Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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straßenpolizeiliche Vorschriften.
Verkehrs= und
Uebertretungen dieser Bestimmungen werden mit
7. Reinigung der Crottoirs und Gebwege vom Schnee.
Geldstrafen bis zu 200 Kronen oder Arreststrafen
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬
bis
bruck hat in seiner Sitzung vom 19. Dezember 1899
Gleichzeitig wird in Erinnerung gebracht, daß der
Innsbrucker Gemeinde
Stadtmagistrat am linken Sillufer westlich vom
Via¬
statutes nachstehende Vorschrift betreffend die Reini¬
dukte gegenüber der Stadtgärtnerei einen öffentlichen
gung der Trottoirs und Gehwege von Schnee erlassen.
Teppichklopfplatz mit Klopfgerüsten zur unentgelt¬
lichen Benützung errichtet hat.
und Grundstücke im Stadtgebiete haben
Häuser
de
(Magistratskundmachung
vom 28. Mai 1914,
bei einem Schneefalle das Trottoir oder den Geh¬
Zl. 25965 ex 13).
weg
längs ihrer Realität baldigst vom Schnee zu
reinigen
10. Verbot des Hussteckens von Dachwasser-Regen¬
2. Bei einem während der Nacht eingetretener
Rohrstutzen.
diese
Schneefalle hat
Reinigung jedesmal zeitlich
Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 28. Dez¬
früh zu geschehen
und
längstens bis 8 Uhr vor¬
1905 wird das Ausstecken von Dachwasser=Regen¬
mittags beendet zu sein
rohrstutzen an jenen Häusern, deren Regenrohre be¬
3. Bei während des
Tages fortdauerndem oder
reits an den städt. Tiefkanal angeschlossen sind, ver¬
eintretendem Schneefalle muß die Reinigung
bis
boten. Die Nichtbeachtung dieses Verbotes müßte
2
Uhr nachmittags bzw. 6 Uhr abends vollendet sein
auf Grund der §§ 43, 70 und
108 der Innsbrucker
4. Die genaue Einhaltung dieser Anordnung wird
Bauordnung geahndet werden.
strenge
überwacht und im jeden Falle der erhobenen
(Magistratskundmachung vom 10. Jänner 1906.)
Uebertretung derselber
der Eigentümer, Verwalten
oder Besorger der Realität,
vor welcher das Trottoir
u. Verbot des Zettelanklebens an fremden Häusern
oder Gehweg nicht gehörig gereinigt
gefunden
und sonstigen straßenseitigen Objekten, sowie des
den ist,
mit einer Geldstrafe von 1 bis
Gulden
Bekritzelns und Verschmierens der Häuser-Faffaden.
belegt
Außerdem wird in solchen Fällen
Rei¬
die
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬
durch den Stadtmagistrat auf
Kosten
bruck hat in seiner Sitzung vom 28. Juni d. J. aus
ist
Säumigen veranlaßt und
hiefür eine
Gebühr
Grund des § 56
des Innsbrucker Gemeindestatute¬
von 4
Kreuzern für den Quadratmeter zu bezahlen
beschlossen, das
Zettelankleben an
fremden Häusern
5. Diese Vorschrift tritt an die Stelle der mit
und an sonstigen
straßenseitigen Objekten, sowie das
ä. Kundmachung vom 2. November 1891 erlassenen
Bekritzeln und Verschmieren der Häuserfassaden bei
Bestimmungen über diesen Gegenstand am 1. Jänner
Strafe zu verbieten,
1900
in Kraft.
Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem Bei
Es entfällt daher in Hinkunft die bisher
durch
fügen, daß Uebertretungen dieses Verbotes mit Geld¬
Glockenzeichen erfolgte Aufforderung zur Reinigung
strafen
bis zu 200 Kronen oder mit Arreststrafer
und sind hiefür lediglich die im Punkte 2 und 3
von
je einem Tage für 10 Kronen geahndet werden
festgesetzten Fristen maßgebend.
(Magistratskundmachung vom 18. August 1906.)
(Magistratskundmachung vom 31. Dezbr. 1899.)
8. Reinigung und Bespritzen der Crottoirs.
12. Maßnahmen gegen die Taubenplage.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬
Die Eigentümer, Verwalter oder Besorger
der
und Grundstücke im
nach¬
Häuser
Stadtgebiete haben die
stehe
Gehwege längs ihrer Realitäten täglich bis läng¬
nden, nunmehr in Rechtskraft erwachsenen Be¬
stens
schluß gefaßt.
Uhr früh zu reinigen und außerdem vom
Gemeinderat ordnet die
Der
Mai
bis 1. Oktober zu bespritzen oder bespritzen
zu
lassen.
an, da selbe in einzelnen Stadtteilen derart über
Die
genaue Einhaltung dieser Anordnung wird
hand genommen haben, daß deren Beseitigung in
strenge überwacht und in jedem Falle der erhobener
Interesse der Passanten, der Erhaltung der Häuser¬
Uebertretung derselben der Eigentümer, Verwalter
oder
Fassaden und aus sanitätspolizeilichen Gründen ge¬
Besorger der Realität,
vor welcher der Geh¬
weg
boten erscheint.
nicht gereinigt bezw. bespritzt gefunden wor
den ist
auf Grund
Zur
des § 56 des Gemeindestatutes
Durchführung dieses Beschlusses wird be¬
stimmt:
mit einer Geldstrafe
von 2 bis 10 Kronen belegt,
eventuell
Die Besitzer von Taubenschlägen im geschlos¬
im
1.
Falle der Zahlungsunfähigkeit mit
Arrest
von 6 bis 24 Stunden bestraft
senen Stadtgebiete werden aufgefordert, die ihnen
den Schlägen verwahrt zu halten,
gehörigen Tiere in
(Magistratskundmachung vom 21. März 1904.)
weil die außerhalb
derselben getroffenen Tauben als
9. Klopfen u. Husstauben von Betten, Teppichen, etc.
herrenlos der Vertilgung anheimgegeben sind
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬
Sollten die Besitzer von Taubenschlägen dieser
bruck
hat in seiner Sitzung vom 8. April 1914 au
nachkommen, oder in anderer
Aufforderung nicht
Maßnahmen er¬
Grund des § 56 des Gemeindestatutes nachstehende
die Durchführung
geplanten
der
schweren, behält
Gemeinderat
sich der
Vorschriften erlassen:
schon das
von Taubenschlägen im
Das Klopfen und Ausstauben von Betten, Pöl¬
ge¬
überhaupt zu verbieten.
schlossenen Stadtgebiete
Möbeln, Matratzen,
Teppichen, Fußvorlegern
stern
im
der herrenlosen Tauben
Vertilgung
Tischtüchern, Staubtüchern, Kleidern und dergleichen
Die
2.
Gebäude und insbesondere in den Dach¬
Innern der
Gegenständen ist auf den öffentlichen Straßen, Gas¬
den Hausbewohnern überlassen,
Plätzen sowie auf
darf aber
böden wird
Balkonen und an Fen¬
sen
und
jede Tierquälerei vermeidende
eine
Weise er¬
welche straßenwärts gelegen sind, verboten.
nur auf
stern,
Häusern, wo die Vertilgung
nicht auf
In
Das
folgen.
Ausklopfen dieser Gegenstände in den Haus
Weise erfolgen kann, haben die
Höfen, Gärten und auf hofseitigen Bal¬
geeignete
gängen,
sorgen, daß die Dachbodenöffnun¬
ist
besitzer
bis 11 Uhr vor¬
konen
nur in
der Zeit von 8
gen verschlossen bleiben oder in einer den baupolizei¬
mittags
und von 3 bis 6 Uhr nachmittags ge¬
lichen Vorschriften entsprechenden Weise vergittert
stattet.
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