Begräbnis=Ordnung für den städt. Ostfriedhof. 65 § 29. Die Zusammenfassung von mehr als drei Grä¬ bern in einer Reihe, sowie von Gräbern verschiedener Reihen ist nur ganz ausnahmsweise mit besonderer Genehmigung des Stadtmagistrates über Antrag der Friedhofokmmission zulässig. Derartige Einfassungen müssen mindestens 12 Zentimeter, am Fußende min¬ destens 50 Zentimeter von der Grenze der Grabstelle zurückstehen und dürfen nur eine Höhe von 60 Zenti¬ meter haben. Die Einfriedung eines Einzelgrabes mittelst eines Gitters ist unzulässig. § 30. Jedes Grab auf offenem Leichenfelde kann mit Blumen, niederen Ziersträuchern oder Rasen bepflanzt werden. Die Anpflanzung von Bäumen oder grö¬ ßeren Sträuchern — jedoch nur solchen, deren Früchte nicht genießbar sind — ist nur mit Zustimmung der Friedhofkommission gestattet. Dabei ist insbe¬ sonders darauf zu achten, daß dadurch die angren¬ zenden Grabstätten nicht geschädigt werden, und der Zugang zu denselben nicht erschwert wird; nach Ab¬ lauf der Benützungsfrist des Grabes gehen Bäume und größere Ziersträucher in das Eigentum der Stadt¬ gemeinde über. § 31. Für jede Beschädigung an den Anpflanzungen oder auch an fremden Grabdenkmälern ist der Täter haftbar und kann derselbe zum Schadenersatze her¬ angezogen werden. § 32. Die Friedhofkommission ist ermächtigt, schlecht ein¬ gehaltene Anpflanzungen ebenso wie auch verwelkte und in Zersetzung übergehende Blumen und Kränze von der Grabstätte entfernen zu lassen. S 33. Jeder Besucher des Friedhofes hat folgende Be¬ stimmungen zu beachten: 1. Als Eingang ist ausschließlich der nördliche Zu¬ gang durch die Vorhallen zu benützen. 2. Kindern ohne Begleitung Erwachsener ist der Besuch des Friedhofes untersagt. 3. Kinderwägen oder Fahrräder müssen beim Ein¬ gang zurückgelassen werden, ebenso ist die Mit¬ nahme von Hunden unzulässig. 4. Jeder Besucher ist verpflichtet, ein anständiges, ruhiges, der Würde des Ortes angemessenes Be¬ nehmen zu beobachten. 5. Das Rauchen ist im Friedhofe verboten. Zuwiderhandelnde können vom Friedhofpersonale hinausgewiesen werden und haben der Aufforderung Folge zu leisten. S 34. Für die Benützung des Friedhofes, Leichenhauses und der Grabstätten sind nachfolgende Gebühren an den Stadtmagistrat zu entrichten: 1. Leichenhausgebühren: Für die Benützung eines Aufbahrungsraumes I. Klasse K 30.— II. „ „ 20.— III. „ frei Wird die Beerdigung über die normale Beerdi¬ gungsfrist (3. Tag) hinausgeschoben, so ist für die Aufbahrung eine Nachtragszahlung von K 10.— pro Tag in der I. Klasse und K 6.— pro Tag in der II. Klasse zu leisten. 2. Begräbnistaren: Für jede Beerdigung, sei es in einem Erdgrabe oder in einer Gruft, ist ausnahmslos eine Begräbnis¬ taxe von K 10.— für einen Erwachsenen (über 10 Jahren) und K 6.— für ein Kind zu bezahlen. In dieser Begräbnistare ist auch die vom Toten¬ gräber durchzuführende Eröffnung des Grabes, Zu¬ schüttung und Einhaltung des Grabhügels inbegriffen. Bei Gruftplätzen ist die Eröffnung und Wiederver¬ mauerung durch die Partei selbst auf deren Kosten vornehmen zu lassen. 3. Benützungsgebühren für Grab¬ plätze: Für eine ganze Arkadengruft mit 12 Ni¬ schen auf die Dauer des Friedhof¬ bestandes.... K 4000.— Für eine Gruftnische in einer gemein¬ samen Arkade auf die Dauer des Friedhofbestandes „ 600.— Für einen Wandgrabplatz im Ausmasse von (2 X 3 Meter) auf die Dauer des Friedhofbestandes..... „ 500.— Für ein Randgrab im Ausmaße von 3 Meter X 90 Zentimeter auf die Dauer des Friedhofbestandes .. „ 300.— auf 50 Jahre....... „ 200.— auf 25 Jahre ........ „ 120.— Für ein gewöhnliches Reihengrab: auf die Dauer des Friedhofbestandes „ 200.— auf 50 Jahre ....... „ 140.— auf 25 Jahre.. „ 80.— 4. Nachlegegebühren: Bei Wiederbelegung eines Erdgrabes während der Benützungsfrist . .. „ 40 — bei jeder Wiederbelegung eines Gruftplatzes „ 100.— 5. Uebertragungsgebühren: Beim Uebergange von Grüften (außer im Erbswege): für eine ganze Gruft ..... „ 200.— für eine Nische „ 20.— 6. Zuschlag bei Beisetzung: Von entfernten Verwandten oder Frem¬ den in einer Familiengruft (§ 21) „ 100.— 7. Zeitweilige Beisetzung: In einer Gruftnische, welche in der Regel nur ein Jahr andauern soll ... „ 80.— für das Jahr wobei Bruchteile des Jahres stets als voll angesehen werden. 8. Alle diese Gebühren gelten nur für jene Per¬ sonen, welche innerhalb des Stadtgebietes mit Tod abgehen, ferner unabhängig vom Sterbeorte für alle jene, welche das Recht auf Beisetzung in einer Fa¬ miliengruft haben oder eigene Grabplätze besitzen, endlich auch für jene, welche in Innsbruck ihren stän¬ digen Wohnsitz haben, wenn sie auch außerhalb sterben. Für die Beisetzung anderer Leichen, wozu die ausdrückliche Bewilligung des Stadtmagistrates er¬ forderlich ist, ist ausnahmslos eine Friedhofseinkaufs¬ tare zu entrichten, welche für Turnusgräber K 20.—, für alle besonderen Gräber K 50.— beträgt. S 35. Jegliches Recht auf eine Gruft oder eine be¬ sondere Grabstelle erlischt, sobald die Verlegung oder Schließung des Friedhofes oder desjenigen Teiles E