Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
141
Beim Motorrade, das in
diesem Falle auch rück¬
Diese Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die in Oester¬
wärts mit dem Kennzeichen (§ 32) versehen sein muß
reich, in Ungarn, in Bosnien oder in der Herzego¬
hat das Unterscheidungszeichen 18
Zentimeter in
vina nach den bestehenden Vorschriften erfolgte Prü¬
der
Breite und 12 Zentimeter in der Höhe zu messen;
fung und Genehmigung der Type oder des Fahr¬
der Buchstabe muß 8
zeuges angewiesen ist und der Führer die in Oester¬
Zentimeter hoch sein und eine
reich, in Ungarn, in
Strichbreite von 10 Millimeter haben.
govina ausgestellte Fahrerlaubnis (Führerschein)
besitzt.
37.
Andernfalls sind solche Kraftfahrzeuge nach § 43,
einspurigen Kraftfahrzeuges
Dem Führer eines
Alinea 1, zu behandeln.
Fahrausweis nur dann aus¬
kann der internationale
nach Ablegung einer Prü¬
gestellt werden, went
8
43.
fung über seine Befähigung zur Führung des Fahr¬
erlangt hat.
Wenn Kraftfahrzeuge aus einem Staate, der der
zeuges den Führerschein
und der Erteilung des
Bezüglich dieser
Prüfung
Pariser Konvention (§ 36) nicht beigetreten ist, nach
so
hat der Benützer eines in
Führerscheines finden die Bestimmungen des § 24
esterreich kommen,
inne der
Bestimmungen dieser Verordnung noch
und § 25 Anwendung
nicht genehmigten Kraftfahrzeuges binnen längsten¬
8
38.
acht Tagen die Prüfung und Genehmigung seines
Verkehr im Inlande
Zum vorübergehenden
sind
Fahrzeuges bei jener Landesbehörde zu erwirken, in
ausländische Kraftfahrzeuge, die aus einem der
deren Verwaltungsgebiete er sich gerade aufhält. Bis
36)
Konvention beigetretenen Staaten
(8
Pariser
zum Ablaufe dieser Frist ist die Benützung des Fahr¬
nach Oesterreich kommen, zuzulassen, wenn sie an der
Rückseite außer den heimatlichen Kennzeichen das aus
besonderen sicherheitspolizeilichen Gründen durch Ver
Unter¬
Verzeichnisse ersichtliche
beiliegenden
einer politischen Bezirks= oder landesfürst¬
fügung
scheidungszeichen tragen und mit einem ordnungs¬
lichen Polizeibehörde untersagt werden.
internationalen Fahraus¬
ausgefertigten
mäßig
Ueber
für Oesterreich gültige Ein¬
dem auch das
weise.
in
wird dem Reisenden von den Eintrittsgrenzzollämtern
ind.
lageblatt enthalten ist, gedeckt
eine Bestätigung erteilt, welche über Verlangen be¬
ist
Der Aufenthalt im Inlande
auf die Dauer der
hördlicher Organe jederzeit vorzuweisen ist.
Gültigkeit des Fahrausweises
beschränkt.
7. Abschnitt.
S
39.
Sicherheitsvorschriften für den
r.
38 bezeichneten Kraft¬
Die Benützer der im
beim Eintritte über die
fahrzeuge sind verpflichte
44
Fahrausweis dem
Vorschriften dieses Abschnittes finden auf
Die
die
nächstgelegenen k. k. Grenzzollamte vorzuweisen, das
Heeresverwaltung gehörigen und die zur mili¬
den Tag des Eintrittes auf
dem für Oesterreich be¬
tärischen Dienstleistung
Kraftfahr¬
herangezogenen
stimmten Blatte zu bescheinigen hat
zeuge im Verkehr mit
Ungarn, mit Bosnien und
Austritte über
auch beim
Der Fahrauswe
is i
mit der Herzegovina keine Anwendung.
Grenzzollamte vorzuweisen,
die Zollgrenze dem k. k.
das den Tag des Austrittes auf jenem Blatte zu be¬
§ 45
der Eintritt über die einheit¬
scheinigen hat, auf
dem
Die Fahrgeschwindigkeit ist unter allen Umständer
österreichisch=ungarischen Mo¬
seiner Geschwin¬
zu wählen, daß der Führer Herr
narchie bescheinigt ist.
digkeit ist und die Sicherheit der Personen und
des
8
Eigentums nicht gefährdet wird.
40.
Der Führer
Fahrzeuges hat die Fahrgeschwindigkeit
entsprechend
Die Bestimmungen des § 38 finden auch auf die
nötigenfalls auch stehen zu bleiben und
zu mäßigen,
Bosnien
und der Herzegovina
den Motor
durch sein Fahrzeug
Anwendung. Die aus
kommenden Kraftfahrzeuge
Unfälle oder Verkehrsstörungen hervorgerufen wer¬
Bosnien oder der
Herzegovina kommenden Kraft¬
den könnten. Diese Vorsichten
sind insbesondere auch
fahrzeuge müssen als
Unterscheidungszeichen den Buch¬
beim Herannahen von Reit= und Zugtieren oder von
staben A oder den Buchstaben H tragen.
Viehtrieben zu beobachten.
41.
46.
durch einen internationalen Fahrausweis ge¬
Ein
In geschlossenen Ortscha
ften darf die Geschwindig¬
decktes Kraftfahrzeug kann von der politischen Be¬
ein,
keit keinesfalls größer
beziehungsweise landesfüstlichen
irks=,
Polizeibe¬
tunde (Geschwindigkeit eines leichten schnellen Fuhr¬
hörde des jeweiligen Aufenthaltsortes nur dann vom
werkes). Außerhalb der
geschlo
senen Ortschaften darf
inländischen Verkehr ausgeschlossen werden, wenn es
die Fahrgeschwindigkeit nicht über 45 Kilometer pro
augenscheinlich den Vorschriften des II. Abschnittes
tunde gesteigert werden
nicht entspricht.
schneller
Keinesfalls
mit 6 Kilometer pro
§ 42.
Stunde (Tempo
eines Pferdes
solchen Kraftfahrzeugen aus
von
Die Benützer
tarker
went
Nebel die Fernsicht
Bosnien und der
Herzegovina, die den Voraus¬
an solchen Stellen, wo die Straß
40
etzungen des
nicht entsprechen, haben binner
nicht überblickt
werden
kann, wie insbesondere an
drei Tagen nach
starken Straßenkrümmungen, beim
Kreuzungen,
bei
politischen Bezirksbehörde oder landesfürstlichen
Einfahren in Tore, Herausfahren aus Häusern, dann
jener
Polizeibehörde, deren Amtsgebiet das Fahrzeug ir
schmalen
Wager
Gassen, wo zwei
der Richtung seiner Fahrt zunächst berührt, die für ein
nicht nebeneinander
vorbeifahren können, bei außer¬
gewöhnlich starkem
Jahr gültige Erlaubnis zum vorübergehenden Aufent¬
Verkehr und bei größeren Men¬
halt im Inland einzuholen.
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