Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
147
nach der Bestimmung der Bauordnung vom Pfeilen
Stadtpolizeiamte die erlaubte Dauer festgesetzt und
das eventuell
in den Gehweg der Lauben nicht über 30 Zentimeter
im Interesse der Ruhe noch weiter
Erforderliche angeordnet
hineinragen dürfen;
Für die Einhaltung dieser
Ausgängen zwischen den einzel¬
2. daß bei den
Bestimmungen haftet
Pfeilern ein Raum von wenigstens 1 Meten
der Lokalinhaber und eventuell die Veranstalter.
den Durchgang frei bleiben müsse, und
für
2. Uebertretungen dieser Vorschrift werden mit
Geldstrafen bis zu 200 Kronen oder mit Arrest¬
3. daß das Aushängen von Waren aller Art
den Laubenbögen gänzlich verboten ist und die
strafen von je 1 Tag für 10 Kronen geahndet.
bis
jetzt dort hängenden Waren beseitigt werden
(Magistratskundmachung vom 4. Dezember 1900.)

ssen.
Hievon werden die Betreffenden zum Wissen und
7. Dolizeiwidriges Verhalten an öffentlichen Ver¬
genauen Darnachachten mit dem Auftrage in Kennt¬
sammlungsorten.
gesetzt, diesen Anordnungen binnen 8 Tagen
nis
zukommen, widrigens sie eine Strafe von 5 bis
nac
Jedes polizeiwidrige Verhalten
öffentlicher
fl. zu gewärtigen haben.
10
Versammlungsorten, namentlich in Hörsälen, Thea¬
tern, Ballsälen
Wirts= und Kaffeehäusern usw.
(Magistratskundmachung vom 19. Juni 1888.)
wodurch die Ordnung
Anstand verletzt
das Vergnügen
des Publikums gestört
oder sont
3. Vordächer bei Handlungsgewölben.
ein
Aergernis gegeben
wird; ferner jede demon¬
strative Handlung, wodurch Abneigung gegen die
Die Innsbrucker Bauordnung schreibt im § 62
Regierung oder Geringschätzung ihrer Anordnungen
or, daß Vordächer aus Leinwand
ausgedrückt werden soll, wird unvorgreiflich der etwa
Plachen), um deren Anbringung bei der Baubehörde
eintretenden strafgerichtlichen Verhandlung mit einer
eigens anzusuchen ist, mindestens 2.20 Meter vom
Ordnungsbuße von 1
bis einschließlich 100 Gulder
Gehwegpflaster entfernt sein müssen.
Konventionsmünze oder von sechsstündiger bis vier¬
zehntägiger Anhaltung geahndet, je nachdem die eine
4. Liegenlassen von Maren, Kisten, Fäsfern u. dgl.
oder die andere Buße nach Umständen angemessener
vor den Verkaufs- und Geschäftslokalitäten.
oder wirksamer erscheint
Die Benützung der städt. Straßen und Plätze
der kaiserlichen Verordnung vom 20 April
vor den Verkaufs= oder Geschäftslokalitäten durch
1854, R.=G.=Bl. Nr. 96.)
Fässern und dergl
Liegenlassen von Waren, Kisten,
wird bei einer Strafe von 10 bis 50 fl. verboten
8. Spielenlassen von Dhonographen etc.
(Magistratskundmachung vom 8. Oktober 1890.)
Der Gemeinderat in der Landeshauptstadt Inns¬
Verbot des raschen Oeffnens und Schließens der
3.
Grund des § 56 des Gemeindestatutes nachstehende
Rollbalken.
polizeiliche Verordnung erlassen:
Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 13. Novbr
1. Das Spielenlassen von Grammophons, Pho¬
Oeffnen und Schließen der
rasch
1898 wird das
nographen und anderen ähnlichen Apparaten ist ver¬
Rollbalken im Interesse der persönlichen Sicherheit
boten
und
zum Zwecke der Abstellung unnötigen Lärms
a)
auf den Straßen und Plätzen;
hiemit verboten
b)
in den straßenseitigen Lokalen bei offenen
Uebertretungen dieses Verbotes
werden, sowei
sie
Fenstern bezw. Türen
nicht unter das Strafgesetz fallen, an den Schul¬
56
digen in Gemäßheit
des Innsbrucker Ge¬
ohne Rücksicht auf den Standort des Appa¬
c)
Geldstrafen
zu 100 Gulder
meindestatutes mit
bis
rates überhaupt dann, wenn dessen Spiel in
Arreststrafen
oder mit
W.
von je einem
Tage
überlauter Weise auch auf der Straße (Platz)
für 5 Gulden ö.
W. geahndet
hörbar ist.
gemacht,
Den Geschäftsinhabern wird zur Pflicht
Uebertretungen dieser
Vorschrift werden mit
2
geräuschlose Funktionieren der
möglichst
Geldstrafen bis zu 200 Kronen oder mit Arrest¬
Rollbalken Sorge zu tragen
stra
für 10 Kronen geahndet.
(Magistratskundmachung vom 21. April 1908.)
(Magistratskundmachung vom 11. Novbr. 1898.)
6. Singen und Spielen, sowie jede lärmende Unter¬
9. Verbot des Fahrens und Viebtriebes über den
haltung nach 10 Uhr nachts
Innsteg
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck
bruck hat in der Sitzung vom 6. April beschlossen,
das bereits bestehende Verbot, nach welchem der
Grund des § 56 des Gemeindestatutes nachstehende
Innsteg (sogenannte Kreuzersteg) außer in Notfällen
Vorschrift zu erlassen beschlossen
B. der Feuersbrünsten nicht befahren und auch
1. Sowohl in öffentlichen Lokalen (Gasthäusern,
für
den Viehtrieb nicht benützt werden darf, zu er¬
in Privat¬
Restaurationen, Kaffeehäusern usw.) wie
neuern.
ist
Singen und
jede
Spielen,
sowie
häusern
lärmende
Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem
Unterhaltung nach 10 Uhr nachts nur bei
Beifügen, daß Uebertretungen dieses Verbotes auf
enen Fenstern bezw. Türen, außerhalb der
geschle
56 des Innsbrucker Gemeindestatutes
geschlossenen Räume überhaupt nicht gestattet.
mit
Geldstrafen bis zu 200 Kronen oder mit Arrest¬
Diese Bestimmung findet keine Anwendung
strafen von je einem Tage für 10 Kronen geahndet
welche eine
Produktionen und Veranstaltungen,
werden
diese wird
polizeiliche
(Magistratskundmachung vom 18. April 1900.)
von Fall zu Fall bei Ausstellung der Lizenz vom
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