Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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I. Abschnitt.
Verkehrs- und straßenpolizeiliche Vorschriften.
Verordnung des k. k. Statthalters vom 12. Okt. 1014/XIV., Z. 1062/10, mit welcher Hn¬
ordnungen über die Fahrtrichtung und des Husweichens der Fuhrwerke und Kraftfahrzeuge
auf den öffentlichen Straßen und Wlegen in der gef. Grafschaft Tirol getroffen werden.

werke auszuweichen, ebenso hat jedes andere Fuhr¬
1.
§
werk dem Postwagen und dem zu einem Brande
Motor¬
Automobile,
Wagen,
Alle Fuhrwerke,
fahrenden Feuerlöschwagen auszuweichen.
Fahrräder usw. haben die linke Straßenseite
räder,
einzuhalten, links auszuweichen und rechts
§ 2.
sowie dementsprechend den vor¬
Diese Verordnung tritt am 1. November 1914
Fuhrwerken Platz
fahrenden oder entgegenkommenden
in
Wirksamkeit.
zu machen. Bei gleichzeitigem Zusammentreffen an
Gleichzeitig treten die geltenden Vorschriften über
links kommenden
von
Straßenkreuzungen ist dem
Fahrrichtung und das Ausweichen auf den offent¬
die
lassen
Fuhrwerke der Vortritt zu
Straßen und Wegen in der gefürsteten Graftschaft
Allerh. Hofes be¬
Den von den Mitgliedern des
Tirol außer Kraft.
Wagen, marschierenden Truppenabteilungen,
üitzten
Prozessionen und Leichengängen ist von jedem Fuhr¬
das Lohn- und Laftfuhrwerk.
I. Allgemeine Fahrvorschriften für
die Durchfahrt durch die Welsergasse ist ver¬
1. Verbot des Knallens und Schnalzens mit der
boten und der Fuhrwerksverkehr von und zu den
Heitsche.
Knallen und Schnalzen mit der Peitsche in
Das
Kraeriten Aeste tertil erel 1 1
insbe¬
zum Stadtgebiete gehörigen Straßen.
den
gestattet.
früh morgens oder zur Nachtzeit
sonders wenn selbes
in der Schlosser=, Stift¬
darf
Auch
durch ältere Verordnungen ver¬
schon
stattfindet, ist
Welser=, und Fuggergasse nur im Schritt
boten und mit Strafen belegt worden.
gefahren werden.
Vergessen¬
dieses Verbot teilweise in
Da aber
Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift wird gemäß
wird dasselbe
sein scheint, so
heit gekommen zu
einer
des Innsbrucker Gemeindestatutes mit
56
Be¬
einer
Geldstrafe bis zu 1000 fl. ö. W. oder mit
deuten bekannt gegeben, daß Dawiderhandelnde
Arreststrafe von je einem Tage für 5 fl. ö. W.
April 1854 R.¬
der Verordnung vom 20.
Grund
geahndet.
Nr. 96 mit Geld= oder Arreststrafen belegt
G.=Bl.
(Magistratskundmachungen vom 1. Sept. 1898,
nach Umständen auch allsogleich in Verhaft
und
November 1898 und 9. Juli 1902.)
12.
würden.
werden
genommen
(Magistratskundmachung vom 28. Mai 1866.)
4. Beleuchtung der Fuhrwerke bei Dachtzeit und
Straßenverstellung.
2. Fahrgeschwindigkeit an den Straßenecken und
Zur Wahrung der Sicherheit des Verkehres auf
Straßenkreuzungen durch die Bögen bei der Hof¬
den öffentlichen Straßen und Wegen und zur Hint¬
kirche und am sog. Studentenplatz.
anhaltung von Unglücksfällen finde ich im Einver¬
Infolge Gemeinderatsbeschlusses vom 5. November
Tiroler Landesausschusse zu ver¬
nehmen mit dem
den
Art an
1895
dürfen Wägen jed
ordnen wie folgt:
Straßenecken und
Jedes Fuhrwerk, ohne Unterschied der Gat¬
1.
mit
sehr mäßiger Geschwindigkeit
ist bei Fahrten während der Zeit von ein¬
fahren.
tretender Dunkelheit bis Anbruch des Tages mit
die beiden Bögen bei der Hofkirche
Durch
einer Laterne zu versehen, welche an der Vorderseite
und an der Straßenkreuzung beim gold. Dachl
des Wagens derart angebracht sein muß, daß das
Studentenplatz) darf nur im Schritte ge¬
(sogen.
Licht derselben das Fuhrwerk von allen Seiten wahr¬
fahren werden.
nehmbar macht
Uebertreter dieser Anordnungen werden mit einer
2. Für die Beobachtung dieser Verordnung haftet
Geldbuße von
bis 20 Kronen oder mit ent¬
der Lenker und unter Umständen auch der Eigentümer
sprechender Arreststrafe belegt
des Fuhrwerkes.
(Magistratskundmachung vom 12. November 1895.)
3. Uebertretungen dieser Vorschrift werden von
der politischen Bezirksbehörde auf Grund der Mini¬
3. Fuhrwerkverkehr in der Schlosser-, Stift-, Welser¬
sterial=Verordnung vom 30. September 1857,
R.=
und Fuggergasse.
G.=Bl. Nr. 198, mit einer Geldstrafe von 1 fl. bis
Zufolge der Gemeinderatsbeschlüsse vom
100
Juni
Arrest von 6 Stunden bis zu
14
1898 bzw. vom 10. November 1898 und 30
Juni
Laste dorsteist
hat auch seitens
Radfahrer
1902
Maschinen be¬
hinsichtlich der von ihnen benützten
der Strecke vom Mundinghaus (Kiebachgasse Nr. 16
Schlossergasse
achtet zu werden, wobei auf die im
bezw.
Landesgesetz¬
der Richtung von der Herzog Friedrichstraß
nur in
7 enthaltene
Seilergasse, das Befahren der Stift¬
Ministerial=Verordnung, betreffend das
die
Verbot des
gegen
Gebrauches farbiger Signallichter beim
se nur in der Richtung von der Herzog Friedrich¬
Radfahren
im Bereiche der Eisenbahnanlagen hingewiesen wird.
straße gegen die Hofgasse gestattet. Das Reiten sowie
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