Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

vorhergehende ||| nächste Seite 347 Buch 1917
   
Neue Suche:
   


Volltext dieser Seite

Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
13
übermäßiges Geräusch, belästigende Rauch¬
12
8
Dampf= und Gasausströmung, ferner
entwicklung,
Jedes Kraftfahrzeug
an sichtbarer Stelle
hat
das Herausfallen glühender
Teile des Brennmate¬
die
Firma, die das
fahr¬
Schilder zu tragen, welche
rials oder von Rückständen verhindert wird.
briksnummer des Fahr¬
gestell hergestellt hat, die
gestelles, die Anzahl der
Pferdestärken des Motors
§ 3.
der Zylinder) und
(oder die Zahl und die Bohrung
Jedes Kraftfahrzeug
muß mit einer verläßlichen
das Eigengewicht des betriebsfertigen Fahrzeuges an¬
Lenkvorrichtung versehen sein, die ein sicheres und
geben.
rasches Wenden des Fahrzeuges gestattet.
13
Bei Motorzügen sind die Anhängewagen mit einer
§ 4
sicher wirkenden Bremse zu versehen. Wird
die Bremse
Jedes Kraftfahrzeug muß mit mindestens zwei von¬
Motor¬
des Anhängewagens nicht unmittelbar
wirkenden Brems¬
unabhängigen, kräftig
einander
wagen bedient, dann muß auf dem Anhängewagen
vorrichtungen versehen sein, von
die Triebräder oder auf
Bestandteile, die mit
Verständigung zwischen Führer und Bremser mög¬
den Nädern fest verbunden sind, einwirken muß
lich
sein
allein hin¬
einzelne der beiden Bremsen mus
Jede
Der
Motorwagen muß mit einer Sandstreuvor
den Wagen in angemessener Zeit zum Still¬
reichen,
richtung versehen sein
stande zu bringen.
Zwischen dem Anhängewagen und Motorwagen
5.
einer verläßlichen Hauptkuppelung noch
muß
eine
ist
Jedes
Automobil
einer nach rückwärte
Sicherheitskuppelung (Notkuppelung) vorhan¬
mit
wirkenden Brems= oder
sonstigen zuverlässigen Vor¬
den
sein
richtung
Die Verbindung der Anhängewagen mit dem Mo¬
torwagen muß so beschaffen sein, daß die Räder des
gen die unbeabsichtigte Rückwärtsbewegung verhin¬
Anhängewagens
auch in Krümmungen möglichst auf
dert.
§ 6.
den Spuren der Räder des Motorwagens laufen.
Automobile, deren Eigengewicht 350 Kilogramm
3. Abschnitt
übersteigt, müssen eine Reversiervorrichtung besitzen,
die vom Führersitze aus betätigt werden kann.
Drüfung und Genehmigung der Kraftfahrzeuge.
14.
8
7
Im öffentlichen Straßenverkehr dürfen in der
Sämtliche Hebel und Griffe zur Bedienung
des
Regel (§§ 21, 38, 40, 42 und 43) nur solche Kraft¬
Fahrzeuges sind so anzubringen, daß sie der Führer,
fahrzeuge benützt werden, welche behördlich geprüft
ohne sein Augenmerk von der Fahrtrichtung abzu¬
lenken, leicht und ohne Gefahr einer Verwechslung
Prüfung und Genehmigung kann für eine
Die
handhaben kann.
Type oder für ein einzelnes Fahrzeug stattfinden.
§ 8.
§ 15.
Aufnahme
Die zur
leicht brennbarer Stoffe, als
Das Ansuchen um Genehmigung der Type eines
Benzin,
Petroleum,
Spiritus, Gas, dienenden Be¬
Kraftfahrzeuges ist vom Erzeuger oder seinem Ver¬
hälter
starkem
Mate
sind aus feuerfestem, genügend
treter bei der politischen Landesbehörde einzubringen
herzustellen
schließend
derart
riale, dicht
Das Ansuchen ist bei
jener politischen Landesbehörde,
daß
Wärmeeinflüsse und äußere
in
deren Verwaltungsgebiete die Erzeugungsstätte
Beschädigung
tunlichst geschützt sind. Die Füllöffnun¬
gelegen ist, wenn es sich aber um Typen ausländischer
gen sind mit
Sicherheitsvorkehrungen gegen Explo¬
Herkunft handelt, bei jener politischen Landesbehörde
sionsgefahr zu versehen.
zu überreichen, in deren Verwaltungsgebiete der Auf¬
Akkumulatoren müssen derart gesichert eingebaut
enthaltsort des Vertreters des ausländischen Erzeu¬
daß ein Verspritzen von Säure ausgeschlos¬
ein,
gers gelegen ist. Das Ansuchen hat den Namen und
sen ist.
Wohnsitz des Erzeugers zu
enthalter
§ 9.
Als
Beilagen
zwei Exemplaren an¬
sind in je
Automobile sind mit einer
tieftönenden, Motor
zuschließen
räder mit einer hochtönenden Signalhuppe auszu¬
Die kotierte
Zeichnung des Fahrzeuges,
statten.
welcher besonders der
Motor samt Uebersetzung, sowie
8
10.
die
Lenk= und Bremsvorrichtungen zu ersehen sein
Bei
die
Nebel
Eintritt
der Dunkelheit
mindestens 1/10 natürlicher Größe:
müssen, in
Automobile an der
beeinträchtigt, müssen
Fernsicht
2. Die technische Beschreibung der zu überprüfen¬
gutleuchtenden Laternen mit
Vorderseite mit zwei
den
Type; diese hat folgende Angaben zu ent¬
farblosen Gläsern ausgerüstet sein, die die seitliche
halten
Begrenzung anzeigen, die Fahrbahn ist nach vorn
a) eine
allgemeine Beschreibung des Fahrzeuges
auf eine hinreichende Entfernung zu erhellen
Kraftquelle und das System des Motors:
die
dem
Beim
die
die
Leistung des Motors in Pferdekräften,
c)
Motorrad ein Beiwagen seitlich angehängt, so hat
Zylinderzahl, Hub und Bohrung und die größte
Beiwagen eine Laterne zu erhalten, die die
auch der
Tourenzahl in der Minute
äußere seitliche Begrenzung
anzeigt.
Verbrennungs= und Explosionsmotoren die
d
dürfen
in Ortschafter
Blendende Scheinwerfer
B
schreibung der Zünd= und Kühlvorrichtungen,
mit stadtartiger Verbauung nicht verwendet werden
Dampfmotoren die Beschreibung des zuge¬
bei
hörigen Damferzeugers und bei elektrischen Mo¬
11.
toren die Beschreibung der Akkumulatoren oder
der verwendeten Dynamomaschine samt Antrieb:
Jedes Kraftfahrzeug ist mit einer Vorrichtung
die Beschreibung der Kraftübertragung und der
e,
auszurüsten, welche verhindert, daß das Fahrzeug von
Lenkvorrichtung;
Unberufenen in Bewegung gesetzt werden kann.
and
4
Gusc Siun Bunitsch 3 C.
Lahis
baul nzjuldigz gun wihns usclice bundlgupjsasgh
undha
e ephore anstl slomnod Ailtosonn
Aanea Wrhn
ischum
ailo
mn
ulgada bunbocogslapapnig 36uclgvsgun
unzilcher Bafe molsch
apelck
uis und
ralig
C0
000
00


12