Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. 145 Eisenbahnbetriebsordnung. VII. Huszug aus der besonderen Erlaubnis hiezu nicht versehen sind, dür¬ 93. fen die Bahn, die dazu gehörigen Räume, Böschun¬ Verpflichtung. Allgemeine gen, Bermen, Gruben usw. nicht betreten, ausgenom¬ Diejenigen Personen, welche die Bahn zur Reise men an den für die Zu= und Abgänge und für das oder zur Versendung von Sachen benützen, haben sick Auf= und Absteigen festgesetzten Plätzen der Bahn¬ ver¬ und nach den für die Beförderung festgesetzter höfe, an den zum Uebergange über die Bahn fest¬ für die öffentlichten Bedingungen zu benehmen, die gesetzten Punkten, endlich in den zur Versendung ge¬ Aufrechterhaltung der Ordnung, Regelmäßigkeit und widmeten Lokalitäten. Sicherheit des Bahnbetriebes erlassenen Vorschriften Das eigenmächtige Eröffnen der Bahnschranken genau zu beobachten und den Weisungen, welche etwa sowie das Durchschlüpfen oder Uebersteigen derselben das Aufsichts= und Zugspersonal in dieser Beziehung ist der Uebergang über die ist untersagt; Bahr zu erteilen für nötig findet, willig Folge zu geben jedoch ohne auf derselben zu verweilen, bloß gestattet 95 wenn die Ab perrschranken offen angetroffen werden, deren Eröffnung durch das Bahnauf¬ Auf= und Absteigen oder nachdem stattgefunden hat sichtspersonal Jeder Reisende hat sich des Auf= und Absteigens Fuhrwerke, dann Reit Die mit Tieren bespannten während der Zug im Gange ist, des unnötigen Oeff¬ pferde und Triebvieh dürfen beim Zuwarten auf die nens der Tür und Betretung der Plattform zu ent¬ halten. kommen; den diesfälligen Warnungen des Aufsichts¬ 96. personales ist genau Folge zu leisten. Betreten der Bahn. Personen, die nicht zum Dienst= oder Arbeitsper¬ sonal der Bahn selbst gehören oder die mit einer VIII. Vorschriften zur Bintanhaltung von Verkehrsstörungen der elektrischen Stadtbahn und Trambahn Der Verkehr der Straßenbahnen (Dampftram¬ rechtzeitig Kenntnis erhalte, um noch den Wagen oder bahn und elektrische Stadtbahn) darf durch das üb¬ Zug anhalten zu können. . Schutzplachen bei Geschäftslokalen in der Nähe gestört oder behindert werden rige Fuhrwerk nicht Die Fuhrwerke haben daher beim Herannahen Trambahn dürfen nicht über das Trottoir hin¬ der der Wagen und Züge der Straßenbahnen auf das ausragen. Umständen entsprechend recht¬ gegebene Signal den Diese Bestimmungen gelten für Wägen und zeitig in der Weise auszuweichen oder zu halten. Fahrzeuge jeder Art einschließlich der Automobile. 8. Uebertretungen dieser Vorschriften werden mit daß der Wagen oder Zug in seiner Fahrt nicht zu 200 Kronen oder mit Arrest behindert wird. Geldstrafen bis strafen von 6 Stunden bis 14 Tagen geahndet, in¬ soferne die strafbare Handlung nicht etwa nach dem ßenbahnen mitbenützten Straßen bewegen, haben sich allgemeinen Strafgesetze zu behandeln kommt in der Regel möglichst entfernt von den Geleisen der¬ 27. Mai 1891. (Statthalterei=Kundmachung vom selben zu halten. Magistratskundmachungen vom 14. Juli 1905 und In der Strecke des Burggrabens, welcher von der Februar 1908.) 1. elektrischen Stadtbahn benützt wird, darf nur im Schritt Verbot der Ueberfüllung der Crambahnwagen. strecken behufs Ausweichens mit anderen Fuhrwerken Ueber die seit Eröffnung des Betriebes auf der einige Zeit innerhalb der Geleise der Straßenbahner Lokalbahn Innsbruck=Hall wiederholt gemachte Wahr¬ gefahren werden, so haben die betreffenden Fuhr¬ daß namentlich an Sonn= und Feiertagen nehmung, werke, sobald die Straße frei ist, die Geleise schleu¬ und bei besonderen Anlässen die von dem k. k. Han¬ nigst wieder zu verlassen. delsministerium für die einzelnen Wagen der genann¬ Ueberqueren Das der Geleise durch Fuhrwerke ten Lokalbahn mit 34 festgesetzte Anzahl von Plätzen hat so schnell als möglich zu geschehen. was nicht nur eine häufig nicht eingehalten wird, 3. Bemerkt der Kutscher eines Fuhrwerkes, daß Belästigung des Publikums, sondern auch eine Ge¬ seine Zugtiere beim Herannahen eines Wagens oder fährdung der Sicherheit des Verkehres bewirkt, wird Zuges der Straßenbahnen unruhig werden, so hat angeordnet folgendes er Gefährte anzuhalten und die Tiere am Zügel sein Wagen alle 34 Plätze besetzt Sobald in einem festzuhalten sind seinen beiden Langsseiten mit ist derselbe an Bespannte Fuhrwerke dürfen insbesondere in der let“ der Aufschrift „Comp Nähe der Straßenbahnen nicht ohne Aufsicht stehen Publikum das weitere Einsteigen in einen solchen dem ssen werden gela Wagen untersagt und darf dasselbe vom Kondukteur 4. Innerhalb der Geleise der Straßenbahnen oder nur nach Maßgabe der später wieder frei gewordenen hart neben denselben, dürfen unbespannte Fuhrwerke Plätze gestattet werden oder Schiebkarren nicht stehen gelassen werden; eben¬ Den bezüglichen Weisungen der Kondukteure ist sowenig dürfen dort Warenballen, Kisten, Körbe Folge zu leisten. unbedingt Schutthaufen, Steine, Baumaterialien usw. abge¬ Uebertretungen dieses Verbotes werden durch die lager werden. Behörde nach der kais. Verordnung vom politische 1854, R.=G.=Bl. Nr. 96 mit Geldsträfen Muß in einer engen Straßenstrecke ein Fuhr¬ 20. April 5. fl., oder mit Arreststrafen von sechs werk behufs Aufnahme oder Abgabe der Ladung Tagen bestraft, insoferne die straf¬ Stunden bis 14 innerhalb der Geleise der Straßenbahnen oder har nicht etwa nach dem allgemeinen der Nähe derselben notgedrungen stehen bleiben, Handlung in ist Strafgesetze zu behandeln ist (Statthaltereikundmachung vom 17. Nov. 1891.) Lokomotivführer von dem Verstelltsein der Geleise 10 01 uopiel uonia u uslofsuch Scilinn snd undünkavgr lohmiesse usd, 19 ai3 nich allsoch aog uohifostag udg uoa 1oahnlasiel lozr3#lang ustsguv jill susclochsnig singog 91 woava usbockag Ushvisc usngnusgtill usugvar 1