Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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131
Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
Straßen und
8. Straßenpolizeiliche Vorschriften über den Verkehr
öffentlichen
Die Verstellung der
von Wlägen jeder Art.
Wägen und die Unter
Wege zur Nachtzeit
durch
Letzteren unterliegt im
ssung
der Beleuchtung der
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬
des Strafgesetzes einer von
Sinne
der §§ 422—425
bruck hat in seiner Sitzung vom 28. Dezember 1907 be¬
den Gerichten zu verhängenden Geldstrafe von 10 fl
56 des Innsbrucker Ge¬
Grund des §
bis 50 fl. oder einer Arreststrafe von 3 bis 14 Tagen.
für
nachstehende,
den
meindestatute
Februar 1896
Diese Verordnung tritt mit
Vorschriften
giltige
Stadtgebietes
straßenpolizeiliche
Kraft und werden mit diesem Zeitpunkte all¬
den Verkehr vor
jeder Art einschließlich
Wägen
über
bereits bestehende lokalpolizeiliche Vorschriften
fällig
der Automobilwägen zu erlassen
Art außer Wirksamkeit gesetzt.
obiger
Der Verkehr der Straßenbahnen (Dampftram¬
darf
(Statthalterei=Verordnung vom 21. Dezembei
durch das
Straßenbahn
Fuhrwerk nicht gestört oder behindert werden.
1895, L.=G.=Bl. Nr. 1 ex 96.)
übrige
haben daher beim Herannahen
Fuhrwerke
Z. Verbot des schnellen Fahrens und Reitens auf
Wagen und Züge der Straßenbahnen auf das
der
Brücken.
Umständen entsprechend recht
gegebene Signal
der
Um jede Straßenbeschädigung, welche nicht durch
in der Weise auszuweichen oder zu halten
zeitig
den ordentlichen Gebrauch gerechtfertigt wird, ent
seiner Fahrt nicht
Wagen
Die
fernt zu halten, wird unter den gesetzlichen Strafen
anläßlich der Eröffnung der
behindert wird.
verboten
Lokalbahn Innsbruck
Auf Brücken schnell zu fahren, zu reiten oder
Stadtbahn
mit Statthalterei=Kundmachung vom 27
Vieh darüber zu sprengen
Zl. 10.792 bezw.
Mai 1891,
5 lit. e der Straßenpolizei für Tirol und
1905, Zl. 28487 erlassenen Sicher¬
Vorarlberg vom Jahre 1822.)
ften, welche durch die vorstehenden Be¬
heitsvorschri
stimmungen
bloß
ergänzt werden, bleiben in allen
6. Verbot des Befahrens des Hohlweges beim Berg
Wirksamkeit.
Punkten in
Isel mit belpannten und beladenen Fuhrwerken.
der
Fahrzeugen der Feuerwehr und
2. Den
Das Herabfahren mit bespannten und beladenen
haben alle Fuhrwerke auf
das
Rettungsabteilung
ist nicht gestattet. Die
Wägen über den Hohlweg
doppeltönige Pfeife oder Huppen¬
gegebene S
dagegen Handelnden werden
freizugeben und zu diesem Zwecke
signal) die
gahn
Verordnung vom 20.
April 1854, R.=G.=Bl. Nr. 96.
auszuweichen oder wenn dies nicht möglich sein
sollte
mit einer Geldstrafe bis zu 100
fl. oder Arrest
seit
stehen zu bleiben oder vor= bezw.
entweder
werden.
bis zu 14 Tagen bestraft
wärts zu eilen und
an der nächsten geeigneten Stelle
(Kundmachung der k. k. Bezirkshauptmannschaft
die genannten Fahrzeuge vorbei zu lassen
Bei
ischen Straßen¬
polizeilichen und militär
Innsbruck vom 22. September 1882, Zl. 10475.
3
absperrungen sowie bei größeren
Menschenansamm¬
7. Schnellfahr-Verbot für die Karmeliter-, Mentl¬
lungen,
usw. haben
Aufzügen, Leichenbegängnissen
und Deurauthgasse.
die Lenker der Fuhrwerke den besonderen Anord¬
In der Karmeliter=, Mentl= und Neurauthgasse
nungen
der Polizeiorgane unweigerlich Folge zu
ist
leisten.
Uebertretungen dieses Verbotes werden mit Geld¬
Uebertretungen dieser Vorschriften werden mit
Arreststrafen
fen bis zu 10 fl. eventuell Arreststrafen bis zu
Geldstrafen
bis 200 Kronen oder mit
Ar
tunden geahndet
einem Tage für 10 Kronen geahndet
von je
Stadtmagistrats=Kundmachung vom 1. Februar
(Kundmachung der Gemeinde Wilten vom 2. Mai
1899.)
1908, Zl. 49.331.
II. Besondere Vorschriften
für das Lohnfuhrwerk.
1. Huszug aus der Fiakerordnung der Landeshaupt
Unanständig oder unreinlich gekleidete Wagen¬
führer sind vom Standplatze abzuschaffen und im
Itadt Innsbruck vom o. November 1808.
Falle wiederholter Beanständigung überdies zu be¬
4.
strafen
Standplätze der Fiaker.
Der Wagenführer hat die Fahrbollette, ein
Den Fiakern werden zur Aufstellung ihrer Fuhr¬
Exemplar dieser I
iakerordnung und eine richtig
werke vom Stadtmagistrate mit Zustimmung des
stets bei sich
hende Taschenuhr
zu tragen und den
Standplätze auf hiesigen öffentlicher
Gemeinderates
Fahrgästen oder
behördlichen Organen auf Ver¬
Straßen= und Plätzen zugewiesen. Standplätze sind
langen vorzuweisen.
derzeit festgesetzt
Außerdem hat er jederzeit einen hinreichenden
Bahnhofplatze und in der Rudolfstraße
am
Vorrat von Beschwerdeblättern bei sich zu führen,
Abschnittes)
dieses
(siehe P. IX
aus welchem die für die Wagentasche bestimmten
Theresienstraße.
in
der
den Fahrgästen zur Verfügung stehenden Exemplare
der
Anichstraße
stets
auf die Anzahl von 5 Stück ergänzt werden
und
Während der Theatersaison
können.
Stadtsaale stattfindenden Fremdenkonzerte hat
Der Konzessionsbesitzer hat dafür Sorge zu tragen,
zum
9 Uhr abends bis
beim Stadttheater
daß
Kutscher reinlich und anständig gekleidet
seine
Schlusse der Vorstellung, bei den Stadtsälen von
und daß sowohl er, als seine Kutscher mit den Be¬
nachts eine vom Stadtmagistrate
10 bis
stimmungen dieser Fiaker=Ordnung und des Fahr¬
zu bestimmende Anzahl von Fiakern bereit zu sein.
tarifes genau vertraut seien.
15.
§ 17.
Kleidung und Betriebsausrüstung der
Verhalten der Wagenführer gegen das
Wagenführer
Publikum.
Die Wagenführer haben sowohl auf den Stand¬
Jeder Wagenführer muß anständig und reinlich
plätzen, als während der Fahrt gegen die Fahr¬
gekleidet sein.
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