Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
146
IX. Vorschriften zur Regelung des Verkehrs am Hauptbahnhofe.
dann der Zweispänner des Turnusdienstes und sonach
der Landeshauptstadt Inns¬
Der Gemeinderat
die bestellten Fuhrwerke zu stehen kommen. Hiebei
Sitzungen vom 28. April und
bruck hat in
seinen
nachstehende Vorschriften zur Regelung
muß
der Zugang zum Abort längs des Gebäudes aus
des Verkehres am hiesigen Südbahnhofe zu erlassen
mindestens 1.50 Meter Breite frei gehalten werden.
beschlossen:
Die Hotel= und Gasthausomnibusse haben an
lassenen
Standplatzes in der Bahnstraße nachstehende
Westseite der zwei mittleren Rettungsinseln in
der
Standplätze angewiesen
An der Westseite
der Reihe des Eintreffens am
a)
der südlichen mittleren Ret
Westen Aufstellung
Anschlusse an die Hotel= und
einander und mit der Front gegen
9
Gasthausomnibusse bis
Plätzen
auf beiden
Meter über das süd¬
Aufstellung hat
zu nehmen. Die
Ende zu beginnen und
liche Ende dieser
dar
an derem nördlichen
Rettungsinsel.
b
südlichen Rettungsinsel erst
bei
In der Rudolfstraße
auf dem Platze
der
Die
nicht zum Gepäcksdienste auf dem Bahnhof¬
des Platzes bei der nörd¬
Besetzung
5
nach gänzlicher
perron
Aufstellung genommen werden
bestimmten Packträger, Dienstmänner und
lichen Rettungsinsel
sich bei Ankunft
Kommissionäre haben
Standplatze zur gedeckten Aus¬
der Züge
Das Vorfahren vom
gangshalle ist nur bei nasser Witterung denjenigen
Ausgangshallen
gedeckten
r
den Hotel¬
Omnibussen gestattet, welche von den ankommenden
enüb
und Gasthofbedien¬
Mit
festgesetzten Ausnahme ist
im Punkt
und die Reihenfolge des Vorfahrens bestimmt behufs
der
Hintanhaltung von Störungen des Passanten=Ver¬
es allgemein verboten Fremden im Bahnhofe, auf
dem Bahnhofplatze und
in den an diesen grenzenden
kehres der diensthabende Sicherheitswachmann, an den
Straßen, Wohnungen oder Zimmer anzubieten oder
sich die betreffenden Omnibus=Kondukteure im Be¬
selbe als Gäste für Gast= und Schankgewerbe jeder Art
darfsfalle zu wenden haben und dessen Weisungen
anzuwerben
Folge zu leisten ist.
unbedingt
Bei Ankunft der Züge hat sich das Personale
Fiakern ist am Bahnhofplatze
das soge¬
7. Den
2.
Stappeln, das
das absichtlich
langsame
der Hotels und Gasthöfe mit Fremdenbeherbergung
nannte
leerem Wagen be¬
Platze mit
Herumfahren auf dem
der Gewinnung von
südlichen Längsseite derselben in einer Reihe derart
Fahrgästen verboten
hufs
Auf der östlichen Hälfte des Bahnhofplatzes
aufzustellen, daß der rechte Flügel in der Nähe der
8.
von
Aus¬
südlichen Ausgangstüre zu stehen kommt.
der Rettungsinsel bei
der
ieselbe
Aufstellungsordnung hat
gangshalle bis zum alten Staatsbahndirektionsge¬
bäude ist allen bespannten Fuhrwerken die Zufahrt
auch für die südliche Ausgangshalle zu
nur von Norden und die Abfahrt nur nach Süden
gelten.
Sämtlichen Hotel= und Gasthofbediensteten ist es
gestattet.
ieselbe Richtung wird auch für die bloße Durch¬
strengstens untersagt, ihr Hotel bezw. Gasthof auszu¬
D
fahrt
der Personenfuhre vorgeschrieben, während die
rufen oder dem ankommenden Publikum anzupreisen.
Durchfahrt anderen
Fuhrwerken untersagt ist
bloße
stellungsplätze ist denselben überhaupt jede An¬
Diese Vorschriften finden analoge Anwendung
(Automobilw., Motorräd.)
auch auf Automobilfahrz
werbung oder Agitation zur Gewinnung von Gästen
Magistrats=Kundmachung vom
Die mit
untersagt.
21
Mai
Dene Fiaker (Einspänner und Zweispänner),
11794 im Gegenstande erlassenen
im § 29 der
Vorschriften treten
welche verpflichtet
außer Kraft.
Fiakerordnung vorgesehenen Turnus zu
den ankom¬
Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem Bei¬
fügen, daß die Nichtbefolgung dieser Vorschriften zu¬
menden Zügen am Bahnhofe anwesend zu sein und
be¬
die zur Abholung von ankommenden Reisenden
folge obiger Beschlüsse auf Grund
§ 56 des
sich
bei
stellten Lohn= und Privatfuhrwerke haben
Gemeindestatutes für die Landeshauptstadt Innsbruck
an den Schuldtragenden mit einer
der gedeckten nördlichen Ausgangshalle auf
dem
Geldstrafe bis
kleinen Rettungsinsel und den
Platze zwischen der
zu 200 Kronen oder mit einer Arres
ststrafe von je
Reihe neben einander mit
einem Tage für 10 Kronen geahndet wird.
Front gegen Norden derart aufzustellen, daß neben
(Magistratskundmachungen vom 22. Juli 1905 und
der kleinen Rettungsinsel zunächst der Einspänner,
10. März 1910
X. Vorschriften zur Bintanhaltung des Straßenlärms und der Verste
ge,
der Gel
Crottoirs und des Innsteges.
1. Verbot des Befahrens und Verlegens der
daß die städt. Polizeiwachmannschaft und das städt.
Crottoirs und Fußwege.
Aufsichtspersonal angewiesen ist, eiden Uebertreter
dieser Vorschriften sogleich anzuzeigen, oder nach Um¬
Nach den für die Landeshauptstadt Innsbruck
ständen dem städt. Polizeiamte zur Amtshandlung zu
das Be¬
be
stehenden Straßenpolizeivorschriften
überstellen.
fahren der Trottoirs und Fußwege mit Wägen, Kar¬
(Magistratskundmachung vom 22. März 1869.)
Radltruhen usw., dann das Verlegen derselben
ren,
zu 5
fl. ö.
W.
mit Holz usw. bei einer Strafe bis
dem Anzeiger, die andere
eine Hälfte
wovon die
2. Ständchen und Huslagekäften unter den Lauben.
Hälfte dem Armenfonde zufällt, verboten.
Dieses Verbot wurde wiederholt öffentlich be¬
Der Gemeinderat hat mit Beschluß vom 15. d.
kannt gemacht. Da dessen ungeachtet öftere Ueber¬
M. angeordnet
sämtliche unter den Laubengängen an¬
tretungen dieser Vorschriften vorkommen, werden die¬
selben neuerlich mit dem Beisatze bekannt gegeben,
gebrachten Auslagen, Kästen, Tische, Bänke usw.
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