Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
134
Auf
haben die
und Zweispänner) nicht
Auto¬
gen Fiakern (Einspänner
mobile
besetzt werden.
hintereinander Aufstellung
Bestimmungen, welche an die
zu nehmen und
Diese
auf den Stand¬
Juli
Stelle der mit a. h. Kundmachung vom 9.
Front nach Norden
zwar mit der
1909
Süden auf dem Bahnhofs¬
plätzen Ia und b, nach
33329 erlassenen Anordnungen treten,
31.
die Zufahrt zum Bahnhofstandplatze
standplatze.
werden mit 2. August 1911 wirksam.
Richtung von Norden, die Abfahrt von
Stadtmagistrat Innsbruck
demselben in der Richtung nach Süden zu geschehen
Die Automobilfiakerstandplätze dürfen von den übri¬
am 29. Juli 1911.
III. Belondere Vorschriften für das Laftfuhrwerk.
1. Verbot des Schnellfahrens mit Kaftwägen.
3. Marimalhöbe der sogenannten Kipfwagen.
Inns¬
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt
Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 13
bruck hat in seiner Sitzung vom 21. März beschlossen,
Mts. dürfen
alle Lastwägen, sowie überhaupt
d.
des
auf Grund des § 56
Innsbrucker Gemeinde¬
gestellten Wägen
auf den
sicherheits=polizeilichen Gründen für die
nur
im
des Stadtbezirkes
Straßen und Plätzen
Holzladungen der in
Innsbruck ortsüblichen
Schritte fahren und ist das schnelle Fahren der be¬
Holz¬
wagen (sog. Kipfwagen) eine Marimalhöhe von 1.25
zeichneten Wägen — gleichviel, ob dieselben beladen
Meter festzusetzen und den Verkehr von solchen Kipf¬
bei Strafe verboten.
oder leer sind —
wagen, deren Holzladung diese höchste zulässige Höhe
(Magistratskundmachung vom 19. Dezbr. 1894.
für den Stadtrayon zu verbiete
überschreitet,
Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem Bei¬
fügen, daß Uebertretungen dieses Verbotes, soferne
2. Verbot des lärmenden Huf- und Abladens der
sie nicht unter das Strafgesetz fallen, an den Schul¬
Fuhrwerke
digen mit Geldstrafen von 1—50 Kr. eventuell mit
Arreststrafen geahndet werden.
entsprechenden
Zufolge Gemeinderatsbeschlusses
den
12. ds
Mts. wird das lärmende Auf= und Abladen der
(Magistratskundmachung vom 1. März 1901.)
insbesondere das Abladen der
Fuhrwerke überhaupt,
Das Befahren der städtischen Sillbrücke und der
Holzfuhren durch Umstürzen der Wagen, sowie das
4
lärmende Auf= und Abladen von Eisenschienen, Tra¬
aufschlagpflichtigen Gegenständen
Cransport den
über diese Brücke
versen u. dergl. für den Umfang des Stadtgebietes
verboten.
Das Befahren
städtischen Sillbrücke vom
Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem Bei¬
Wägen im
zur neuen Wasenmeisterei mit
Saggen
fügen, daß Uebertretungen dieses Verbotes gemäß
Gesamtgewichte von über 3000 Kilogramm ist bei
56 des Innsbrucker Gemeindestatutes mit Geld¬
Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 100 Kr. ver¬
strafen bis zu 100 Gulden ö. W. oder mit Arrest¬
boten
strafen von je einem Tage für 5 Gulden geahndet
Desgleichen ist der Transport von aufschlags¬
werden.
pflichtigen Gegenständen über diese Brücke bei Strafe
verboten
(Magistratskundmachung vom 12. Nov. 1898.)
Magistratskundmachung vom 6. Juni 1905.)
-Vorschriften.
IV. Radfahrer
1. Die Landes-Radfabrordnung
Fahrbahn nach Maßgabe der in dieser Verordnung
enthaltenen Vorschriften benützen.
(Verordnung des k. k. Statthalters v. 17. Mai 1902,
Das Radfahren auf lediglich für Fu߬
L.=G.=Bl. Nr. 13.)
gänger bestimmten Wegen ist verboten.
1.
8
5.
Das Fahrrad ist als öffentliches Verkehrsmittel
Den Gemeindevertretungen bleibt es vorbehalten,
zu
verkehr geltenden straßenpolizeilichen Vorschriften in
in
Handhabung der Lokalpolizei, Anordnungen zu
Anwendung finden, als nicht
soweit
in
sinngemäße
treffen, durch welche das Radfahren auf bestimmten
engen, oder vom Verkehre stark in Anspruch genom¬
den folgenden Paragraphen andere Bestimmungen
menen
vorgesehen sind.
Wegen für immer oder für gewisse Zeit be¬
§ 2.
schränkt oder verboten wird.
Vorschriften müssen mittelst leicht sichtbaren
Die
An jedem Fahrrade muß eine rasch und sicher wir¬
Tafeln an den beiden Endpunkten der Strecken, wo
ende Bremse und eine leicht zu handhabende
die
Fahrt verboten oder beschränkt ist, verlautbart
lauttönende Signalglocke angebracht
sein.
werden.
Die Verwendung von anderen Signalvorrichtun¬
Die für leichte Fuhrwerke kundgemachten Fahr¬
gen als Signalglocke, wie Pfeifen oder Hup¬
beschränkungen haben auch für Radfahrer Geltung
pen ist verboten.
§ 3.
§ 6.
Bei Fahrten vom Eintritte der Dunkelheit bis zum
In den Wirkungskreis der Ortspolizei fällt es
hellen Morgen muß jedes Fahrrad mit einem hel¬
ferner, an ortsbekannten Stellen, wo sich Unglücks¬
der Richtung der
Fahrt leuchtenden
fälle für Radfahrer leicht ereignen können, War¬
len, in
weißen
Die Verwendung
Lichte versehen sein
Pumgs.-
von färbigen Lichtern ist verboten.
des Gesetzes vom 5. März 1862, Nr. 18,
R.=G.=Bl.
§ 4.
k. Polizei¬
Im Polizeirayon Trient ist das
Die Radfahrer dürfen, vorbehaltlich der Bestim¬
kommissariat Trient zu den in den
mung des § 5, alle Straßen, welche für den Fuhr¬
Stadtgemeinde
zu treffenden Verfügungen berufen.
werksverkehr überhaupt bestimmt sind, innerhalb der
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