I. Abschnitt. Verkehrs- und straßenpolizeiliche Vorschriften. Verordnung des k. k. Statthalters vom 12. Okt. 1014/XIV., Z. 1062/10, mit welcher Hn¬ ordnungen über die Fahrtrichtung und des Husweichens der Fuhrwerke und Kraftfahrzeuge auf den öffentlichen Straßen und Wlegen in der gef. Grafschaft Tirol getroffen werden. — werke auszuweichen, ebenso hat jedes andere Fuhr¬ 1. § werk dem Postwagen und dem zu einem Brande Motor¬ Automobile, Wagen, Alle Fuhrwerke, fahrenden Feuerlöschwagen auszuweichen. Fahrräder usw. haben die linke Straßenseite räder, einzuhalten, links auszuweichen und rechts § 2. sowie dementsprechend den vor¬ Diese Verordnung tritt am 1. November 1914 Fuhrwerken Platz fahrenden oder entgegenkommenden in Wirksamkeit. zu machen. Bei gleichzeitigem Zusammentreffen an Gleichzeitig treten die geltenden Vorschriften über links kommenden von Straßenkreuzungen ist dem Fahrrichtung und das Ausweichen auf den offent¬ die lassen Fuhrwerke der Vortritt zu Straßen und Wegen in der gefürsteten Graftschaft Allerh. Hofes be¬ Den von den Mitgliedern des Tirol außer Kraft. Wagen, marschierenden Truppenabteilungen, üitzten Prozessionen und Leichengängen ist von jedem Fuhr¬ das Lohn- und Laftfuhrwerk. I. Allgemeine Fahrvorschriften für die Durchfahrt durch die Welsergasse ist ver¬ 1. Verbot des Knallens und Schnalzens mit der boten und der Fuhrwerksverkehr von und zu den Heitsche. Knallen und Schnalzen mit der Peitsche in Das Kraeriten Aeste tertil erel 1 1 insbe¬ zum Stadtgebiete gehörigen Straßen. den gestattet. früh morgens oder zur Nachtzeit sonders wenn selbes in der Schlosser=, Stift¬ darf Auch durch ältere Verordnungen ver¬ schon stattfindet, ist Welser=, und Fuggergasse nur im Schritt boten und mit Strafen belegt worden. gefahren werden. Vergessen¬ dieses Verbot teilweise in Da aber Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift wird gemäß wird dasselbe sein scheint, so heit gekommen zu einer des Innsbrucker Gemeindestatutes mit 56 Be¬ einer Geldstrafe bis zu 1000 fl. ö. W. oder mit deuten bekannt gegeben, daß Dawiderhandelnde Arreststrafe von je einem Tage für 5 fl. ö. W. April 1854 R.¬ der Verordnung vom 20. Grund geahndet. Nr. 96 mit Geld= oder Arreststrafen belegt G.=Bl. (Magistratskundmachungen vom 1. Sept. 1898, nach Umständen auch allsogleich in Verhaft und November 1898 und 9. Juli 1902.) 12. würden. werden genommen (Magistratskundmachung vom 28. Mai 1866.) 4. Beleuchtung der Fuhrwerke bei Dachtzeit und Straßenverstellung. 2. Fahrgeschwindigkeit an den Straßenecken und Zur Wahrung der Sicherheit des Verkehres auf Straßenkreuzungen durch die Bögen bei der Hof¬ den öffentlichen Straßen und Wegen und zur Hint¬ kirche und am sog. Studentenplatz. anhaltung von Unglücksfällen finde ich im Einver¬ Infolge Gemeinderatsbeschlusses vom 5. November Tiroler Landesausschusse zu ver¬ nehmen mit dem den Art an 1895 dürfen Wägen jed ordnen wie folgt: Straßenecken und Jedes Fuhrwerk, ohne Unterschied der Gat¬ 1. mit sehr mäßiger Geschwindigkeit ist bei Fahrten während der Zeit von ein¬ fahren. tretender Dunkelheit bis Anbruch des Tages mit die beiden Bögen bei der Hofkirche Durch einer Laterne zu versehen, welche an der Vorderseite und an der Straßenkreuzung beim gold. Dachl des Wagens derart angebracht sein muß, daß das Studentenplatz) darf nur im Schritte ge¬ (sogen. Licht derselben das Fuhrwerk von allen Seiten wahr¬ fahren werden. nehmbar macht Uebertreter dieser Anordnungen werden mit einer 2. Für die Beobachtung dieser Verordnung haftet Geldbuße von bis 20 Kronen oder mit ent¬ der Lenker und unter Umständen auch der Eigentümer sprechender Arreststrafe belegt des Fuhrwerkes. (Magistratskundmachung vom 12. November 1895.) 3. Uebertretungen dieser Vorschrift werden von der politischen Bezirksbehörde auf Grund der Mini¬ 3. Fuhrwerkverkehr in der Schlosser-, Stift-, Welser¬ sterial=Verordnung vom 30. September 1857, R.= und Fuggergasse. G.=Bl. Nr. 198, mit einer Geldstrafe von 1 fl. bis Zufolge der Gemeinderatsbeschlüsse vom 100 Juni Arrest von 6 Stunden bis zu 14 1898 bzw. vom 10. November 1898 und 30 Juni Laste dorsteist hat auch seitens Radfahrer 1902 Maschinen be¬ hinsichtlich der von ihnen benützten der Strecke vom Mundinghaus (Kiebachgasse Nr. 16 Schlossergasse achtet zu werden, wobei auf die im bezw. Landesgesetz¬ der Richtung von der Herzog Friedrichstraß nur in 7 enthaltene Seilergasse, das Befahren der Stift¬ Ministerial=Verordnung, betreffend das die Verbot des gegen Gebrauches farbiger Signallichter beim se nur in der Richtung von der Herzog Friedrich¬ Radfahren im Bereiche der Eisenbahnanlagen hingewiesen wird. straße gegen die Hofgasse gestattet. Das Reiten sowie 00 E cot d ausslalwur Bnugzoz5C=1visflulick 105 ucpltog ssoig panss 6o.0 dien ogvisuvinusrvick 5io uobod ogoasussotoder bstvig ilichiasig borng 160. — 91 .a16 Jwpöpvg=1§) snvgbutgunig ulaa oporse &2 32 uBuiendajnb 2110 15 usquoinscianc. Apd ungebob kundton 4 ls 1500 Uhqusagvl 110 411