131 Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. Straßen und 8. Straßenpolizeiliche Vorschriften über den Verkehr öffentlichen Die Verstellung der von Wlägen jeder Art. Wägen und die Unter Wege zur Nachtzeit durch Letzteren unterliegt im ssung der Beleuchtung der Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬ des Strafgesetzes einer von Sinne der §§ 422—425 bruck hat in seiner Sitzung vom 28. Dezember 1907 be¬ den Gerichten zu verhängenden Geldstrafe von 10 fl 56 des Innsbrucker Ge¬ Grund des § bis 50 fl. oder einer Arreststrafe von 3 bis 14 Tagen. für nachstehende, den meindestatute Februar 1896 Diese Verordnung tritt mit Vorschriften giltige Stadtgebietes straßenpolizeiliche Kraft und werden mit diesem Zeitpunkte all¬ den Verkehr vor jeder Art einschließlich Wägen über bereits bestehende lokalpolizeiliche Vorschriften fällig der Automobilwägen zu erlassen Art außer Wirksamkeit gesetzt. obiger Der Verkehr der Straßenbahnen (Dampftram¬ darf (Statthalterei=Verordnung vom 21. Dezembei durch das Straßenbahn Fuhrwerk nicht gestört oder behindert werden. 1895, L.=G.=Bl. Nr. 1 ex 96.) übrige haben daher beim Herannahen Fuhrwerke Z. Verbot des schnellen Fahrens und Reitens auf Wagen und Züge der Straßenbahnen auf das der Brücken. Umständen entsprechend recht gegebene Signal der Um jede Straßenbeschädigung, welche nicht durch in der Weise auszuweichen oder zu halten zeitig den ordentlichen Gebrauch gerechtfertigt wird, ent seiner Fahrt nicht Wagen Die fernt zu halten, wird unter den gesetzlichen Strafen anläßlich der Eröffnung der behindert wird. verboten Lokalbahn Innsbruck Auf Brücken schnell zu fahren, zu reiten oder Stadtbahn mit Statthalterei=Kundmachung vom 27 Vieh darüber zu sprengen Zl. 10.792 bezw. Mai 1891, 5 lit. e der Straßenpolizei für Tirol und 1905, Zl. 28487 erlassenen Sicher¬ Vorarlberg vom Jahre 1822.) ften, welche durch die vorstehenden Be¬ heitsvorschri stimmungen bloß ergänzt werden, bleiben in allen 6. Verbot des Befahrens des Hohlweges beim Berg Wirksamkeit. Punkten in Isel mit belpannten und beladenen Fuhrwerken. der Fahrzeugen der Feuerwehr und 2. Den Das Herabfahren mit bespannten und beladenen haben alle Fuhrwerke auf das Rettungsabteilung ist nicht gestattet. Die Wägen über den Hohlweg doppeltönige Pfeife oder Huppen¬ gegebene S dagegen Handelnden werden freizugeben und zu diesem Zwecke signal) die gahn Verordnung vom 20. April 1854, R.=G.=Bl. Nr. 96. auszuweichen oder wenn dies nicht möglich sein sollte mit einer Geldstrafe bis zu 100 fl. oder Arrest seit stehen zu bleiben oder vor= bezw. entweder werden. bis zu 14 Tagen bestraft wärts zu eilen und an der nächsten geeigneten Stelle (Kundmachung der k. k. Bezirkshauptmannschaft die genannten Fahrzeuge vorbei zu lassen Bei ischen Straßen¬ polizeilichen und militär Innsbruck vom 22. September 1882, Zl. 10475. 3 absperrungen sowie bei größeren Menschenansamm¬ 7. Schnellfahr-Verbot für die Karmeliter-, Mentl¬ lungen, usw. haben Aufzügen, Leichenbegängnissen und Deurauthgasse. die Lenker der Fuhrwerke den besonderen Anord¬ In der Karmeliter=, Mentl= und Neurauthgasse nungen der Polizeiorgane unweigerlich Folge zu ist leisten. Uebertretungen dieses Verbotes werden mit Geld¬ Uebertretungen dieser Vorschriften werden mit Arreststrafen fen bis zu 10 fl. eventuell Arreststrafen bis zu Geldstrafen bis 200 Kronen oder mit Ar tunden geahndet einem Tage für 10 Kronen geahndet von je Stadtmagistrats=Kundmachung vom 1. Februar (Kundmachung der Gemeinde Wilten vom 2. Mai 1899.) 1908, Zl. 49.331. II. Besondere Vorschriften für das Lohnfuhrwerk. 1. Huszug aus der Fiakerordnung der Landeshaupt Unanständig oder unreinlich gekleidete Wagen¬ führer sind vom Standplatze abzuschaffen und im Itadt Innsbruck vom o. November 1808. Falle wiederholter Beanständigung überdies zu be¬ 4. strafen Standplätze der Fiaker. Der Wagenführer hat die Fahrbollette, ein Den Fiakern werden zur Aufstellung ihrer Fuhr¬ Exemplar dieser I iakerordnung und eine richtig werke vom Stadtmagistrate mit Zustimmung des stets bei sich hende Taschenuhr zu tragen und den Standplätze auf hiesigen öffentlicher Gemeinderates Fahrgästen oder behördlichen Organen auf Ver¬ Straßen= und Plätzen zugewiesen. Standplätze sind langen vorzuweisen. derzeit festgesetzt Außerdem hat er jederzeit einen hinreichenden Bahnhofplatze und in der Rudolfstraße am Vorrat von Beschwerdeblättern bei sich zu führen, Abschnittes) dieses (siehe P. IX aus welchem die für die Wagentasche bestimmten Theresienstraße. in der den Fahrgästen zur Verfügung stehenden Exemplare der Anichstraße stets auf die Anzahl von 5 Stück ergänzt werden und Während der Theatersaison können. Stadtsaale stattfindenden Fremdenkonzerte hat Der Konzessionsbesitzer hat dafür Sorge zu tragen, zum 9 Uhr abends bis beim Stadttheater daß Kutscher reinlich und anständig gekleidet seine Schlusse der Vorstellung, bei den Stadtsälen von und daß sowohl er, als seine Kutscher mit den Be¬ nachts eine vom Stadtmagistrate 10 bis stimmungen dieser Fiaker=Ordnung und des Fahr¬ zu bestimmende Anzahl von Fiakern bereit zu sein. tarifes genau vertraut seien. 15. § 17. Kleidung und Betriebsausrüstung der Verhalten der Wagenführer gegen das Wagenführer Publikum. Die Wagenführer haben sowohl auf den Stand¬ Jeder Wagenführer muß anständig und reinlich plätzen, als während der Fahrt gegen die Fahr¬ gekleidet sein. 26 ub 19090 aleg aaa dld unponidung vn 19 12 mdn dungvingungesten hosud eich a#quigog u 915 nian Gin Krre 10 u oilienisach inzvilsquisul 1 soh Zideuazus 56h 116 1ch G 16. ue dun au i aapgt Gu sch ue buntantsgeac vit a n 8