Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. 141 Beim Motorrade, das in diesem Falle auch rück¬ Diese Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die in Oester¬ wärts mit dem Kennzeichen (§ 32) versehen sein muß reich, in Ungarn, in Bosnien oder in der Herzego¬ hat das Unterscheidungszeichen 18 Zentimeter in vina nach den bestehenden Vorschriften erfolgte Prü¬ der Breite und 12 Zentimeter in der Höhe zu messen; fung und Genehmigung der Type oder des Fahr¬ der Buchstabe muß 8 zeuges angewiesen ist und der Führer die in Oester¬ Zentimeter hoch sein und eine reich, in Ungarn, in Strichbreite von 10 Millimeter haben. govina ausgestellte Fahrerlaubnis (Führerschein) besitzt. 37. Andernfalls sind solche Kraftfahrzeuge nach § 43, einspurigen Kraftfahrzeuges Dem Führer eines Alinea 1, zu behandeln. Fahrausweis nur dann aus¬ kann der internationale nach Ablegung einer Prü¬ gestellt werden, went 8 43. fung über seine Befähigung zur Führung des Fahr¬ erlangt hat. Wenn Kraftfahrzeuge aus einem Staate, der der zeuges den Führerschein und der Erteilung des Bezüglich dieser Prüfung Pariser Konvention (§ 36) nicht beigetreten ist, nach so hat der Benützer eines in Führerscheines finden die Bestimmungen des § 24 esterreich kommen, inne der Bestimmungen dieser Verordnung noch und § 25 Anwendung nicht genehmigten Kraftfahrzeuges binnen längsten¬ 8 38. acht Tagen die Prüfung und Genehmigung seines Verkehr im Inlande Zum vorübergehenden sind Fahrzeuges bei jener Landesbehörde zu erwirken, in ausländische Kraftfahrzeuge, die aus einem der deren Verwaltungsgebiete er sich gerade aufhält. Bis 36) Konvention beigetretenen Staaten (8 Pariser zum Ablaufe dieser Frist ist die Benützung des Fahr¬ nach Oesterreich kommen, zuzulassen, wenn sie an der Rückseite außer den heimatlichen Kennzeichen das aus besonderen sicherheitspolizeilichen Gründen durch Ver Unter¬ Verzeichnisse ersichtliche beiliegenden einer politischen Bezirks= oder landesfürst¬ fügung scheidungszeichen tragen und mit einem ordnungs¬ lichen Polizeibehörde untersagt werden. internationalen Fahraus¬ ausgefertigten mäßig Ueber für Oesterreich gültige Ein¬ dem auch das weise. in wird dem Reisenden von den Eintrittsgrenzzollämtern ind. lageblatt enthalten ist, gedeckt eine Bestätigung erteilt, welche über Verlangen be¬ ist Der Aufenthalt im Inlande auf die Dauer der hördlicher Organe jederzeit vorzuweisen ist. Gültigkeit des Fahrausweises beschränkt. 7. Abschnitt. S 39. Sicherheitsvorschriften für den r. 38 bezeichneten Kraft¬ Die Benützer der im beim Eintritte über die fahrzeuge sind verpflichte 44 Fahrausweis dem Vorschriften dieses Abschnittes finden auf Die die nächstgelegenen k. k. Grenzzollamte vorzuweisen, das Heeresverwaltung gehörigen und die zur mili¬ den Tag des Eintrittes auf dem für Oesterreich be¬ tärischen Dienstleistung Kraftfahr¬ herangezogenen stimmten Blatte zu bescheinigen hat zeuge im Verkehr mit Ungarn, mit Bosnien und Austritte über auch beim Der Fahrauswe is i mit der Herzegovina keine Anwendung. Grenzzollamte vorzuweisen, die Zollgrenze dem k. k. das den Tag des Austrittes auf jenem Blatte zu be¬ § 45 der Eintritt über die einheit¬ scheinigen hat, auf dem Die Fahrgeschwindigkeit ist unter allen Umständer österreichisch=ungarischen Mo¬ seiner Geschwin¬ zu wählen, daß der Führer Herr narchie bescheinigt ist. digkeit ist und die Sicherheit der Personen und des 8 Eigentums nicht gefährdet wird. 40. Der Führer Fahrzeuges hat die Fahrgeschwindigkeit entsprechend Die Bestimmungen des § 38 finden auch auf die nötigenfalls auch stehen zu bleiben und zu mäßigen, Bosnien und der Herzegovina den Motor durch sein Fahrzeug Anwendung. Die aus kommenden Kraftfahrzeuge Unfälle oder Verkehrsstörungen hervorgerufen wer¬ Bosnien oder der Herzegovina kommenden Kraft¬ den könnten. Diese Vorsichten sind insbesondere auch fahrzeuge müssen als Unterscheidungszeichen den Buch¬ beim Herannahen von Reit= und Zugtieren oder von staben A oder den Buchstaben H tragen. Viehtrieben zu beobachten. 41. 46. durch einen internationalen Fahrausweis ge¬ Ein In geschlossenen Ortscha ften darf die Geschwindig¬ decktes Kraftfahrzeug kann von der politischen Be¬ ein, keit keinesfalls größer beziehungsweise landesfüstlichen irks=, Polizeibe¬ tunde (Geschwindigkeit eines leichten schnellen Fuhr¬ hörde des jeweiligen Aufenthaltsortes nur dann vom werkes). Außerhalb der geschlo senen Ortschaften darf inländischen Verkehr ausgeschlossen werden, wenn es die Fahrgeschwindigkeit nicht über 45 Kilometer pro augenscheinlich den Vorschriften des II. Abschnittes tunde gesteigert werden nicht entspricht. schneller Keinesfalls mit 6 Kilometer pro § 42. Stunde (Tempo eines Pferdes solchen Kraftfahrzeugen aus von Die Benützer tarker went Nebel die Fernsicht Bosnien und der Herzegovina, die den Voraus¬ an solchen Stellen, wo die Straß 40 etzungen des nicht entsprechen, haben binner nicht überblickt werden kann, wie insbesondere an drei Tagen nach starken Straßenkrümmungen, beim Kreuzungen, bei politischen Bezirksbehörde oder landesfürstlichen Einfahren in Tore, Herausfahren aus Häusern, dann jener Polizeibehörde, deren Amtsgebiet das Fahrzeug ir schmalen Wager Gassen, wo zwei der Richtung seiner Fahrt zunächst berührt, die für ein nicht nebeneinander vorbeifahren können, bei außer¬ gewöhnlich starkem Jahr gültige Erlaubnis zum vorübergehenden Aufent¬ Verkehr und bei größeren Men¬ halt im Inland einzuholen. schenansammlungen lonstupchang in iniseran iohm Zuscin uhen Munes gidg Pegaig