Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. 132 sich ruhig, anständig ikum gäste und das übrige Pul § 29. stets nüchtern zu sich und höflich zu benehmen Verpflichtung zur Aufstellung am Bahn¬ sind von den Stand¬ Angeheiterte Kutscher erhalten. hofe plätzen abzuschaffen. Innsbruck haben von Auf dem Bahnhofe in Ein belästigendes und zudringliches Anwerben vor 7 bis 7 Uhr früh und von Uhr abends bis 5. Uhr Fahrgästen, der Eintritt in Schanklokale, die Ent¬ früh vor Ankunft regelmäßigen Schnell¬ und Ver¬ fernung von den Fuhrwerken und das den Personenzüge (mit Ausnahme der Lokalzüge) in der der hemmende Zusammentreten kehr Zeit vom Oktober ein Einspännen bis 1. den Trottoirs ist denselben bei den Standplätzen und in der Zeit vom ein Zweispänner, 1. Oktober ten verb bis Wagen sein. Wägen im Freien Kutscher, welcher bespannte Ein Diese Verpflichtung entfällt hinsichtlich jener Züge, durch Ausreißen sie Aufsicht stehen ohne welche in der Zeit vom Oktober bis Juni sich können sonst Schaden anrichten oder Fahrplan zwischen 1 laut Uhr und 5 Uhr früh Uebertretung gegen die körverliche Sicherhei in Innsbruck eintreffen. schuldig, und wird, wenn auch kein Schaden ge¬ 8 schehen, das erste Mal mit Arrest von 1 bis 30. bei wiederholtem Falle aber, oder, wenn Zulassung als Fahrgast. Schaden erfolgt, bis zu einmonatlichem verschärften In der Regel darf keiner reinlich gekleideten Per¬ Arreste bestraft. (§ 430 Str.=G.) son die Fahrt verweigert werden 18. Dagegen können betrunkene, sowie mit ekeler¬ Verbot des Rauchens: Verhalten wäh¬ regenden Gebrechen behaftete, ferner tobsüchtige, rend der Fahrt. Wagen exzessive und solche Personen, durch welche der Während der Fahrt mit Fahrgästen innerhalb verunreinigt oder beschädigt werden könnte, als Fahr¬ der Stadt und der Vororte ist den Wagenführer gäste ausgeschlossen werden; ausgenommen, es wird Rauchen unbedingt auch bei Zustimmung des die Beförderung einer solchen Person von der Sicher¬ derselben kann verboten. Außerhalb Fahrgastes heitsbehörde unter Beigabe eines Aufsichtsorganes den Wagenführern das Rauchen vom Fahrgaste er¬ verlangt. laubt werden. Die Beförderung von Personen, welche mit an¬ Ohne Anweisung des Fahrgastes darf der Wagen¬ steckenden Krankheiten behaftet sind ist strenge ver¬ führer weder andere Personen in den Wagen mit boten. (G.=R.=Beschluß vom 10. November 1898). aufnehmen, noch auch während der Fahrt außer in 31. Notfällen anhalten. Das Schnalzen mit der Peitsche ist nicht ge¬ Zahl der Fahrgäste. stattet. Der Einspänner ist nicht verpflichtet, mehr als § 20. Per drei onen, der Zweispänner, mehr als fünf Per¬ Pflicht zur Uebernahme jeder Fahrt sonen aufzunehmen. Zwei Kinder unter 12 Jahren oder Bestellung. zählen für eine Person. Standplatze Kein Fiaker darf am Ueber¬ die 32 Bestellung innerhalb des im Fahrtarife festgestellten Fahrbezirkes um die be¬ Wahl des Weges. außer im Falle erweis Bestimmung des einzuschlagenden Weges Die licher Unmöglichkeit der Leistung der Fahrt ob einer steht bei Zeitfahrten dem Fahrgaste, bei Tourfahrten be¬ schon vorausgegangenen Bestellung oder anderer aber dem Kutscher zu, jedoch hat im letzteren Falle sonderer Ursachen. Tritt die Unmöglichkeit einer der Kutscher den kürzesten und am bequemsten zu dem Be¬ bestellten Fahrt erst später passierenden Weg einzuschlagen. Mitteilung zu machen, oder steller hievon rechtzeiti ihm ein diesfälliger Stellvertreter zu stellen. Der 33 8 übernommene Fahrt auf Fiaker ist verpflichtet, eine Transport von Sachen. Verlangen mit demselben Wagen, denselben Pfer¬ Zur Beförderung Sachen ohne Begleitung den und mit demselben Kutscher zu leisten, für welche eines Fahrgastes sind verpflichtet. nicht die Fiaker die Bestellung gemacht und angenommen wurde. Leichte Mantelsäcke Reisetaschen, Hutschachteln kleine Handkoffer und Körbe, sowie ähnliche den 21 8 nicht Wagenausschlag beschmutzende und beschädi¬ I¬ Zeichen der Verfügbarkeit o kann gende Effekten der Fahrgast in das Innere lung. des Wagens andere Gegenstände sind Am Standplatze hat jeder Kutscher zum Zeichen jedoch am Fußboden des Kutschbockes oder rück¬ seiner unbedingten Verfügbarkeit die Peitsche an wärts am Wagen unterzubringen Kutschenbocke aufzustellen; der bestellte und seinen Eine Ueberlastung des Wagens mit Gepäck kann Fahrgast auf dem Standplatze erwartende Fiaker hat der Kutscher ablehnen Gegenstände, welche Schmutz umzulegen jedoch Peitsche die oder Abgang hinterlassen, sowie auch Tiere sollen sich in der Absicht, um einer bestimmten Die nicht auf die Sitze gebracht werden Fahrt zu entschlagen, vorgenommene Beseitigung der Auch die Fahrgäste sollen im Wagen Reinlich¬ Peitsche vom Kutschbocke wird gleich einer unbe¬ beobachten keit und denselben nicht beschmutzen, da rechtigten Fahrtweigerung strenge bestraft. der Kutscher eine solche Handlungsweise ablehnen 8 23 kann und sie hiefür verantwortlich bleiben. des Kutschers bei Auf= und Mithilfe § 34. Abladen von Gepäck. Zahlung der Mauthgebühren durch den Der Kutscher ist verpflichtet, beim Auflegen und Kutscher. Abladen des Gepäckes, insoweit es mit der Be¬ aufsichtigung des Gespannes vereinbarlich ist, hilf¬ Die Wegmauthgebühren hat der Kutscher stets reiche Hand zu leisten. aus Eigenem zu entrichten isnGpilun
allv 6 Uhghagine ica and Gillatache lupcjoc Sapant a0901 190 oviaguvig l ne bunisos uschiuv 301r iadosoch aed Meldoerlulchmnnh omijotlooisol ollavitarg 630 A1n0 De 600 60