Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. 146 IX. Vorschriften zur Regelung des Verkehrs am Hauptbahnhofe. dann der Zweispänner des Turnusdienstes und sonach der Landeshauptstadt Inns¬ Der Gemeinderat die bestellten Fuhrwerke zu stehen kommen. Hiebei Sitzungen vom 28. April und bruck hat in seinen nachstehende Vorschriften zur Regelung muß der Zugang zum Abort längs des Gebäudes aus des Verkehres am hiesigen Südbahnhofe zu erlassen mindestens 1.50 Meter Breite frei gehalten werden. beschlossen: Die Hotel= und Gasthausomnibusse haben an lassenen Standplatzes in der Bahnstraße nachstehende Westseite der zwei mittleren Rettungsinseln in der Standplätze angewiesen An der Westseite der Reihe des Eintreffens am a) der südlichen mittleren Ret Westen Aufstellung Anschlusse an die Hotel= und einander und mit der Front gegen 9 Gasthausomnibusse bis Plätzen auf beiden Meter über das süd¬ Aufstellung hat zu nehmen. Die Ende zu beginnen und liche Ende dieser dar an derem nördlichen Rettungsinsel. b südlichen Rettungsinsel erst bei In der Rudolfstraße auf dem Platze der Die nicht zum Gepäcksdienste auf dem Bahnhof¬ des Platzes bei der nörd¬ Besetzung 5 nach gänzlicher perron Aufstellung genommen werden bestimmten Packträger, Dienstmänner und lichen Rettungsinsel sich bei Ankunft Kommissionäre haben Standplatze zur gedeckten Aus¬ der Züge Das Vorfahren vom gangshalle ist nur bei nasser Witterung denjenigen Ausgangshallen gedeckten r den Hotel¬ Omnibussen gestattet, welche von den ankommenden enüb und Gasthofbedien¬ Mit festgesetzten Ausnahme ist im Punkt und die Reihenfolge des Vorfahrens bestimmt behufs der Hintanhaltung von Störungen des Passanten=Ver¬ es allgemein verboten Fremden im Bahnhofe, auf dem Bahnhofplatze und in den an diesen grenzenden kehres der diensthabende Sicherheitswachmann, an den Straßen, Wohnungen oder Zimmer anzubieten oder sich die betreffenden Omnibus=Kondukteure im Be¬ selbe als Gäste für Gast= und Schankgewerbe jeder Art darfsfalle zu wenden haben und dessen Weisungen anzuwerben Folge zu leisten ist. unbedingt Bei Ankunft der Züge hat sich das Personale Fiakern ist am Bahnhofplatze das soge¬ 7. Den 2. Stappeln, das das absichtlich langsame der Hotels und Gasthöfe mit Fremdenbeherbergung nannte leerem Wagen be¬ Platze mit Herumfahren auf dem der Gewinnung von südlichen Längsseite derselben in einer Reihe derart Fahrgästen verboten hufs Auf der östlichen Hälfte des Bahnhofplatzes aufzustellen, daß der rechte Flügel in der Nähe der 8. von Aus¬ südlichen Ausgangstüre zu stehen kommt. der Rettungsinsel bei der ieselbe Aufstellungsordnung hat gangshalle bis zum alten Staatsbahndirektionsge¬ bäude ist allen bespannten Fuhrwerken die Zufahrt auch für die südliche Ausgangshalle zu nur von Norden und die Abfahrt nur nach Süden gelten. Sämtlichen Hotel= und Gasthofbediensteten ist es gestattet. ieselbe Richtung wird auch für die bloße Durch¬ strengstens untersagt, ihr Hotel bezw. Gasthof auszu¬ D fahrt der Personenfuhre vorgeschrieben, während die rufen oder dem ankommenden Publikum anzupreisen. Durchfahrt anderen Fuhrwerken untersagt ist bloße stellungsplätze ist denselben überhaupt jede An¬ Diese Vorschriften finden analoge Anwendung (Automobilw., Motorräd.) auch auf Automobilfahrz werbung oder Agitation zur Gewinnung von Gästen Magistrats=Kundmachung vom Die mit untersagt. 21 Mai Dene Fiaker (Einspänner und Zweispänner), 11794 im Gegenstande erlassenen im § 29 der Vorschriften treten welche verpflichtet außer Kraft. Fiakerordnung vorgesehenen Turnus zu den ankom¬ Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem Bei¬ fügen, daß die Nichtbefolgung dieser Vorschriften zu¬ menden Zügen am Bahnhofe anwesend zu sein und be¬ die zur Abholung von ankommenden Reisenden folge obiger Beschlüsse auf Grund § 56 des sich bei stellten Lohn= und Privatfuhrwerke haben Gemeindestatutes für die Landeshauptstadt Innsbruck an den Schuldtragenden mit einer der gedeckten nördlichen Ausgangshalle auf dem Geldstrafe bis kleinen Rettungsinsel und den Platze zwischen der zu 200 Kronen oder mit einer Arres ststrafe von je Reihe neben einander mit einem Tage für 10 Kronen geahndet wird. Front gegen Norden derart aufzustellen, daß neben (Magistratskundmachungen vom 22. Juli 1905 und der kleinen Rettungsinsel zunächst der Einspänner, 10. März 1910 X. Vorschriften zur Bintanhaltung des Straßenlärms und der Verste ge, der Gel Crottoirs und des Innsteges. 1. Verbot des Befahrens und Verlegens der daß die städt. Polizeiwachmannschaft und das städt. Crottoirs und Fußwege. Aufsichtspersonal angewiesen ist, eiden Uebertreter dieser Vorschriften sogleich anzuzeigen, oder nach Um¬ Nach den für die Landeshauptstadt Innsbruck ständen dem städt. Polizeiamte zur Amtshandlung zu das Be¬ be stehenden Straßenpolizeivorschriften überstellen. fahren der Trottoirs und Fußwege mit Wägen, Kar¬ (Magistratskundmachung vom 22. März 1869.) Radltruhen usw., dann das Verlegen derselben ren, zu 5 fl. ö. W. mit Holz usw. bei einer Strafe bis dem Anzeiger, die andere eine Hälfte wovon die 2. Ständchen und Huslagekäften unter den Lauben. Hälfte dem Armenfonde zufällt, verboten. Dieses Verbot wurde wiederholt öffentlich be¬ Der Gemeinderat hat mit Beschluß vom 15. d. kannt gemacht. Da dessen ungeachtet öftere Ueber¬ M. angeordnet sämtliche unter den Laubengängen an¬ tretungen dieser Vorschriften vorkommen, werden die¬ selben neuerlich mit dem Beisatze bekannt gegeben, gebrachten Auslagen, Kästen, Tische, Bänke usw. av11 oaf 19111a0 11311augvgs uil 9 ugvusnig unrhofobssol 2 ijung un 130 100 0 ub qnusb undesngelnch ausgos#pou ogvajjuhvgg 15g ul SohvjagubiS nbus 191091 ir gois unbob mnang ungs nuinx ubuogssob 8 un das janvosan wocteinsg 1 SePlasbun e apise Scheich=Busbeng unchliatont Kohwechdon di eingog zunuslog Audtävloc, Sda Ssoluogise 3a aun J10 unolinse aellosch 5 seagejteg sag n Stch