Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
145
Eisenbahnbetriebsordnung.
VII. Huszug aus der
besonderen Erlaubnis hiezu nicht versehen sind, dür¬
93.
fen die Bahn, die dazu gehörigen Räume, Böschun¬
Verpflichtung.
Allgemeine
gen, Bermen, Gruben usw. nicht betreten, ausgenom¬
Diejenigen Personen, welche die Bahn zur Reise
men an den für die Zu= und Abgänge und für
das
oder zur Versendung von Sachen benützen, haben sick
Auf= und Absteigen festgesetzten Plätzen der Bahn¬
ver¬
und
nach den für die Beförderung festgesetzter
höfe, an den zum Uebergange über die Bahn fest¬
für
die
öffentlichten Bedingungen zu benehmen, die
gesetzten Punkten, endlich in den zur Versendung ge¬
Aufrechterhaltung der Ordnung, Regelmäßigkeit und
widmeten Lokalitäten.
Sicherheit des Bahnbetriebes erlassenen Vorschriften
Das eigenmächtige Eröffnen der Bahnschranken
genau zu beobachten und den Weisungen, welche etwa
sowie das Durchschlüpfen oder Uebersteigen derselben
das Aufsichts= und Zugspersonal
in dieser Beziehung
ist
der Uebergang über die
ist
untersagt;
Bahr
zu erteilen für nötig findet, willig Folge zu geben
jedoch ohne auf derselben zu verweilen,
bloß gestattet
95
wenn die Ab
perrschranken offen angetroffen werden,
deren Eröffnung durch das Bahnauf¬
Auf= und Absteigen
oder nachdem
stattgefunden hat
sichtspersonal
Jeder Reisende hat sich des Auf= und Absteigens
Fuhrwerke, dann Reit
Die mit Tieren bespannten
während der Zug im Gange ist, des unnötigen Oeff¬
pferde und Triebvieh dürfen beim Zuwarten auf die
nens der Tür und Betretung der Plattform zu ent¬
halten.
kommen; den diesfälligen Warnungen des Aufsichts¬
96.
personales ist genau Folge zu leisten.
Betreten der Bahn.
Personen, die nicht zum Dienst= oder Arbeitsper¬
sonal der Bahn selbst gehören oder die mit einer
VIII. Vorschriften zur Bintanhaltung von
Verkehrsstörungen der elektrischen Stadtbahn
und Trambahn
Der Verkehr der
Straßenbahnen (Dampftram¬
rechtzeitig Kenntnis erhalte, um noch den Wagen oder
bahn und elektrische Stadtbahn) darf durch das üb¬
Zug anhalten zu können.
. Schutzplachen bei Geschäftslokalen in der Nähe
gestört oder behindert werden
rige Fuhrwerk nicht
Die Fuhrwerke haben daher beim Herannahen
Trambahn dürfen nicht über das Trottoir hin¬
der
der Wagen und Züge der Straßenbahnen auf das
ausragen.
Umständen entsprechend recht¬
gegebene
Signal den
Diese Bestimmungen gelten für Wägen und
zeitig in der Weise auszuweichen oder zu halten.
Fahrzeuge jeder Art einschließlich der Automobile.
8. Uebertretungen dieser Vorschriften werden mit
daß der Wagen oder Zug in seiner Fahrt nicht
zu 200 Kronen oder mit Arrest
behindert wird.
Geldstrafen bis
strafen von 6 Stunden bis 14 Tagen geahndet, in¬
soferne die strafbare Handlung nicht etwa nach dem
ßenbahnen mitbenützten Straßen bewegen, haben sich
allgemeinen Strafgesetze zu behandeln kommt
in der
Regel möglichst entfernt von den Geleisen der¬
27. Mai 1891.
(Statthalterei=Kundmachung vom
selben zu halten.
Magistratskundmachungen vom 14. Juli 1905 und
In der Strecke des Burggrabens, welcher von der
Februar 1908.)
1.
elektrischen Stadtbahn benützt wird, darf nur
im
Schritt
Verbot der Ueberfüllung der Crambahnwagen.
strecken behufs Ausweichens mit anderen Fuhrwerken
Ueber die seit Eröffnung des Betriebes auf der
einige Zeit innerhalb der Geleise der Straßenbahner
Lokalbahn Innsbruck=Hall wiederholt gemachte Wahr¬
gefahren werden, so haben die betreffenden Fuhr¬
daß namentlich an Sonn= und Feiertagen
nehmung,
werke, sobald die Straße frei ist, die Geleise schleu¬
und bei besonderen Anlässen die von dem k. k. Han¬
nigst wieder zu verlassen.
delsministerium für die einzelnen Wagen der genann¬
Ueberqueren
Das
der Geleise durch Fuhrwerke
ten Lokalbahn mit 34 festgesetzte Anzahl von Plätzen
hat so schnell als möglich zu geschehen.
was nicht nur eine
häufig nicht eingehalten wird,
3.
Bemerkt der Kutscher eines Fuhrwerkes, daß
Belästigung des Publikums, sondern auch eine Ge¬
seine Zugtiere beim Herannahen eines Wagens oder
fährdung der Sicherheit des Verkehres bewirkt, wird
Zuges
der Straßenbahnen unruhig werden, so hat
angeordnet
folgendes
er
Gefährte anzuhalten und die Tiere am Zügel
sein
Wagen alle 34 Plätze besetzt
Sobald in einem
festzuhalten
sind
seinen beiden Langsseiten mit
ist
derselbe an
Bespannte Fuhrwerke dürfen insbesondere in der
let“
der Aufschrift
„Comp
Nähe
der Straßenbahnen nicht ohne Aufsicht stehen
Publikum das weitere Einsteigen in einen solchen
dem
ssen werden
gela
Wagen untersagt und darf dasselbe vom Kondukteur
4.
Innerhalb der Geleise der Straßenbahnen oder
nur nach Maßgabe der später wieder frei gewordenen
hart neben denselben, dürfen unbespannte Fuhrwerke
Plätze gestattet werden
oder Schiebkarren nicht stehen gelassen werden; eben¬
Den bezüglichen Weisungen der Kondukteure ist
sowenig dürfen dort Warenballen, Kisten, Körbe
Folge zu leisten.
unbedingt
Schutthaufen, Steine, Baumaterialien usw. abge¬
Uebertretungen dieses Verbotes werden durch die
lager
werden.
Behörde nach der kais. Verordnung vom
politische
1854, R.=G.=Bl. Nr. 96 mit Geldsträfen
Muß in einer engen Straßenstrecke ein Fuhr¬
20. April
5.
fl., oder mit Arreststrafen von sechs
werk
behufs
Aufnahme oder Abgabe der Ladung
Tagen bestraft, insoferne die straf¬
Stunden bis 14
innerhalb der Geleise der Straßenbahnen oder har
nicht etwa nach dem allgemeinen
der Nähe derselben notgedrungen stehen bleiben,
Handlung
in
ist
Strafgesetze zu behandeln ist
(Statthaltereikundmachung vom 17. Nov. 1891.)
Lokomotivführer von dem Verstelltsein der Geleise
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