Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

vorhergehende ||| nächste Seite 345 Buch 1917
   
Neue Suche:
   


Volltext dieser Seite

Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
135
Regel beim Vorfahren
steht; ferner in der
7
an Fußgängern und beim Vorbeifahren an
Die öffentlichen Straßen dürfen an verkehrsreichen
Reit= und Zugtieren oder an Triebvieh, wenn
tellen, sowie an geschlossenen Ortschaften (§ 9
es aus Rücksichten für die Sicherheit geboten
litt. a) nur von solchen Radfahrern befahren werden,
erscheint
welche in der Handhabung des Fahrrades
§ 13
ausreichend geübt und insbesondere in
der Lage sind dasselbe jederzeit zum
Der
Radfahrer hat sich vorangehenden, sowie ent¬
Stillstande zu bringen.
gegenkommenden Personen, insbesondere Führern von
Fuhrwerken und Treibern von Vieh auf eine Distanz
8.
8
von mindestens 20 Metern durch, nach Be¬
Jeder Radfahrer ist
zur gehörigen Vorsicht bei
darf
zu wiederholende Glockenzeichen rechtzeitig be¬
der Leitung seines Fahrrades verpflichtet und hat
welche geeignet sind,
die
eines
Zusammenstoßes oder auch nur einer Behelli¬
Sicherheit der Menschen oder des Eigentums zu ge¬
der betreffenden Pa
santen geboten erscheint.
gung

hrden, auf der öffentlichen Fahrbahn zu unter¬
Warnungs
Das
en.
la
zu geben vor dem
zeitig
Einbiegen von einer Straße
8
9.
die andere und beim
der letzteren, so¬
Kreuzen
wie vor
scharfen Wegkrümmungen,
nach Umständen
den
Verboten ist
Radfahrern insbesondere
auch bei
Dunkelheit oder dichtem Nebel
a) Oeffentliche Straßen an verkehrsreichen Stel¬
Mit
dem Glockensignale ist sofort aufzuhören, so¬
len oder in geschlossenen Ortschaften zur Er¬
bald dadurch Pferde oder andere Tiere scheu wer¬
des Nadfahrens oder zur
den; das Signal ist jedenfalls nicht in unmittelbarer
Uebung
in demselben zu benützen
b)
Nähe von Personen, Pferden, Zug= oder Triebvieh
das gleichzeitige Benützen des Rades durdh
zu geben
eine größere Anzahl von Personen,
14
als jene, für welche Sitzgelegen¬
iten auf demselben angebracht
Die Radfahrer haben während der Fahrt im all¬
sin
gemeinen, soweit nicht örtliche Hindernisse entgegen¬
c) das Anbinden von Hunden an das
stehen, die linke Seite der Fahrbahn ein¬
Rad
zuhalten.
das
d)
Freilassen der Lenkstange oder
15.
de
Der Radfahrer hat beim Begegnen von Fuhrwer¬
wie
innerhalb der geschlossenen Ortschaften und
ken, Reitern, Triebvieh rechtzeitig nach links aus¬
frequenten Straßen;
auf
zuweichen und im Falle dies nicht möglich wäre
die
e)
Verwendung von Schlepphölzern
abzusteigen.
(Baumästen) zum Bremsen über steile
Beim Vorfahren hat der Radfahrer sich
Straßenstrecken (§
der Straßenpoli¬
rechts zu halten.
zei=Ordnung vom 1. September 1822, Prov
§ 16.
Ges.=Samml. Nr. 56).
An Ecken und Kreuzungspunkten von Straßen
10.
und Brücken, in Toren, sowie überall, wo die Fahr¬
Innerhalb geschlossener Ortschaften darf
die
bahn durch Fuhrwerke usw. verengt ist, ist das
ahrgeschwindigkeit eines mit Pferden be¬
Vorfahren verboten.
spannten, im frischen Trabe fahrenden Wagen¬
17.
nicht ü
An Stellen, wo durch ortspolizeiliche Anordnun¬
Den Fuhrwerken der k. k. Post und der Feuer¬
en das Fahren im Schritte geboten ist, hat der
wehr
ist immer sofort freie Bahn zu
Radfahrer abzusitzen.
geben.
Truppenaufzüge, feierliche Umzüge
8
11.
Leichenbegängnisse, dürfen nicht durch¬
Beim Bergabfahren
ist die Fahrgeschwindigkeit
brochen oder in ihrer Bewegung irgendwie ge¬
in jenen Gefällsstrecken, in welchen bei leichtem Fuhr¬
hemmt werden
werke die Wagenbremse zur Anwendung kommen
18.
muß, so zu mäßigen, daß der Radfahrer sein Rad
Bei gemeinsamen Fahrten dürfen Radfahrer, wenn
stets beherrscht und erforderlichen Falles sofort ab¬
sie
Radfahrern, Reitern, Fuhrwerken
steigen kann.
oder Triebvieh begegnen, nur einzelne hinter¬
§ 12.
einander fahren.
i
im Schrittmaße
19.
8
elches
ein rüstiger Fußgeher noch ein¬
halte
Wettfahrten
öffentlichen Straßen oder
auf
n kann, und mit erhöhter Vor¬
Plätzen dürfen nur
sicht ist zu fahren:
mit Bewilligung
der zuständigen
politischen Behörde
a)
in
gescholsenen
bezw. des k. k. Polizei=Kom¬
ssariates Trient für
Einbiegen aus einer
den dortigen
mi
Polizeirayor
Straße in die andere
welche in jedem einz
beim
lnen Falle die erforderlichen
Fahren über Brücken, durch Tore, enge
Bedingungen nach Einvernehmung der betreffenden
Straßen oder über Straßenkreuzungen
Straßenverwaltung
b)
bei Unübersichtlichkeit des Weges in¬
festzusetzen hat, abgehalten
folge
werden.
scharfer Krümmungen, bei der Ausfahrt
aus Häusern, Höfen und Grundstücken, die an
20
öffentlichen Straßen liegen und bei der Ein¬
Es ist jedermann verboten, das
Vorbeifahren an¬
fahrt in solche
derer mutwillig zu hindern oder Handlungen vorzu¬
c) Ueberall da, wo ein lebhafter Ver¬
nehmen, welche geeignet sind, den Radfahrverkehr zu
kehr von Wagen, Reitern, Radfahrern be¬
gefährden.
8
000
600
85
000
000

600
000
hlagslistg
0
Usbejquig)
vis tauls Uaa
Mllschscn Kause unn Gnv 1odo Sohloßwommwsig.
aogun die in Shpis
AnTuh Sahl
elocketta gung da Aossere
g
gun unzlosltag nauallajssab 1og gjvhazuuf
bunae
msbinschuog Uündgbs