Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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78
Kaminfeger=Gebühren
G. Für Holztragen und Aufstocken.
a) 1 Meter mit einem Schnitt und Aufstocken 60
1 „ „ „ „ ohne
b) 1 „ „ zwei und
1 „ „ „ „ ohne
c) 1 „ „ drei „ und
1 „ „ „ „ ohne
d) Für Bauernholz mit Aufstocken
„ „ ohne
Für jedes Stockwerk mehr:
35
75,
40
85 .
65 „
40 „
25 „
ad a)
ad b)
ad c)
ad d)
20 h
30 „
40 „
20
Für Einwerfen des Holzes von der Straße in
den Holzkeller für einen Raummeter 30 h.
Jeder öffentliche Platzdiener ist verpflichtet, dem
Auftraggeber auf Verlangen eine Bestätigung über
den erhaltenen Lohnbetrag auszufolgen und hat
zu diesem Behufe stets mit seiner Schildbezeichnung
und =Nummer versehene Quittungsblocks mit sich
zu führen.
Außerdem hat jeder Platzdiener ein Exemplar
dieses Lohntarifes bei Ausübung seines Berufes bei
sich zu tragen und über Verlangen vorzuweisen.
Nr. 86.345.
Wird auf Grund des § 51 der G.=O. genehmigt.
Innsbruck, am 31. Dezember 1910.
Für den k. k. Statthalter
L. S. Dorna m. p.
Allgemeine Bestimmungen.
Jeder Platzdiener ist berechtigt, Aufträge ent¬
gegenzunehmen und verpflichtet, dieselben pünktlich
auszuführen. Zu diesem Ende stellen sich die Platz¬
diener an den frequentesten Plätzen der Stadt auf.
Die Platzdiener sind auf ihren Standplätzen im
Sommer von morgens 5 Uhr bis abends 8 Uhr,
im Winter von morgens 7 Uhr bis abends 7 Uhr
aufgestellt, und haben, sobald sie etwaige Auf¬
träge ausgeführt haben die Standplätze wieder ein¬
zunehmen. Für die Einhaltung der vom Stadt¬
magistrate festgesetzten Standplätze ist der Konzes¬
sionsinhaber verantwortlich.
Die Platzdiener übernehmen aber auch auf dem
Wege dahin oder überhaupt zu jeder Zeit und an
jedem Orte, wann und wo sie unbeschäftigt ge¬
troffen werden, neue Aufträge. Für Dienstleistun¬
gen im Sommer vor 5 Uhr früh und nach 8 Uhr
abends und im Winter vor 7 Uhr früh und nach
7 Uhr abends sind die Platzdiener berechtigt, die
Hälfte der Tagestaxe mehr zu verlangen.
Den Platzdienern ist ein anständiges, bescheide¬
nes, höfliches und bereitwilliges Benehmen gegen
das Publikum zur strengen Pflicht gemacht.
Das Tabakrauchen im Beisein derer, die ihnen
Aufträge erteilen, sowie im Innern der Häuser,
wo sie Dienst verrichten, ist ihnen unbedingt unter¬
sagt.
Jeder Platzdiener hat den Lohntarif stets bei
sich zu führen und darf die Entlohnung nur nach
diesem einheben.
Insoweit die Ueberschreitung des festgesetzten Ta¬
rifes eine strafbare Handlung, jedoch noch keine Ueber¬
tretung des § 478 St.=G. begründet, steht die Be¬
strafung dem Stadtmagistrate Innsbruck zu; eine
Ueberschreitung des Tarifes wird demgemäß mit
Geldstrafe von 20 bis 40 Kronen, eventuell mit
Arreststrafe geahndet.
Stadtmagistrat Innsbruck
am 20. Jänner 1911.
Kaminfeger=Gebühren.