straßenpolizeiliche Vorschriften. Verkehrs= und Uebertretungen dieser Bestimmungen werden mit 7. Reinigung der Crottoirs und Gebwege vom Schnee. Geldstrafen bis zu 200 Kronen oder Arreststrafen Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬ bis bruck hat in seiner Sitzung vom 19. Dezember 1899 Gleichzeitig wird in Erinnerung gebracht, daß der Innsbrucker Gemeinde Stadtmagistrat am linken Sillufer westlich vom Via¬ statutes nachstehende Vorschrift betreffend die Reini¬ dukte gegenüber der Stadtgärtnerei einen öffentlichen gung der Trottoirs und Gehwege von Schnee erlassen. Teppichklopfplatz mit Klopfgerüsten zur unentgelt¬ lichen Benützung errichtet hat. und Grundstücke im Stadtgebiete haben Häuser de (Magistratskundmachung vom 28. Mai 1914, bei einem Schneefalle das Trottoir oder den Geh¬ Zl. 25965 ex 13). weg längs ihrer Realität baldigst vom Schnee zu reinigen 10. Verbot des Hussteckens von Dachwasser-Regen¬ 2. Bei einem während der Nacht eingetretener Rohrstutzen. diese Schneefalle hat Reinigung jedesmal zeitlich Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 28. Dez¬ früh zu geschehen und längstens bis 8 Uhr vor¬ 1905 wird das Ausstecken von Dachwasser=Regen¬ mittags beendet zu sein rohrstutzen an jenen Häusern, deren Regenrohre be¬ 3. Bei während des Tages fortdauerndem oder reits an den städt. Tiefkanal angeschlossen sind, ver¬ eintretendem Schneefalle muß die Reinigung bis boten. Die Nichtbeachtung dieses Verbotes müßte 2 Uhr nachmittags bzw. 6 Uhr abends vollendet sein auf Grund der §§ 43, 70 und 108 der Innsbrucker 4. Die genaue Einhaltung dieser Anordnung wird Bauordnung geahndet werden. strenge überwacht und im jeden Falle der erhobenen (Magistratskundmachung vom 10. Jänner 1906.) Uebertretung derselber der Eigentümer, Verwalten oder Besorger der Realität, vor welcher das Trottoir u. Verbot des Zettelanklebens an fremden Häusern oder Gehweg nicht gehörig gereinigt gefunden und sonstigen straßenseitigen Objekten, sowie des den ist, mit einer Geldstrafe von 1 bis Gulden Bekritzelns und Verschmierens der Häuser-Faffaden. belegt Außerdem wird in solchen Fällen Rei¬ die Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬ durch den Stadtmagistrat auf Kosten bruck hat in seiner Sitzung vom 28. Juni d. J. aus ist Säumigen veranlaßt und hiefür eine Gebühr Grund des § 56 des Innsbrucker Gemeindestatute¬ von 4 Kreuzern für den Quadratmeter zu bezahlen beschlossen, das Zettelankleben an fremden Häusern 5. Diese Vorschrift tritt an die Stelle der mit und an sonstigen straßenseitigen Objekten, sowie das ä. Kundmachung vom 2. November 1891 erlassenen Bekritzeln und Verschmieren der Häuserfassaden bei Bestimmungen über diesen Gegenstand am 1. Jänner Strafe zu verbieten, 1900 in Kraft. Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem Bei Es entfällt daher in Hinkunft die bisher durch fügen, daß Uebertretungen dieses Verbotes mit Geld¬ Glockenzeichen erfolgte Aufforderung zur Reinigung strafen bis zu 200 Kronen oder mit Arreststrafer und sind hiefür lediglich die im Punkte 2 und 3 von je einem Tage für 10 Kronen geahndet werden festgesetzten Fristen maßgebend. (Magistratskundmachung vom 18. August 1906.) (Magistratskundmachung vom 31. Dezbr. 1899.) 8. Reinigung und Bespritzen der Crottoirs. 12. Maßnahmen gegen die Taubenplage. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬ Die Eigentümer, Verwalter oder Besorger der und Grundstücke im nach¬ Häuser Stadtgebiete haben die stehe Gehwege längs ihrer Realitäten täglich bis läng¬ nden, nunmehr in Rechtskraft erwachsenen Be¬ stens schluß gefaßt. Uhr früh zu reinigen und außerdem vom Gemeinderat ordnet die Der Mai bis 1. Oktober zu bespritzen oder bespritzen zu lassen. an, da selbe in einzelnen Stadtteilen derart über Die genaue Einhaltung dieser Anordnung wird hand genommen haben, daß deren Beseitigung in strenge überwacht und in jedem Falle der erhobener Interesse der Passanten, der Erhaltung der Häuser¬ Uebertretung derselben der Eigentümer, Verwalter oder Fassaden und aus sanitätspolizeilichen Gründen ge¬ Besorger der Realität, vor welcher der Geh¬ weg boten erscheint. nicht gereinigt bezw. bespritzt gefunden wor den ist auf Grund Zur des § 56 des Gemeindestatutes Durchführung dieses Beschlusses wird be¬ stimmt: mit einer Geldstrafe von 2 bis 10 Kronen belegt, eventuell Die Besitzer von Taubenschlägen im geschlos¬ im 1. Falle der Zahlungsunfähigkeit mit Arrest von 6 bis 24 Stunden bestraft senen Stadtgebiete werden aufgefordert, die ihnen den Schlägen verwahrt zu halten, gehörigen Tiere in (Magistratskundmachung vom 21. März 1904.) weil die außerhalb derselben getroffenen Tauben als 9. Klopfen u. Husstauben von Betten, Teppichen, etc. herrenlos der Vertilgung anheimgegeben sind Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬ Sollten die Besitzer von Taubenschlägen dieser bruck hat in seiner Sitzung vom 8. April 1914 au nachkommen, oder in anderer Aufforderung nicht Maßnahmen er¬ Grund des § 56 des Gemeindestatutes nachstehende die Durchführung geplanten der schweren, behält Gemeinderat sich der Vorschriften erlassen: schon das von Taubenschlägen im Das Klopfen und Ausstauben von Betten, Pöl¬ ge¬ überhaupt zu verbieten. schlossenen Stadtgebiete Möbeln, Matratzen, Teppichen, Fußvorlegern stern im der herrenlosen Tauben Vertilgung Tischtüchern, Staubtüchern, Kleidern und dergleichen Die 2. Gebäude und insbesondere in den Dach¬ Innern der Gegenständen ist auf den öffentlichen Straßen, Gas¬ den Hausbewohnern überlassen, Plätzen sowie auf darf aber böden wird Balkonen und an Fen¬ sen und jede Tierquälerei vermeidende eine Weise er¬ welche straßenwärts gelegen sind, verboten. nur auf stern, Häusern, wo die Vertilgung nicht auf In Das folgen. Ausklopfen dieser Gegenstände in den Haus Weise erfolgen kann, haben die Höfen, Gärten und auf hofseitigen Bal¬ geeignete gängen, sorgen, daß die Dachbodenöffnun¬ ist besitzer bis 11 Uhr vor¬ konen nur in der Zeit von 8 gen verschlossen bleiben oder in einer den baupolizei¬ mittags und von 3 bis 6 Uhr nachmittags ge¬ lichen Vorschriften entsprechenden Weise vergittert stattet. 1 T a ulele anulia Abschen aric uonolohe arsch asan zuvrog uosoniavis ubufokute bu n91119 6 duscpants Ib1l=ich sc A. Mhontunn, 1od 0 115 U dsah bstzoschlasch abnde UUnvS nan
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