Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. 148 IX. Vorschriften über die Instandhaltung und Reinhaltung der Straßen, Crottoirs und Fußwege, das Hufreißen der Crottoirs und Straßen, die Benützung der Ritschen, die Senkgrubenreinigung u. I. w. Uhr nachts bis vom 15. Oktober bis 1. Mai von 11 1. a) Verbot der Verunreinigung der Crottoirs und 4 Uhr morgens und mit Vermeidung jeder Verun¬ Straßenecken. reinigung vorgenommen werden, und ist der Unrat allgemein mißbillig¬ Das Ueberhandnehmen der gleich auf bereit gehaltenen Wägen (deren Truhen und Straßenecken Verunreinigung der Trottoirs ten wasserdicht und mit Deckeln verschließbar sein müssen) es notwendig, daß diesfalls bestehende Ver¬ macht verführen, sowie daß hiebei sorgen, dafür zu bot in Erinnerung zu bringen. kein Unrat verschüttet werde. Sollte die Räumung Gegen Uebertreter dieses Verbotes wird mit ge¬ oder Reinigung von Abort= und Senkgruben in den setzmäßiger Geld= oder Arreststrafe vorgegangen angegebenen Stunden nicht ermöglicht werden oder werden. aus Mai irgend einem Grunde in der Zeit vom 1. (Magistratskundmachung vom 20. Mai 1866.) beim Stadt¬ bis so 15. Okt. notwendig werden, ist magis Bewilligung einzuschreiten. 1. b) Verunreinigung der Randwege. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 20. Jänner vom Stadtbauamte besorgte Reinigung der Abort¬ ist jede Verunreinigung der Randwege durch gruben auf pneumatischen Wege. insbesondere durch Wegwerfen Abfälle aller Art, Jauche im Stadtgebiete 3. Das Ausgießen von Orangenschalen, Obstkernen und dergleichen bei ist die Düngung der im jedoch Strafe verboten. tadtgebiete befindlichen Wiesen und Aecker mit (Magistratskundmachung vom 6. März 1912.) Ok¬ Jauche in den Monaten April bis einschließlich z. Hufreißen der städt. Straßen und Crottoirs tober bis 6 Uhr in den übrigen Monaten Uhr bis und Benützung der Ritschen. früh gestattet. 8 (Magistratskundmachung vom 21. Oktbr. 1899.) M. Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 6. d. wird das Aufreißen der städt. Straßen und Trot¬ 4. Ableeren von Stalldünger im Cottage-Viertel. toirs und die Benützung der Ritschen ohne vorherige Erlaubnis bei einer Strafe von 10 bis 50 Gulden änner 1903 die mit Gemeinderatsbeschluß vom verboten. Oktbr. 1899 genehmigte Kundmachung betref Wissen und Darnachachten mit Dies wird zum Auf¬ und Abladen des Düngers und sonstiger 6 dem Beifügen veröffentlicht daß die Wiederher¬ der Räumung Reinigung und Abort= fälle, und Senkgruben, dann Ausgießen von Jauche auf Wiesen Mren. hrusiete hest e leltlt Aecker im Stadtbezirke dahin abzuändern be¬ und bauamt erfolgen hat. schlos den Monaten März und November (Magistratskundmachung vom 8. Oktober 1890.) Ableeren von Stalldünger auf der Straße im das Cottageviertel bis 11 Uhr vormittags gestattet wird. 3. Düngertransport, Senkgrubenreinigung und Hus (Magistratskundmachung vom 5. Februar 1903.) gießen von Jauche im Stadtgebiete. Verbot des Hblagerns von Gnrat auf die Straßen Der Gemeinderat der Landeshauptstadt 5. und Dlätze der Stadt, der Verunreinigung der Rit¬ bruck hat in seiner Sitzung vom d. Oktober 1899 8 56 Grund des des Innsbrucker Gemeinde¬ auf schendeckel und des Husgießens unreinen Wassers. statutes nachstehende Vorschriften erlassen Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬ Abladen des Düngers bruck hat in seiner Sitzung vom 3. Oktober 1899 auf in den Straßen und Plätzen der sonstigen raine Grund des § 56 des Innsbrucker Gemeindestatutes der Stadt muß stets am frühesten Morgen und nachstehende Vorschriften erlassen: War vom 1. April bis 1. November bis längstens 6 Das Ablagern von Kehricht bis früh und in den anderen Monaten spätestens Unrat auf den Straßen und P für lasen der Sladt., Uhr früh beendet sein und müssen bis zu diesen insbesondere aber auch die Verunreinigung der Rit¬ Zeitpunkten auch die Straßen von den Düngerab¬ schendeckel und Kanalgitter durch Küchenabfallstoffe fällen vollständig gereinigt sein. Nach obigen Zeit¬ und andere feste Unratsbestandteile ist verboten. punkten ist auch der Verkehr von Düngerfuhren im Das Ausgießen unreinen Wassers (Schmutz¬ 2. Stadtgebiete (Ab=, Ein= und Durchfuhr) verboten, und Spülwasser) sowie jeder anderen verunreinigen¬ Wägen verwendet wer¬ wenn nicht hiezu geschlossene den Flüssigkeit auf die Gassen und Plätze der Stadt Der Stadtmagistrat ist jedoch ermächtigt, in ist untersagt und sind für die Ableitung dieser Wässer in denen die Ab= Ein= oder Durchfuhr des Fällen, und Flüssigkeiten die bestehenden Ritschen und Kanäle Düngers im Stadtgebiete binnen obiger Zeiten wegen verwenden. zu zu großer Menge oder aus anderen erheblichen Grün¬ 3. Uebertretungen dieser Vorschriften werden mit diese über jedesmaliges den nicht stattfinden kann, Gel dstrafen bis zu 100 Gulden ö. W. oder mit Arrest¬ mündliches Ansuchen den Parteien auch in späteren Tag für 5 Gulden geahndet. stro Stunden zu gestatten und zu diesem Zwecke Lizenz¬ (Magistratskundmachung vom 8. Oktober 1890.) bis zur Dauer scheine Tagen auszufert von 6. Ablagern von Schnee auf öffentlichen Straßen. das Auf= und Abladen In diesen Fällen hat des Düngers ohne Zeitversäumnis zu geschehen und Jene Hausbesitzer, welche Schnee von den Haus¬ ist jede Verunreinigung sofort zu beseitigen. dächern oder Höfen auf die öffentlichen Straßen Beim Transporte des Düngers und anderer ablagern Ab¬ haben vorerst beim S. wollen, tadtbauamte fälle ist jede Straßenverunreinigung zu vermeiden die Bewilligung hiezu einzuholen. Der abgelagerte Schnee ist dann unverzüglich von der Das unnötige Verweilen der mit Dünger be¬ ladenen Wägen auf den Straßen ist verboten. Ariftach Die Uebertretungen dieser 2. Die Reinigung und Räumung der Abort= oder Geldstrafen von 5 bis 50 wir geahndet. fl. übelriechenden Senkgruben darf in der Regel nur (Magistratskundmachung vom 4. Oktober 1893.) 6v106) 5 Ui Kien Sunigkatog ei0 doich avich aod gun un Ao0 20 an moa anscplsgesvisgusouloch jiul. 3ia Sdef boun 20 1jquilog Molgeb1g 4 abloc m
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