Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
142
§ 54.
§ 47.
Wettfahrten mit Kraftfahrzeugen sind nur mit
Bei
Fahrten in geschlossenen Ortschaften muß de
Bewilligung der politischen Landesbehörde gestattet
Auspuff durch einen Schalldämpfer ins Freie gelei¬
welche die beteiligten Lokalbehörden einzuvernehmen
tet werden.
48.
hat.
ist im Bedarfsfalle stets
Das Warnungszeichen
rechtzeitig zu geben.
8. Abschnitt.
Außerhalb geschlossener Ortschaften können außer
Schlußbestimmungen.
Signalhuppe auch andere Sig¬
der vorgeschriebenen
lvorrichtungen (Fanfarentrompete,
Signalpfeife,
§ 55.
irene u. dgl.) verwendet werden.
Verord¬
Vorschriften dieser
Uebertretungen der
Das Abgeben von Warnungszeichen, die Aehnlich¬
nung sind, insoferne sie nicht
das allgemeine
keit mit militärischen oder mit Feuersignalen haben,
Ministerialverordnung
Strafgesetz
ist verboten.
30. September 1857, R. G. Bl. Nr. 198, zu
49.
bestrafen
Unterscheidungszeichen au
§
56.
in gutem Zustande und gut
sind
den Kraftfahrzeugen
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1910 in Kraft
dürfen während der Fahr
lesbar zu erhalten. Sie
Im gleichen Zeitpunkte tritt die Ministerialver¬
ganz noch teilweise verdeckt werden. Nötigen¬
weder
ordnung vom 27. September 1905, R. G. Bl. Num¬
sind sie während der
Fahrt öfter vom Staub
falls
mer 156, außer Kraft.
oder Straßenschmutz zu reinigen.
57.
§
50.
Die vor Erlassung dieser Verordnung auf Grund
und
Motorzügen an der
auf Automobilen
Die
Vorschriften angestellten Fahrlizen¬
der bisherigen
Kennzeichen und Unterschei¬
Rückseite angebrachten
zen zur selbstständigen Lenkung
von Kraftfahr¬
sich das Fahrzeug zur Nacht¬
dungszeichen sind, wenn
zeugen und Zertifikate über die Prüfung und Ge¬
zeit auf öffentlichen Verkehrswegen befindet, hell zu
nehmigung von Kraftfahrzeugen behalten auch wei¬
beleuchten oder durch eine transparente Aufschrift
terhin ihre Gültigkeit.
gilt für Motorräder dann, wenn sie an
Dasselbe
58.
der
mit dem
Kennzeichen versehen sein
Rückseite
müssen (§ 32, Alinea 4, und
36).
Die nach den bisherigen Vorschriften zum öffent¬
Die Beleuchtung hat derart zu erfolgen, daß alle
lichen
Verkehre
sind
zugelassenen
Kraftfahrzeuge
Zeichen deutlich sichtbar sind, daß keine Blendung des
binnen drei Monaten vom Tage des Inkrafttretens
Lampe, welche mit
Beschauers erfolgt und
daß die
dieser Verordnung mit den im § 12 vorgeschriebenen
farblosen Gläsern zu versehen ist, gleichzeitig auch als
Schildern zu versehen.
Deckungslicht dient.
§ 51.
§ 59.
Der Führer darf das Fahrzeug nicht verlassen,
bevor er die Maschine abgestellt, die Bremse ange
Straßenpolizei enthaltenen Bestimmungen auf Kraft¬
zogen und Vorsorge getroffen hat, daß das Fahr¬
fahrzeuge sowie die Anwendung der Vorschriften über
zeug nicht von Unberufenen in Bewegung gesetzt
die Erprobung
und periodische Untersuchung von
werden kann.
Dampfkesseln, über die Sicherheitsvorkehrungen gegen
ke
selexplosionen und über den Nachweis der
52.
Befähigung zur Bedienung und Ueberwachung vor
Der Führer eines Kraftfahrzeuges hat das amt¬
Dampfkesseln und Dampfmaschinen wird durch die
liche Zertifikat über die
Genehmigung seines Fahr¬
gegenwärtige Verordnung nicht berührt
zeuges, beziehungsweise
der Type (§§
43), seinen Führerschein
und die die Kennzeichen ent¬
haltende Ausfertigung,
beziehungsweise den inter¬
is
1, Verze
nationalen Fahrausweis (
38) oder die behördliche
der Kennzeichenbuchstaben (ad § 30).
42
Erlaubnis (§
Fahrt stets mit sich zu
führen und über behördliches Verlangen vorzuweisen
Polizeirayon
Wiener
A
Auf Verlangen der Sicherheits= oder
Straßen¬
Niederösterreich mit Ausnahme des Wiener
aufsichtsorgane ist der Führer verpflichtet, sofort an¬
Polizeirayons
zuhalten, desgleichen auch bei einem durch sein Fahr¬
Oberösterreich
hergerufenen Unfalle oder bei einer durch das¬
Salzburg
sele
herbeigeführten Sachbeschädigung.
irol
Ist
bei einem derartigen Unfalle eine
Verletzung
Kärnten
einer
Person eingetreten, so hat der Führer für die
teiermark
nötige Hilfe nach Möglichkeit Sorge zu tragen.
Küstenland
§ 53.
Dalmatien
*
Die Besitzer von Kraftfahrzeugen haben für die
Prager Polizeirayon
sicheren
entsprechende Instandhaltung der für den
Böhmen mit Ausnahme des Prager Polizei¬
Betrieb des Fahrzeuges wichtigen Bestandteile Sorge
rayons
zu
jähren
2
*
Sie sind
dafür verantwortlich, daß ihre Fahr¬
chlesien
geführt werden
zeuge nur von solchen Personen
Galizien
lchen dies nach den Bestimmungen dieser Ver¬
Bukowina
ordnung gestattet ist.
Vorarlberg
2
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