Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. 13 übermäßiges Geräusch, belästigende Rauch¬ 12 8 Dampf= und Gasausströmung, ferner entwicklung, Jedes Kraftfahrzeug an sichtbarer Stelle hat das Herausfallen glühender Teile des Brennmate¬ die Firma, die das fahr¬ Schilder zu tragen, welche rials oder von Rückständen verhindert wird. briksnummer des Fahr¬ gestell hergestellt hat, die gestelles, die Anzahl der Pferdestärken des Motors § 3. der Zylinder) und (oder die Zahl und die Bohrung Jedes Kraftfahrzeug muß mit einer verläßlichen das Eigengewicht des betriebsfertigen Fahrzeuges an¬ Lenkvorrichtung versehen sein, die ein sicheres und geben. rasches Wenden des Fahrzeuges gestattet. 13 Bei Motorzügen sind die Anhängewagen mit einer § 4 sicher wirkenden Bremse zu versehen. Wird die Bremse Jedes Kraftfahrzeug muß mit mindestens zwei von¬ Motor¬ des Anhängewagens nicht unmittelbar wirkenden Brems¬ unabhängigen, kräftig einander wagen bedient, dann muß auf dem Anhängewagen vorrichtungen versehen sein, von die Triebräder oder auf Bestandteile, die mit Verständigung zwischen Führer und Bremser mög¬ den Nädern fest verbunden sind, einwirken muß lich sein allein hin¬ einzelne der beiden Bremsen mus Jede Der Motorwagen muß mit einer Sandstreuvor den Wagen in angemessener Zeit zum Still¬ reichen, richtung versehen sein stande zu bringen. Zwischen dem Anhängewagen und Motorwagen 5. einer verläßlichen Hauptkuppelung noch muß eine ist Jedes Automobil einer nach rückwärte Sicherheitskuppelung (Notkuppelung) vorhan¬ mit wirkenden Brems= oder sonstigen zuverlässigen Vor¬ den sein richtung Die Verbindung der Anhängewagen mit dem Mo¬ torwagen muß so beschaffen sein, daß die Räder des gen die unbeabsichtigte Rückwärtsbewegung verhin¬ Anhängewagens auch in Krümmungen möglichst auf dert. § 6. den Spuren der Räder des Motorwagens laufen. Automobile, deren Eigengewicht 350 Kilogramm 3. Abschnitt übersteigt, müssen eine Reversiervorrichtung besitzen, die vom Führersitze aus betätigt werden kann. Drüfung und Genehmigung der Kraftfahrzeuge. 14. 8 7 Im öffentlichen Straßenverkehr dürfen in der Sämtliche Hebel und Griffe zur Bedienung des Regel (§§ 21, 38, 40, 42 und 43) nur solche Kraft¬ Fahrzeuges sind so anzubringen, daß sie der Führer, fahrzeuge benützt werden, welche behördlich geprüft ohne sein Augenmerk von der Fahrtrichtung abzu¬ lenken, leicht und ohne Gefahr einer Verwechslung Prüfung und Genehmigung kann für eine Die handhaben kann. Type oder für ein einzelnes Fahrzeug stattfinden. § 8. § 15. Aufnahme Die zur leicht brennbarer Stoffe, als Das Ansuchen um Genehmigung der Type eines Benzin, Petroleum, Spiritus, Gas, dienenden Be¬ Kraftfahrzeuges ist vom Erzeuger oder seinem Ver¬ hälter starkem Mate sind aus feuerfestem, genügend treter bei der politischen Landesbehörde einzubringen herzustellen schließend derart riale, dicht Das Ansuchen ist bei jener politischen Landesbehörde, daß Wärmeeinflüsse und äußere in deren Verwaltungsgebiete die Erzeugungsstätte Beschädigung tunlichst geschützt sind. Die Füllöffnun¬ gelegen ist, wenn es sich aber um Typen ausländischer gen sind mit Sicherheitsvorkehrungen gegen Explo¬ Herkunft handelt, bei jener politischen Landesbehörde sionsgefahr zu versehen. zu überreichen, in deren Verwaltungsgebiete der Auf¬ Akkumulatoren müssen derart gesichert eingebaut enthaltsort des Vertreters des ausländischen Erzeu¬ daß ein Verspritzen von Säure ausgeschlos¬ ein, gers gelegen ist. Das Ansuchen hat den Namen und sen ist. Wohnsitz des Erzeugers zu enthalter § 9. Als Beilagen zwei Exemplaren an¬ sind in je Automobile sind mit einer tieftönenden, Motor zuschließen räder mit einer hochtönenden Signalhuppe auszu¬ Die kotierte Zeichnung des Fahrzeuges, statten. welcher besonders der Motor samt Uebersetzung, sowie 8 10. die Lenk= und Bremsvorrichtungen zu ersehen sein Bei die Nebel Eintritt der Dunkelheit mindestens 1/10 natürlicher Größe: müssen, in Automobile an der beeinträchtigt, müssen Fernsicht 2. Die technische Beschreibung der zu überprüfen¬ gutleuchtenden Laternen mit Vorderseite mit zwei den Type; diese hat folgende Angaben zu ent¬ farblosen Gläsern ausgerüstet sein, die die seitliche halten Begrenzung anzeigen, die Fahrbahn ist nach vorn a) eine allgemeine Beschreibung des Fahrzeuges auf eine hinreichende Entfernung zu erhellen Kraftquelle und das System des Motors: die dem Beim die die Leistung des Motors in Pferdekräften, c) Motorrad ein Beiwagen seitlich angehängt, so hat Zylinderzahl, Hub und Bohrung und die größte Beiwagen eine Laterne zu erhalten, die die auch der Tourenzahl in der Minute äußere seitliche Begrenzung anzeigt. Verbrennungs= und Explosionsmotoren die d dürfen in Ortschafter Blendende Scheinwerfer B schreibung der Zünd= und Kühlvorrichtungen, mit stadtartiger Verbauung nicht verwendet werden Dampfmotoren die Beschreibung des zuge¬ bei hörigen Damferzeugers und bei elektrischen Mo¬ 11. toren die Beschreibung der Akkumulatoren oder der verwendeten Dynamomaschine samt Antrieb: Jedes Kraftfahrzeug ist mit einer Vorrichtung die Beschreibung der Kraftübertragung und der e, auszurüsten, welche verhindert, daß das Fahrzeug von Lenkvorrichtung; Unberufenen in Bewegung gesetzt werden kann. and 4 Gusc Siun Bunitsch 3 C. Lahis baul nzjuldigz gun wihns usclice bundlgupjsasgh undha e ephore anstl slomnod Ailtosonn Aanea Wrhn ischum ailo mn ulgada bunbocogslapapnig 36uclgvsgun unzilcher Bafe molsch apelck uis und ralig C0 000 00 —