Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. 134 Auf haben die und Zweispänner) nicht Auto¬ gen Fiakern (Einspänner mobile besetzt werden. hintereinander Aufstellung Bestimmungen, welche an die zu nehmen und Diese auf den Stand¬ Juli Stelle der mit a. h. Kundmachung vom 9. Front nach Norden zwar mit der 1909 Süden auf dem Bahnhofs¬ plätzen Ia und b, nach 33329 erlassenen Anordnungen treten, 31. die Zufahrt zum Bahnhofstandplatze standplatze. werden mit 2. August 1911 wirksam. Richtung von Norden, die Abfahrt von Stadtmagistrat Innsbruck demselben in der Richtung nach Süden zu geschehen Die Automobilfiakerstandplätze dürfen von den übri¬ am 29. Juli 1911. III. Belondere Vorschriften für das Laftfuhrwerk. 1. Verbot des Schnellfahrens mit Kaftwägen. 3. Marimalhöbe der sogenannten Kipfwagen. Inns¬ Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 13 bruck hat in seiner Sitzung vom 21. März beschlossen, Mts. dürfen alle Lastwägen, sowie überhaupt d. des auf Grund des § 56 Innsbrucker Gemeinde¬ gestellten Wägen auf den sicherheits=polizeilichen Gründen für die nur im des Stadtbezirkes Straßen und Plätzen Holzladungen der in Innsbruck ortsüblichen Schritte fahren und ist das schnelle Fahren der be¬ Holz¬ wagen (sog. Kipfwagen) eine Marimalhöhe von 1.25 zeichneten Wägen — gleichviel, ob dieselben beladen Meter festzusetzen und den Verkehr von solchen Kipf¬ bei Strafe verboten. oder leer sind — wagen, deren Holzladung diese höchste zulässige Höhe (Magistratskundmachung vom 19. Dezbr. 1894. für den Stadtrayon zu verbiete überschreitet, Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem Bei¬ fügen, daß Uebertretungen dieses Verbotes, soferne 2. Verbot des lärmenden Huf- und Abladens der sie nicht unter das Strafgesetz fallen, an den Schul¬ Fuhrwerke digen mit Geldstrafen von 1—50 Kr. eventuell mit Arreststrafen geahndet werden. entsprechenden Zufolge Gemeinderatsbeschlusses den 12. ds Mts. wird das lärmende Auf= und Abladen der (Magistratskundmachung vom 1. März 1901.) insbesondere das Abladen der Fuhrwerke überhaupt, Das Befahren der städtischen Sillbrücke und der Holzfuhren durch Umstürzen der Wagen, sowie das 4 lärmende Auf= und Abladen von Eisenschienen, Tra¬ aufschlagpflichtigen Gegenständen Cransport den über diese Brücke versen u. dergl. für den Umfang des Stadtgebietes verboten. Das Befahren städtischen Sillbrücke vom Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem Bei¬ Wägen im zur neuen Wasenmeisterei mit Saggen fügen, daß Uebertretungen dieses Verbotes gemäß Gesamtgewichte von über 3000 Kilogramm ist bei 56 des Innsbrucker Gemeindestatutes mit Geld¬ Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 100 Kr. ver¬ strafen bis zu 100 Gulden ö. W. oder mit Arrest¬ boten strafen von je einem Tage für 5 Gulden geahndet Desgleichen ist der Transport von aufschlags¬ werden. pflichtigen Gegenständen über diese Brücke bei Strafe verboten (Magistratskundmachung vom 12. Nov. 1898.) Magistratskundmachung vom 6. Juni 1905.) -Vorschriften. IV. Radfahrer 1. Die Landes-Radfabrordnung Fahrbahn nach Maßgabe der in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften benützen. (Verordnung des k. k. Statthalters v. 17. Mai 1902, Das Radfahren auf lediglich für Fu߬ L.=G.=Bl. Nr. 13.) gänger bestimmten Wegen ist verboten. 1. 8 5. Das Fahrrad ist als öffentliches Verkehrsmittel Den Gemeindevertretungen bleibt es vorbehalten, zu verkehr geltenden straßenpolizeilichen Vorschriften in in Handhabung der Lokalpolizei, Anordnungen zu Anwendung finden, als nicht soweit in sinngemäße treffen, durch welche das Radfahren auf bestimmten engen, oder vom Verkehre stark in Anspruch genom¬ den folgenden Paragraphen andere Bestimmungen menen vorgesehen sind. Wegen für immer oder für gewisse Zeit be¬ § 2. schränkt oder verboten wird. Vorschriften müssen mittelst leicht sichtbaren Die An jedem Fahrrade muß eine rasch und sicher wir¬ Tafeln an den beiden Endpunkten der Strecken, wo ende Bremse und eine leicht zu handhabende die Fahrt verboten oder beschränkt ist, verlautbart lauttönende Signalglocke angebracht sein. werden. Die Verwendung von anderen Signalvorrichtun¬ Die für leichte Fuhrwerke kundgemachten Fahr¬ gen als Signalglocke, wie Pfeifen oder Hup¬ beschränkungen haben auch für Radfahrer Geltung pen ist verboten. § 3. § 6. Bei Fahrten vom Eintritte der Dunkelheit bis zum In den Wirkungskreis der Ortspolizei fällt es hellen Morgen muß jedes Fahrrad mit einem hel¬ ferner, an ortsbekannten Stellen, wo sich Unglücks¬ der Richtung der Fahrt leuchtenden fälle für Radfahrer leicht ereignen können, War¬ len, in weißen Die Verwendung Lichte versehen sein Pumgs.- von färbigen Lichtern ist verboten. des Gesetzes vom 5. März 1862, Nr. 18, R.=G.=Bl. § 4. k. Polizei¬ Im Polizeirayon Trient ist das Die Radfahrer dürfen, vorbehaltlich der Bestim¬ kommissariat Trient zu den in den mung des § 5, alle Straßen, welche für den Fuhr¬ Stadtgemeinde zu treffenden Verfügungen berufen. werksverkehr überhaupt bestimmt sind, innerhalb der al 8 00 70 uol incugontvalsch Hhon Ahsusvan Jqulollobig K1 115, Wagfo krvsch 3 uda Sagolsch sog s nlunch logt end Kosese uf anlsichlog uschiselodusgvall usduss ahn ala ubävick gun nogonis Ardleluog Ingun Ke Bdanuses unsd