Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
132
sich ruhig, anständig
ikum
gäste und das übrige Pul
§ 29.
stets nüchtern zu
sich
und höflich zu benehmen
Verpflichtung zur Aufstellung am Bahn¬
sind von den Stand¬
Angeheiterte Kutscher
erhalten.
hofe
plätzen abzuschaffen.
Innsbruck haben von
Auf dem Bahnhofe in
Ein belästigendes und zudringliches Anwerben vor
7
bis
7 Uhr früh und von
Uhr abends bis 5.
Uhr
Fahrgästen, der Eintritt in Schanklokale, die Ent¬
früh vor Ankunft
regelmäßigen
Schnell¬
und
Ver¬
fernung von den Fuhrwerken und das den
Personenzüge (mit
Ausnahme
der Lokalzüge) in der
der
hemmende Zusammentreten
kehr
Zeit
vom
Oktober ein Einspännen
bis 1.
den Trottoirs ist denselben bei den Standplätzen
und
in
der Zeit vom
ein Zweispänner,
1. Oktober
ten
verb
bis
Wagen
sein.
Wägen im Freien
Kutscher, welcher bespannte
Ein
Diese Verpflichtung entfällt hinsichtlich
jener Züge,
durch Ausreißen
sie
Aufsicht stehen
ohne
welche
in der Zeit vom
Oktober bis
Juni
sich
können
sonst Schaden anrichten
oder
Fahrplan zwischen 1
laut
Uhr und 5 Uhr früh
Uebertretung gegen die körverliche Sicherhei
in Innsbruck eintreffen.
schuldig, und wird, wenn auch kein Schaden ge¬
8
schehen, das erste Mal mit Arrest von 1 bis
30.
bei wiederholtem Falle aber, oder, wenn
Zulassung
als Fahrgast.
Schaden erfolgt, bis zu einmonatlichem verschärften
In der Regel darf keiner reinlich gekleideten Per¬
Arreste bestraft. (§ 430 Str.=G.)
son die Fahrt verweigert werden
18.
Dagegen können betrunkene, sowie mit ekeler¬
Verbot des Rauchens:
Verhalten wäh¬
regenden Gebrechen behaftete, ferner tobsüchtige,
rend der Fahrt.
Wagen
exzessive und solche Personen, durch welche der
Während der Fahrt mit Fahrgästen innerhalb
verunreinigt oder beschädigt werden könnte, als Fahr¬
der Stadt und der Vororte ist den Wagenführer
gäste ausgeschlossen werden; ausgenommen, es wird
Rauchen unbedingt auch bei Zustimmung des
die Beförderung einer solchen Person von der Sicher¬
derselben kann
verboten. Außerhalb
Fahrgastes
heitsbehörde unter Beigabe eines Aufsichtsorganes
den Wagenführern das Rauchen vom Fahrgaste er¬
verlangt.
laubt werden.
Die Beförderung von Personen, welche mit an¬
Ohne Anweisung des Fahrgastes darf der Wagen¬
steckenden Krankheiten behaftet sind ist strenge ver¬
führer weder andere Personen in den Wagen mit
boten. (G.=R.=Beschluß vom 10. November 1898).
aufnehmen, noch auch während der Fahrt außer in
31.
Notfällen anhalten.
Das Schnalzen mit der Peitsche ist nicht ge¬
Zahl der
Fahrgäste.
stattet.
Der Einspänner
ist
nicht verpflichtet, mehr als
§ 20.
Per
drei
onen, der
Zweispänner, mehr als fünf Per¬
Pflicht zur Uebernahme jeder Fahrt
sonen aufzunehmen.
Zwei Kinder unter 12 Jahren
oder Bestellung.
zählen für eine Person.
Standplatze
Kein Fiaker darf am
Ueber¬
die
32
Bestellung innerhalb des
im Fahrtarife festgestellten
Fahrbezirkes um die
be¬
Wahl des Weges.
außer im
Falle erweis
Bestimmung des einzuschlagenden Weges
Die
licher Unmöglichkeit der
Leistung der Fahrt ob einer
steht bei Zeitfahrten dem Fahrgaste, bei Tourfahrten
be¬
schon vorausgegangenen
Bestellung oder anderer
aber dem Kutscher zu, jedoch hat im letzteren Falle
sonderer Ursachen.
Tritt die Unmöglichkeit einer
der Kutscher den kürzesten und am bequemsten zu
dem Be¬
bestellten Fahrt erst
später
passierenden Weg einzuschlagen.
Mitteilung zu machen, oder
steller hievon rechtzeiti
ihm ein diesfälliger Stellvertreter zu stellen. Der
33
8
übernommene Fahrt auf
Fiaker ist verpflichtet, eine
Transport von Sachen.
Verlangen mit demselben Wagen, denselben Pfer¬
Zur Beförderung
Sachen ohne Begleitung
den und mit demselben Kutscher zu leisten, für welche
eines Fahrgastes
sind
verpflichtet.
nicht
die Fiaker
die Bestellung gemacht und angenommen wurde.
Leichte Mantelsäcke
Reisetaschen,
Hutschachteln
kleine Handkoffer und
Körbe, sowie
ähnliche den
21
8
nicht
Wagenausschlag
beschmutzende und beschädi¬

Zeichen der Verfügbarkeit o
kann
gende Effekten
der
Fahrgast in das Innere
lung.
des Wagens
andere Gegenstände sind
Am Standplatze hat jeder Kutscher zum
Zeichen
jedoch
am
Fußboden des
Kutschbockes oder rück¬
seiner unbedingten Verfügbarkeit die
Peitsche an
wärts
am Wagen unterzubringen
Kutschenbocke aufzustellen; der bestellte und seinen
Eine
Ueberlastung des Wagens mit Gepäck kann
Fahrgast auf
dem Standplatze erwartende Fiaker hat
der Kutscher ablehnen
Gegenstände, welche Schmutz
umzulegen
jedoch
Peitsche
die
oder
Abgang hinterlassen, sowie auch Tiere sollen
sich
in der Absicht, um
einer bestimmten
Die
nicht
auf die Sitze gebracht werden
Fahrt zu entschlagen, vorgenommene Beseitigung der
Auch die Fahrgäste sollen im Wagen Reinlich¬
Peitsche
vom Kutschbocke wird gleich einer unbe¬
beobachten
keit
und denselben nicht beschmutzen, da
rechtigten Fahrtweigerung strenge bestraft.
der
Kutscher eine solche Handlungsweise ablehnen
8
23
kann und sie hiefür verantwortlich bleiben.
des Kutschers bei Auf= und
Mithilfe
§ 34.
Abladen von Gepäck.
Zahlung der Mauthgebühren durch den
Der Kutscher ist verpflichtet, beim Auflegen und
Kutscher.
Abladen des Gepäckes, insoweit es mit der Be¬
aufsichtigung des Gespannes vereinbarlich ist, hilf¬
Die Wegmauthgebühren hat der Kutscher stets
reiche Hand zu leisten.
aus Eigenem zu entrichten
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