Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. 140 Nummerntafeln können auch aus entsprechend Die vorderen Kennzeichen müssen mindestens 8 Zentimete starkem Papier hergestellt werden. Zentimeter stark sein Solche Tafeln hoch und im Grundstriche 1 ist rückwärtige Kennzeichet Bei Motorzügen werden von den Zollämtern über Begehren ausge¬ das stets an der Rückseite des letzten Anhängewagens Im übrigen folgt. gung und der Art de anzubringen Ausführung der Kennzeichen die enthaltenen Motorrädern sind die Kennzeichen vorne an Bei im Bestimmungen. § 32 bereits andere Kenn¬ dem Fahrzeuge sichtbaren Stelle anzubringen; ihre Höhe ind an einer gut im stens 8 Zentimeter und ihre Stärke zeichen angebracht, so sie abzunehmen oder durch ind Zentimeter Verdecken, Ueberkleben mindestens dgl. unkenntlich zu machen Grundstriche u. Ist rückwärts ein Die von den Grenzzollämtern ausgefolgten Kenn¬ seitwärts oder einem Motorrade zeichen gelten nur für die Dauer von acht Tagen Beiwagen angehängt, so ist nicht nu das Motor¬ Nach erfolgter sondern auch die Rückwand des Beiwagens mit Prüfung und Genehmigung des dem Kennzeichen zu versehen. Für diese Kennzeichen jener politi¬ Benützer bei 42) hat der Fahrzeuges (§ Vorschriften wie für am Beiwagen gelten die gleichen andesfürst¬ schen Bezirks¬ beziehungsweise be jene beziehungs¬ in deren Bezirke lichen Polizeibehörde, die bei Automobilen an der Rückseite anzubringen¬ weise Rayon er sich auf folgung von hält, um die Aus den Zeichen. Kennzeichen gemäß 8 28 anzusuchen. Kraftfahrzeugbe¬ 33. nützer, welche das Kennzeichen auf Grund dieser Be¬ welche Diejenigen stimmung erhalten haben, haben der Evidenzbehörde haben in der Regel für jedes ihrer Fahrzeuge sitzen, die Anzeige zu erstatten, wenn das Fahrzeug das um die Ausfolgung der Kennzeichen anzusuchen, so daß Inland verläßt. Evidenznummer erhält jedes Fahrzeug seine Wenn jedoch derlei Kraftfahrzeugbenützer mit sich mit der Herstel¬ Gewerbetreibenden, welche Inland kommen, so ihren Fahrzeugen häufig in solchen lung von Kraftfahrzeugen befassen oder mit Prüfung und Genehmi¬ können ihnen nach erfolgte Fahrzeugen Handel treiben, kann jedoch über ihr An¬ ener politischen Be¬ suchen zur Bezeichnung ihrer Fahrzeuge bei Probe¬ deren landesfürstlichen Polizeibehörden, fahrten eine Anzahl von Evidenznummern zugewiesen Bezirk oder Rayon nahe an der Grenze gelegen ist, werden, welche nicht an bestimmte Fahrzeuge ge¬ ständige Kennzeichen ausgefolgt werden. Auf diese bunden sind. Kennzeichen finden die Bestimmungen der §§ 29 § 34. bis 32 Anwendung. Eine Ueberlassung dieser Kenn¬ Kennzeichen versehenes Fahr¬ Wird ein mit dem zeichen an andere Personen ist nicht gestattet. Domizil¬ Standort oder der Wohn¬ zeug veräußert oder sein änderungen hat der Kraftfahrzeugbesitzer der Evi¬ so hat derjenige des Besitzers bleibend verlegt denzbehörde bekannt zu geben. ausgefertigt wur¬ auf dessen Namen die Kennzeichen acht Tagen nach innen den, der Evidenzbehörde 6. Abschnitt. hierüber die Anzeige zu eingetretener Veränderung wenn der neue erstatten. Die Evidenzbehörde Huslandsverkehr. Bezirke in oder ihrem Standort des Fahrzeuges § 36. in dem Register richtig¬ Rayon gelegen ist, die Daten die Personen, sich mit ihrem Kraftfahrzeuge in der S Nayor tandort aber zustellen, wenn die Länder der heiligen ungarischen Krone oder in Evidenzbehörde verleg einer anderen oder Bezir! der der Pariser Konvention vom 11 diesem wurde, die Evidenznummern Oktbr. 1909 beigetretenen Staaten“) begeben wollen ssen Besitz sich das in des hat derjenige, zweiten Falle der Staaten, in haben vorher befindet, binnen acht Tagen nach Fahrzeug sich zu begeben beabsichtigen einen interna sie die itzwechsel, beziehungsweise nach der Ver¬ tretenem Bes Fahrausweis bei ener Vereinigung vor tionalen jener Evidenzbehörde, in tandortes bei hierzu vom der neue Standort ge¬ Bezirk Nayon deren oder Ministerium des Innern ermächtigt wird. — Zum k. Kennzeichen anzu¬ Ausfolgung neuer ist Um fertigung der internationalen Fahrausweise ist Aus neuen Kennzeichen Bis suchen der Automobilklub für Tirol und Vorarlberg er¬ sich der Besitzer der früheren Kennzeichen zu be¬ hat mächtigt. dienen Dieser Fahrausweis ist auf Grund der im § 18, Eine vorübergehende Verlegung des Standortes angeführten Zertifikate oder beziehungsweise § 19 Fahrzeuges oder des Wohnortes des Besitzer¬ des Bescheinigungen und des im 8 25 angeführten Führer¬ ichtet nicht zu einer Anmeldung und Lösung amtlich der festgesetzter Kennzeichen neuer Gestehungskosten und tempelgebühren auszufertigen § 35. Bezirks beziehungswei von der politischen se lan¬ Den Kraftfahrzeugen aus einem der Staaten, in die desfürstlichen Polizeibehörde, deren Bezirk die aus¬ ihren der Pariser Konvention (§ 36) nicht beigetreten sind, stellende Vereinigung itz hat, zu vidieren erden beim Eintritte über die Zollgrenze die Kenn¬ und gilt für die Dauer eines Jahres vom Tage der zeichen von dem k. k. Grenzzollamte ausgefolgt. Diese Ausstellung. be¬ haben nächst dem Buchstaben des Ueberdies ist das Fahrzeug an der Rückseite ober¬ Kennzeichen effenden halb der Kennzeichen mit dem Verwaltungsgebietes und der Evidenz¬ “ in roter Farbe mmer noch den Buchstaben „I Es besteht bei Auto¬ terscheidungszeichen zu versehen. #1 runden Schilde von 3( mobilen aus einem länglich führen. ie Zentimeter Breite und Ueber die Ausfolgung der Kennzeichen haben auf weißem Grunde in Grenzzollämter Farbe den lateini¬ schwarzer Evidenznummer, der Name und Wohnsitz der Fahr¬ schen Druckbuchstaben A trägt. Der Buchstabe muß wenigstens 10 Zentimeter hoch sein und eine Strich¬ zeugbesitzer und der Tag der Ausstellung einzutra¬ breite von 15 Milimeter haben. gen Jedes politischen Landesbehörde Zahlenreihen als Evidenz¬ Spanien, Frankreich, Großbritanien, Italien, Monako, Rußland, Belgien und Niederlande. zugewiesen. mummern auvjänig owudig uhjjbis ubjuvnaggolg (piazuva. uszuf lulojoj ung ögibg a##ava olun iod ichenloch ad 5
ounschistng Ueban enseh lofsppund unduuc unch muntassnschal Ablanod Angsnag M SOG A10 1960 1100 onso non Bönsngug sg bund 135 ia unh Oloshreag Aoser
Lusglac sjv uogiaausjgog öaggagsoquvF u er0 o Alnchogt gun dunig oa 10 Kaschnil onig ilnt 230 15 Alser wolse aagelane 20 onstshnuct gussonte aigen
undoiten ie U1 500 Unn 341 9 ar lcaza uch 11305 unreg 1150 piunigunich ind 2 * 8.2