straßenpolizeiliche Vorschriften. Verkehrs= und 136 § 21. § 25. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft und wer¬ Vorbeikommen auf der Radfahrern das Um den den sämtliche mit derselben nicht im Einklange stehen¬ Fahrstraße zu ermöglichen, haben Fuhrwerke, Reiter, Vorarlberg bestehenden Vor¬ Viehtransporten, wenn sie nicht selbst Treiber von schriften außer Wirksamkeit gesetzt. daran verhindert sind, den Radfahrern auf das signal (Glockensignal) beim Begeg¬ gebene Warnungs 2. Zulatzbestimmungen zur Landes-Radfabrordnung. nen nach links, bezw. beim Vorfahren nach rechts Mit Beziehung auf die Statthalterei=Verordnung auszuweichen. (§ 15.) 17. Mai 1902, L.=G.=Bl. Nr. 13, mit welcher Bestimmungen bezüglich des Fahrens mit dem Fahr¬ § 22. auf den öffentlichen Straßen erlassen wurden, rade Nachstehendes verlautbart: wird Bemerkt der Radfahrer, daß ein Pferd vor dem In Gemäßheit der §§ 5 und 25 dieser Statt¬ Fahrrade scheut, oder dessen Lenker zur Vorsicht halterei=Verordnung (Landes=Radfahrordnung) blei¬ mahnt, wozu derselbe bei Kenntnis dieser Eigenschaft ben die ortspolizeilichen Verbote des Radfahrens durch ist. Altstadt (mit Ausnahme der Herzog Fried¬ das Vorbeifahren mit dem Fahrrade Menschen, Zug¬ richstraße), Bäckerbühelgasse, Fallbachgasse, Fugger¬ oder Triebvieh in Gefahr gebracht werden, so hat er den zwei Verbindungsgäßchen zwischen der daß das Fahrrad den abzusteigen, doch immer so Jahnstraße und der Kapuzinergasse, in der Höttinger¬ entzogen wird. Augen des Tieres möglichst Kirchgas St. Nikolaus¬ Kirschentalgasse, gasse, sse, Weyer Welsergas burggasse, durch die Durch¬ gasse, sse, § 23. T unter der in der Leopold¬ fahrt k. Staatsbahn Mit der Ueberwachung der in dieser Verordnung straße dem Verbindungswege von der Bren¬ und auf enthaltenen Vorschriften sind die Sicherheitsorgane nerstra Bierstiend ße am lgarten vorbei bis zur Ein¬ der Gemeinden, die Straßenaufsichtsorgane und die die Stiftgasse aufrecht. mündung in k. k. Gendarmerie betraut. nur in Schritt Durch den Franziskanerbogen darf Magistrats=Kundmachung vom werden. gefahren Jeder Radfahrer hat den von diesen Organen 19800) an ihn gerichteten Anforderungen unbedingt Folge 25. April 1911, 31. anzuhalten und in Uebertret¬ Ebenso ist es den Radfahrern nach wie vor ver¬ zu leisten, auf Anruf sich über seine Identität nicht boten, durch Torwege aus= und einzufahren. ungsfällen, wenn er die über eventuelle Aufforderung auszuweisen vermag, für das Radfahren in der Landesradfahrordnung des beanständenden Organes, das Rad schiebend in geschlossenen Ortschaften enthaltenen Vor¬ das Amtslokal der zuständigen Behörde zu folgen schriften gelten für das ganze Gebiet der Landes¬ hauptstadt Innsbruck. 24. 3. Im Sinne des § 4 der Landes=Radfahrord¬ Bestimmungen dieser Verord¬ Uebertretungen der nung ist das Radfahren verboten: nicht unter das allgemeine Auf sämtlichen Gehwegen jeder Art, wozu auch nach § 5 der Straßenpolizei¬ Strafgesetz fallen oder und Grund¬ Straßenteile längs der Häuser jene ordnung für Tirol und Vorarlberg vom 1. September Rand¬ durch stücke zu rechnen sind, welche, ohne Ges.=Samml. zu ahnden sind, der eigentlichen Fahrbahn steine oder Aehnliches von nach der Ministerial=Verordnung vom 30. September getrennt zu sein, doch ausschließlich dem Fußgänger¬ 1857, Nr. 198, R.=G.=Bl. mit einer Geld¬ verkehre dienen, ferner in den mit Alleebäumen be¬ strafe von 2 bis 200 Kronen oder mit zwischen Baumreihe pflanzten Straßen auf dem der Arrest von 6 Stunden bis 14 Tagen zu befindlichen bestrafen. Straßenteile, schließlich durch Alleen und Anlagen Das Verfahren steht, wenn die strafbare Hand¬ mit Ausnahme der dieselben durchziehenden Fahr¬ lung nicht unter das allgemeine Strafgesetz fällt, straßen. jener Gemeinde, in deren Gebiete die Uebertretung (Magistratskundmachung vom 9. Juli 1902 und Kundmachung der Gemeinde Wilten vom 9. Fe¬ begangen wurde, im Polizeirayon von Trient dem bruar 1897). k. k. Polizei=Kommissariate in Trient zu. V. Bestimmungen für den Betrieb von Hutomobilen und Motorrädern. Verordnung des Ministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Handelsministerium für öffentliche Arbeiten und dem Finanzministerium vom 28, April 1910, betreffend die Erlassung sicherheitspolizeilicher Bestimmungen für den Betrieb von Kraftfahrzeugen (Automobilen, Motorzügen und Motorrädern.) 1. für den Aisenrlichen Verkehr von Personent und Lassen Allgemeine Bestimmungen. ist außer den in dieser Verordnung den bezüglichen gewerbepolizeilichen Vorschriften un¬ § 1. terworfen. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden An¬ solche öffentliche Verkehrswege befah¬ wendung 2. Abschnitt. welche nicht auf Schienen laufen rende Kraftfahrzeuge, (Automobile, Motorzüge und Motorräder). Ausge¬ Bestimmungen über die Konstruktion und Hus¬ nommen von diesen Bestimmungen sind Automobil¬ rustung der Kraftfahrzeuge. Feuerlöschwagen sowie solche Kraftfahrzeuge, welche § 2. Jedes Kraftfahrzeug muß betriebssicher und ins¬ Meniceuen ene den Pestere elachen besondere derart gebaut, eingerichtet und ausgerüstet dampfwalzen und dergleichen. un uellarpolaosch uslwa aun Kondlrock uod 1n ag uagrenod uoc Bocis, Hans Giflanchl. olouogvis mn ubgvlavig sva auf dun giaagvlavissguvg uses 1101 1 bad nas tshnb ub11ih 705 und da 1# ien dani Junmuiseg melog nod Radeupag M F=sollosjlulig log Gou 1o60 usrl Holoblvuis uraschlulaoa Tonse loHfudich davirg 000