachstehende Bestimmungen getroffen. iall Salsente Anchtostnr tes malmiu tsgung gun verslch eraquschtad bigpujaber Gelch Allochl 5 01 nblol 1 an Kofalk onauml Pegr Uae k, a4 mda Mrenein 150 (au svick gunic Inv u51(# 1og Jsozojug ull n912 nobulgungsrvars iövolg) demic 3gp 5 — —0