Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. 135 Regel beim Vorfahren steht; ferner in der 7 an Fußgängern und beim Vorbeifahren an Die öffentlichen Straßen dürfen an verkehrsreichen Reit= und Zugtieren oder an Triebvieh, wenn tellen, sowie an geschlossenen Ortschaften (§ 9 es aus Rücksichten für die Sicherheit geboten litt. a) nur von solchen Radfahrern befahren werden, erscheint welche in der Handhabung des Fahrrades § 13 ausreichend geübt und insbesondere in der Lage sind dasselbe jederzeit zum Der Radfahrer hat sich vorangehenden, sowie ent¬ Stillstande zu bringen. gegenkommenden Personen, insbesondere Führern von Fuhrwerken und Treibern von Vieh auf eine Distanz 8. 8 von mindestens 20 Metern durch, nach Be¬ Jeder Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht bei darf zu wiederholende Glockenzeichen rechtzeitig be¬ der Leitung seines Fahrrades verpflichtet und hat welche geeignet sind, die eines Zusammenstoßes oder auch nur einer Behelli¬ Sicherheit der Menschen oder des Eigentums zu ge¬ der betreffenden Pa santen geboten erscheint. gung fä hrden, auf der öffentlichen Fahrbahn zu unter¬ Warnungs Das en. la zu geben vor dem zeitig Einbiegen von einer Straße 8 9. die andere und beim der letzteren, so¬ Kreuzen wie vor scharfen Wegkrümmungen, nach Umständen den Verboten ist Radfahrern insbesondere auch bei Dunkelheit oder dichtem Nebel a) Oeffentliche Straßen an verkehrsreichen Stel¬ Mit dem Glockensignale ist sofort aufzuhören, so¬ len oder in geschlossenen Ortschaften zur Er¬ bald dadurch Pferde oder andere Tiere scheu wer¬ des Nadfahrens oder zur den; das Signal ist jedenfalls nicht in unmittelbarer Uebung in demselben zu benützen b) Nähe von Personen, Pferden, Zug= oder Triebvieh das gleichzeitige Benützen des Rades durdh zu geben eine größere Anzahl von Personen, 14 als jene, für welche Sitzgelegen¬ iten auf demselben angebracht Die Radfahrer haben während der Fahrt im all¬ sin gemeinen, soweit nicht örtliche Hindernisse entgegen¬ c) das Anbinden von Hunden an das stehen, die linke Seite der Fahrbahn ein¬ Rad zuhalten. das d) Freilassen der Lenkstange oder 15. de Der Radfahrer hat beim Begegnen von Fuhrwer¬ wie innerhalb der geschlossenen Ortschaften und ken, Reitern, Triebvieh rechtzeitig nach links aus¬ frequenten Straßen; auf zuweichen und im Falle dies nicht möglich wäre die e) Verwendung von Schlepphölzern abzusteigen. (Baumästen) zum Bremsen über steile Beim Vorfahren hat der Radfahrer sich Straßenstrecken (§ der Straßenpoli¬ rechts zu halten. zei=Ordnung vom 1. September 1822, Prov § 16. Ges.=Samml. Nr. 56). An Ecken und Kreuzungspunkten von Straßen 10. und Brücken, in Toren, sowie überall, wo die Fahr¬ Innerhalb geschlossener Ortschaften darf die bahn durch Fuhrwerke usw. verengt ist, ist das ahrgeschwindigkeit eines mit Pferden be¬ Vorfahren verboten. spannten, im frischen Trabe fahrenden Wagen¬ 17. nicht ü An Stellen, wo durch ortspolizeiliche Anordnun¬ Den Fuhrwerken der k. k. Post und der Feuer¬ en das Fahren im Schritte geboten ist, hat der wehr ist immer sofort freie Bahn zu Radfahrer abzusitzen. geben. Truppenaufzüge, feierliche Umzüge 8 11. Leichenbegängnisse, dürfen nicht durch¬ Beim Bergabfahren ist die Fahrgeschwindigkeit brochen oder in ihrer Bewegung irgendwie ge¬ in jenen Gefällsstrecken, in welchen bei leichtem Fuhr¬ hemmt werden werke die Wagenbremse zur Anwendung kommen 18. muß, so zu mäßigen, daß der Radfahrer sein Rad Bei gemeinsamen Fahrten dürfen Radfahrer, wenn stets beherrscht und erforderlichen Falles sofort ab¬ sie Radfahrern, Reitern, Fuhrwerken steigen kann. oder Triebvieh begegnen, nur einzelne hinter¬ § 12. einander fahren. i im Schrittmaße 19. 8 elches ein rüstiger Fußgeher noch ein¬ halte Wettfahrten öffentlichen Straßen oder auf n kann, und mit erhöhter Vor¬ Plätzen dürfen nur sicht ist zu fahren: mit Bewilligung der zuständigen politischen Behörde a) in gescholsenen bezw. des k. k. Polizei=Kom¬ ssariates Trient für Einbiegen aus einer den dortigen mi Polizeirayor Straße in die andere welche in jedem einz beim lnen Falle die erforderlichen Fahren über Brücken, durch Tore, enge Bedingungen nach Einvernehmung der betreffenden Straßen oder über Straßenkreuzungen Straßenverwaltung b) bei Unübersichtlichkeit des Weges in¬ festzusetzen hat, abgehalten folge werden. scharfer Krümmungen, bei der Ausfahrt aus Häusern, Höfen und Grundstücken, die an 20 öffentlichen Straßen liegen und bei der Ein¬ Es ist jedermann verboten, das Vorbeifahren an¬ fahrt in solche derer mutwillig zu hindern oder Handlungen vorzu¬ c) Ueberall da, wo ein lebhafter Ver¬ nehmen, welche geeignet sind, den Radfahrverkehr zu kehr von Wagen, Reitern, Radfahrern be¬ gefährden. 8 000 600 85 000 000
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