Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. 147 nach der Bestimmung der Bauordnung vom Pfeilen Stadtpolizeiamte die erlaubte Dauer festgesetzt und das eventuell in den Gehweg der Lauben nicht über 30 Zentimeter im Interesse der Ruhe noch weiter Erforderliche angeordnet hineinragen dürfen; Für die Einhaltung dieser Ausgängen zwischen den einzel¬ 2. daß bei den Bestimmungen haftet Pfeilern ein Raum von wenigstens 1 Meten der Lokalinhaber und eventuell die Veranstalter. den Durchgang frei bleiben müsse, und für 2. Uebertretungen dieser Vorschrift werden mit Geldstrafen bis zu 200 Kronen oder mit Arrest¬ 3. daß das Aushängen von Waren aller Art den Laubenbögen gänzlich verboten ist und die strafen von je 1 Tag für 10 Kronen geahndet. bis jetzt dort hängenden Waren beseitigt werden (Magistratskundmachung vom 4. Dezember 1900.) mü ssen. Hievon werden die Betreffenden zum Wissen und 7. Dolizeiwidriges Verhalten an öffentlichen Ver¬ genauen Darnachachten mit dem Auftrage in Kennt¬ sammlungsorten. gesetzt, diesen Anordnungen binnen 8 Tagen nis zukommen, widrigens sie eine Strafe von 5 bis nac Jedes polizeiwidrige Verhalten öffentlicher fl. zu gewärtigen haben. 10 Versammlungsorten, namentlich in Hörsälen, Thea¬ tern, Ballsälen Wirts= und Kaffeehäusern usw. (Magistratskundmachung vom 19. Juni 1888.) wodurch die Ordnung Anstand verletzt das Vergnügen des Publikums gestört oder sont 3. Vordächer bei Handlungsgewölben. ein Aergernis gegeben wird; ferner jede demon¬ strative Handlung, wodurch Abneigung gegen die Die Innsbrucker Bauordnung schreibt im § 62 Regierung oder Geringschätzung ihrer Anordnungen or, daß Vordächer aus Leinwand ausgedrückt werden soll, wird unvorgreiflich der etwa Plachen), um deren Anbringung bei der Baubehörde eintretenden strafgerichtlichen Verhandlung mit einer eigens anzusuchen ist, mindestens 2.20 Meter vom Ordnungsbuße von 1 bis einschließlich 100 Gulder Gehwegpflaster entfernt sein müssen. Konventionsmünze oder von sechsstündiger bis vier¬ zehntägiger Anhaltung geahndet, je nachdem die eine 4. Liegenlassen von Maren, Kisten, Fäsfern u. dgl. oder die andere Buße nach Umständen angemessener vor den Verkaufs- und Geschäftslokalitäten. oder wirksamer erscheint Die Benützung der städt. Straßen und Plätze der kaiserlichen Verordnung vom 20 April vor den Verkaufs= oder Geschäftslokalitäten durch 1854, R.=G.=Bl. Nr. 96.) Fässern und dergl Liegenlassen von Waren, Kisten, wird bei einer Strafe von 10 bis 50 fl. verboten 8. Spielenlassen von Dhonographen etc. (Magistratskundmachung vom 8. Oktober 1890.) Der Gemeinderat in der Landeshauptstadt Inns¬ Verbot des raschen Oeffnens und Schließens der 3. Grund des § 56 des Gemeindestatutes nachstehende Rollbalken. polizeiliche Verordnung erlassen: Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 13. Novbr 1. Das Spielenlassen von Grammophons, Pho¬ Oeffnen und Schließen der rasch 1898 wird das nographen und anderen ähnlichen Apparaten ist ver¬ Rollbalken im Interesse der persönlichen Sicherheit boten und zum Zwecke der Abstellung unnötigen Lärms a) auf den Straßen und Plätzen; hiemit verboten b) in den straßenseitigen Lokalen bei offenen Uebertretungen dieses Verbotes werden, sowei sie Fenstern bezw. Türen nicht unter das Strafgesetz fallen, an den Schul¬ 56 digen in Gemäßheit des Innsbrucker Ge¬ ohne Rücksicht auf den Standort des Appa¬ c) Geldstrafen zu 100 Gulder meindestatutes mit bis rates überhaupt dann, wenn dessen Spiel in Arreststrafen oder mit W. von je einem Tage überlauter Weise auch auf der Straße (Platz) für 5 Gulden ö. W. geahndet hörbar ist. gemacht, Den Geschäftsinhabern wird zur Pflicht Uebertretungen dieser Vorschrift werden mit 2 geräuschlose Funktionieren der möglichst Geldstrafen bis zu 200 Kronen oder mit Arrest¬ Rollbalken Sorge zu tragen stra für 10 Kronen geahndet. (Magistratskundmachung vom 21. April 1908.) (Magistratskundmachung vom 11. Novbr. 1898.) 6. Singen und Spielen, sowie jede lärmende Unter¬ 9. Verbot des Fahrens und Viebtriebes über den haltung nach 10 Uhr nachts Innsteg Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬ Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck bruck hat in der Sitzung vom 6. April beschlossen, das bereits bestehende Verbot, nach welchem der Grund des § 56 des Gemeindestatutes nachstehende Innsteg (sogenannte Kreuzersteg) außer in Notfällen Vorschrift zu erlassen beschlossen B. der Feuersbrünsten nicht befahren und auch 1. Sowohl in öffentlichen Lokalen (Gasthäusern, für den Viehtrieb nicht benützt werden darf, zu er¬ in Privat¬ Restaurationen, Kaffeehäusern usw.) wie neuern. ist Singen und jede Spielen, sowie häusern lärmende Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem Unterhaltung nach 10 Uhr nachts nur bei Beifügen, daß Uebertretungen dieses Verbotes auf enen Fenstern bezw. Türen, außerhalb der geschle 56 des Innsbrucker Gemeindestatutes geschlossenen Räume überhaupt nicht gestattet. mit Geldstrafen bis zu 200 Kronen oder mit Arrest¬ Diese Bestimmung findet keine Anwendung strafen von je einem Tage für 10 Kronen geahndet welche eine Produktionen und Veranstaltungen, werden diese wird polizeiliche (Magistratskundmachung vom 18. April 1900.) von Fall zu Fall bei Ausstellung der Lizenz vom 10* alech in 9 unhwulaunzesvasvich) qusgoscpon Sinzvisquloulsch — gund 1 a l 108 ud au5 aod Sunlesenit ioc Und und 1oil. goiscpou Soinivfsqutsulsch 836 96. vda aunich Wala 11450 öaiggsgnveg 1 13 un 75 M