Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
148
IX. Vorschriften über die Instandhaltung und Reinhaltung der Straßen, Crottoirs und
Fußwege, das Hufreißen der Crottoirs und Straßen, die Benützung der Ritschen, die
Senkgrubenreinigung u. I. w.
Uhr nachts bis
vom 15. Oktober bis 1. Mai von 11
1. a) Verbot der Verunreinigung der Crottoirs und
4
Uhr morgens und mit Vermeidung
jeder Verun¬
Straßenecken.
reinigung vorgenommen werden, und ist der Unrat
allgemein mißbillig¬
Das Ueberhandnehmen der
gleich auf bereit gehaltenen Wägen (deren Truhen
und Straßenecken
Verunreinigung der Trottoirs
ten
wasserdicht und mit Deckeln verschließbar
sein müssen)
es notwendig, daß diesfalls bestehende Ver¬
macht
verführen, sowie
daß hiebei
sorgen,
dafür zu
bot in Erinnerung zu bringen.
kein Unrat verschüttet werde. Sollte die Räumung
Gegen Uebertreter dieses Verbotes wird mit ge¬
oder Reinigung von Abort= und Senkgruben in den
setzmäßiger Geld= oder Arreststrafe vorgegangen
angegebenen Stunden nicht ermöglicht werden oder
werden.
aus
Mai
irgend einem Grunde in der Zeit vom 1.
(Magistratskundmachung vom 20. Mai 1866.)
beim Stadt¬
bis
so
15. Okt. notwendig werden,
ist
magis
Bewilligung einzuschreiten.
1. b) Verunreinigung der Randwege.
Diese Vorschrift
findet keine Anwendung auf die
Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 20. Jänner
vom
Stadtbauamte
besorgte
Reinigung der Abort¬
ist jede Verunreinigung der Randwege durch
gruben auf pneumatischen
Wege.
insbesondere durch Wegwerfen
Abfälle
aller
Art,
Jauche im Stadtgebiete
3. Das Ausgießen
von Orangenschalen, Obstkernen und dergleichen bei
ist
die Düngung der im
jedoch
Strafe verboten.
tadtgebiete befindlichen Wiesen und Aecker mit
(Magistratskundmachung vom 6. März 1912.)
Ok¬
Jauche in den Monaten April bis einschließlich
z. Hufreißen der städt. Straßen und Crottoirs
tober
bis 6 Uhr
in den übrigen Monaten
Uhr
bis
und Benützung der Ritschen.
früh gestattet.
8
(Magistratskundmachung vom 21. Oktbr. 1899.)
M.
Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 6. d.
wird das Aufreißen der städt. Straßen und Trot¬
4. Ableeren von Stalldünger im Cottage-Viertel.
toirs und die Benützung der Ritschen ohne vorherige
Erlaubnis bei einer Strafe von 10 bis 50 Gulden
änner 1903 die mit Gemeinderatsbeschluß vom
verboten.
Oktbr. 1899 genehmigte Kundmachung betref
Wissen
und Darnachachten mit
Dies wird zum
Auf¬
und Abladen des Düngers
und sonstiger
6
dem Beifügen veröffentlicht daß die Wiederher¬
der
Räumung
Reinigung und
Abort=
fälle,
und
Senkgruben, dann Ausgießen von
Jauche auf Wiesen
Mren. hrusiete hest e leltlt
Aecker im Stadtbezirke dahin abzuändern be¬
und
bauamt erfolgen hat.
schlos
den Monaten März und November
(Magistratskundmachung vom 8. Oktober 1890.)
Ableeren von Stalldünger auf der Straße im
das
Cottageviertel bis 11 Uhr vormittags gestattet wird.
3. Düngertransport, Senkgrubenreinigung und Hus
(Magistratskundmachung vom 5. Februar 1903.)
gießen von Jauche im Stadtgebiete.
Verbot des Hblagerns von Gnrat auf die Straßen
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt
5.
und Dlätze der Stadt, der Verunreinigung der Rit¬
bruck hat in seiner Sitzung vom d. Oktober 1899
8
56
Grund des
des Innsbrucker Gemeinde¬
auf
schendeckel und des Husgießens unreinen Wassers.
statutes nachstehende Vorschriften erlassen
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬
Abladen des Düngers
bruck hat in seiner Sitzung vom 3. Oktober 1899 auf
in den Straßen und Plätzen
der sonstigen
raine
Grund des
§ 56 des Innsbrucker Gemeindestatutes
der Stadt muß stets am frühesten Morgen und
nachstehende Vorschriften erlassen:
War
vom 1. April bis 1. November bis längstens 6
Das Ablagern von Kehricht
bis
früh und in den anderen Monaten
spätestens
Unrat auf den Straßen und P
für
lasen der Sladt.,
Uhr früh beendet sein und müssen
bis zu diesen
insbesondere aber auch die Verunreinigung der
Rit¬
Zeitpunkten auch die Straßen von den Düngerab¬
schendeckel und Kanalgitter durch
Küchenabfallstoffe
fällen vollständig gereinigt sein. Nach obigen Zeit¬
und andere feste Unratsbestandteile
ist verboten.
punkten ist auch der Verkehr von Düngerfuhren im
Das Ausgießen unreinen
Wassers (Schmutz¬
2.
Stadtgebiete (Ab=, Ein= und Durchfuhr) verboten,
und Spülwasser) sowie jeder anderen
verunreinigen¬
Wägen verwendet wer¬
wenn nicht
hiezu geschlossene
den Flüssigkeit auf die Gassen und Plätze der Stadt
Der Stadtmagistrat ist jedoch ermächtigt, in
ist untersagt und sind für die Ableitung dieser Wässer
in denen die Ab= Ein= oder Durchfuhr des
Fällen,
und Flüssigkeiten die bestehenden Ritschen und Kanäle
Düngers im Stadtgebiete binnen obiger Zeiten wegen
verwenden.
zu
zu großer Menge oder aus anderen erheblichen Grün¬
3. Uebertretungen dieser Vorschriften werden mit
diese über jedesmaliges
den nicht stattfinden kann,
Gel
dstrafen bis zu 100 Gulden ö. W. oder mit Arrest¬
mündliches Ansuchen den Parteien auch in späteren
Tag für 5 Gulden geahndet.
stro
Stunden zu gestatten und zu diesem Zwecke Lizenz¬
(Magistratskundmachung vom 8. Oktober 1890.)
bis zur Dauer
scheine
Tagen auszufert
von
6. Ablagern von Schnee auf öffentlichen Straßen.
das Auf= und Abladen
In diesen Fällen hat
des Düngers ohne Zeitversäumnis zu geschehen
und
Jene Hausbesitzer, welche Schnee von den Haus¬
ist
jede Verunreinigung sofort
zu beseitigen.
dächern oder Höfen auf die öffentlichen Straßen
Beim Transporte des Düngers und anderer
ablagern
Ab¬
haben vorerst beim S.
wollen,
tadtbauamte
fälle ist jede Straßenverunreinigung zu vermeiden
die Bewilligung hiezu einzuholen. Der abgelagerte
Schnee ist dann unverzüglich von der
Das unnötige Verweilen der mit
Dünger
be¬
ladenen Wägen auf den Straßen ist verboten.
Ariftach
Die Uebertretungen dieser
2. Die Reinigung und Räumung der Abort= oder
Geldstrafen von 5 bis 50
wir
geahndet.
fl.
übelriechenden Senkgruben darf in der Regel nur
(Magistratskundmachung vom 4. Oktober 1893.)
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