Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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straßenpolizeiliche Vorschriften.
Verkehrs= und
136
§ 21.
§ 25.
Diese Verordnung
tritt sofort in Kraft und wer¬
Vorbeikommen auf der
Radfahrern das
Um den
den sämtliche mit derselben nicht im Einklange stehen¬
Fahrstraße zu ermöglichen, haben Fuhrwerke, Reiter,
Vorarlberg bestehenden Vor¬
Viehtransporten, wenn sie nicht selbst
Treiber von
schriften außer Wirksamkeit gesetzt.
daran verhindert sind, den Radfahrern auf das
signal (Glockensignal) beim Begeg¬
gebene Warnungs
2. Zulatzbestimmungen zur Landes-Radfabrordnung.
nen nach links,
bezw. beim Vorfahren nach rechts
Mit Beziehung auf die Statthalterei=Verordnung
auszuweichen. (§ 15.)
17. Mai 1902, L.=G.=Bl. Nr. 13, mit welcher
Bestimmungen bezüglich des Fahrens mit dem Fahr¬
§ 22.
auf den öffentlichen Straßen erlassen wurden,
rade
Nachstehendes verlautbart:
wird
Bemerkt der Radfahrer, daß ein Pferd vor dem
In Gemäßheit der §§ 5 und
25 dieser Statt¬
Fahrrade scheut, oder dessen Lenker zur Vorsicht
halterei=Verordnung
(Landes=Radfahrordnung) blei¬
mahnt, wozu derselbe bei Kenntnis dieser Eigenschaft
ben die ortspolizeilichen Verbote des Radfahrens
durch
ist.
Altstadt (mit Ausnahme der Herzog Fried¬
das Vorbeifahren mit dem Fahrrade Menschen, Zug¬
richstraße), Bäckerbühelgasse, Fallbachgasse, Fugger¬
oder Triebvieh in Gefahr gebracht werden, so hat er
den zwei Verbindungsgäßchen zwischen der
daß das Fahrrad den
abzusteigen, doch immer so
Jahnstraße und der Kapuzinergasse, in der Höttinger¬
entzogen wird.
Augen des Tieres möglichst
Kirchgas
St. Nikolaus¬
Kirschentalgasse,
gasse,
sse,
Weyer
Welsergas
burggasse,
durch die Durch¬
gasse,
sse,
§ 23.
T
unter der
in der Leopold¬
fahrt
k. Staatsbahn
Mit der Ueberwachung der in dieser Verordnung
straße
dem Verbindungswege von der Bren¬
und auf
enthaltenen Vorschriften
sind die Sicherheitsorgane
nerstra
Bierstiend
ße am
lgarten vorbei bis zur Ein¬
der Gemeinden, die Straßenaufsichtsorgane und die
die
Stiftgasse aufrecht.
mündung in
k. k. Gendarmerie betraut.
nur in Schritt
Durch den Franziskanerbogen darf
Magistrats=Kundmachung vom
werden.
gefahren
Jeder Radfahrer hat den von diesen Organen
19800)
an ihn gerichteten Anforderungen unbedingt Folge
25. April 1911, 31.
anzuhalten und in Uebertret¬
Ebenso ist es den
Radfahrern nach wie vor ver¬
zu leisten, auf Anruf
sich über seine Identität nicht
boten, durch
Torwege aus= und einzufahren.
ungsfällen, wenn er
die
über eventuelle Aufforderung
auszuweisen vermag,
für das Radfahren in
der Landesradfahrordnung
des beanständenden Organes, das Rad schiebend in
geschlossenen Ortschaften enthaltenen Vor¬
das Amtslokal der zuständigen Behörde zu folgen
schriften gelten für das ganze Gebiet der Landes¬
hauptstadt Innsbruck.
24.
3. Im Sinne des § 4 der Landes=Radfahrord¬
Bestimmungen dieser Verord¬
Uebertretungen der
nung ist das Radfahren verboten:
nicht unter das allgemeine
Auf sämtlichen Gehwegen jeder Art, wozu auch
nach § 5 der Straßenpolizei¬
Strafgesetz fallen oder
und Grund¬
Straßenteile längs der
Häuser
jene
ordnung für Tirol und Vorarlberg vom 1. September
Rand¬
durch
stücke zu rechnen sind, welche, ohne
Ges.=Samml. zu ahnden sind,
der eigentlichen Fahrbahn
steine oder Aehnliches von
nach der Ministerial=Verordnung vom 30. September
getrennt zu sein, doch ausschließlich dem Fußgänger¬
1857, Nr. 198, R.=G.=Bl. mit einer Geld¬
verkehre dienen, ferner in den mit Alleebäumen be¬
strafe von 2
bis 200 Kronen oder mit
zwischen
Baumreihe
pflanzten Straßen auf dem
der
Arrest von 6 Stunden bis 14 Tagen zu
befindlichen
bestrafen.
Straßenteile, schließlich durch Alleen und Anlagen
Das Verfahren steht, wenn die strafbare Hand¬
mit Ausnahme der dieselben durchziehenden Fahr¬
lung nicht unter das allgemeine Strafgesetz fällt,
straßen.
jener Gemeinde, in deren Gebiete die Uebertretung
(Magistratskundmachung vom 9. Juli 1902 und
Kundmachung der Gemeinde Wilten vom 9. Fe¬
begangen wurde, im Polizeirayon von Trient dem
bruar 1897).
k. k. Polizei=Kommissariate in Trient zu.
V. Bestimmungen für den Betrieb von Hutomobilen und Motorrädern.
Verordnung des Ministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Handelsministerium für öffentliche Arbeiten
und dem Finanzministerium vom 28, April 1910, betreffend die Erlassung sicherheitspolizeilicher Bestimmungen für
den Betrieb von Kraftfahrzeugen (Automobilen, Motorzügen und Motorrädern.)
1.
für den Aisenrlichen Verkehr von Personent und Lassen
Allgemeine Bestimmungen.
ist außer den in dieser Verordnung
den bezüglichen gewerbepolizeilichen Vorschriften un¬
§ 1.
terworfen.
Die Bestimmungen dieser Verordnung finden An¬
solche öffentliche Verkehrswege befah¬
wendung
2. Abschnitt.
welche nicht auf Schienen laufen
rende Kraftfahrzeuge,
(Automobile, Motorzüge und Motorräder). Ausge¬
Bestimmungen über die Konstruktion und Hus¬
nommen von diesen Bestimmungen sind Automobil¬
rustung der Kraftfahrzeuge.
Feuerlöschwagen sowie solche Kraftfahrzeuge, welche
§ 2.
Jedes Kraftfahrzeug muß betriebssicher und ins¬
Meniceuen ene den Pestere elachen
besondere derart gebaut, eingerichtet und ausgerüstet
dampfwalzen und dergleichen.
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