Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

vorhergehende ||| nächste Seite 399 Buch 1916
   
Neue Suche:
   


Volltext dieser Seite

Begräbnis=Ordnung für den städt. Ostfriedhof.
65
§ 29.
Die Zusammenfassung von mehr als drei Grä¬
bern in einer Reihe, sowie von Gräbern verschiedener
Reihen ist nur ganz ausnahmsweise mit besonderer
Genehmigung des Stadtmagistrates über Antrag der
Friedhofokmmission zulässig. Derartige Einfassungen
müssen mindestens 12 Zentimeter, am Fußende min¬
destens 50 Zentimeter von der Grenze der Grabstelle
zurückstehen und dürfen nur eine Höhe von 60 Zenti¬
meter haben. Die Einfriedung eines Einzelgrabes
mittelst eines Gitters ist unzulässig.
§ 30.
Jedes Grab auf offenem Leichenfelde kann mit
Blumen, niederen Ziersträuchern oder Rasen bepflanzt
werden. Die Anpflanzung von Bäumen oder grö¬
ßeren Sträuchern — jedoch nur solchen, deren Früchte
nicht genießbar sind — ist nur mit Zustimmung
der Friedhofkommission gestattet. Dabei ist insbe¬
sonders darauf zu achten, daß dadurch die angren¬
zenden Grabstätten nicht geschädigt werden, und der
Zugang zu denselben nicht erschwert wird; nach Ab¬
lauf der Benützungsfrist des Grabes gehen Bäume
und größere Ziersträucher in das Eigentum der Stadt¬
gemeinde über.
§ 31.
Für jede Beschädigung an den Anpflanzungen
oder auch an fremden Grabdenkmälern ist der Täter
haftbar und kann derselbe zum Schadenersatze her¬
angezogen werden.
§ 32.
Die Friedhofkommission ist ermächtigt, schlecht ein¬
gehaltene Anpflanzungen ebenso wie auch verwelkte
und in Zersetzung übergehende Blumen und Kränze
von der Grabstätte entfernen zu lassen.
S 33.
Jeder Besucher des Friedhofes hat folgende Be¬
stimmungen zu beachten:
1. Als Eingang ist ausschließlich der nördliche Zu¬
gang durch die Vorhallen zu benützen.
2. Kindern ohne Begleitung Erwachsener ist der
Besuch des Friedhofes untersagt.
3. Kinderwägen oder Fahrräder müssen beim Ein¬
gang zurückgelassen werden, ebenso ist die Mit¬
nahme von Hunden unzulässig.
4. Jeder Besucher ist verpflichtet, ein anständiges,
ruhiges, der Würde des Ortes angemessenes Be¬
nehmen zu beobachten.
5. Das Rauchen ist im Friedhofe verboten.
Zuwiderhandelnde können vom Friedhofpersonale
hinausgewiesen werden und haben der Aufforderung
Folge zu leisten.
S 34.
Für die Benützung des Friedhofes, Leichenhauses
und der Grabstätten sind nachfolgende Gebühren an
den Stadtmagistrat zu entrichten:
1. Leichenhausgebühren:
Für die Benützung eines Aufbahrungsraumes
I. Klasse K 30.—
II. „ „ 20.—
III. „ frei
Wird die Beerdigung über die normale Beerdi¬
gungsfrist (3. Tag) hinausgeschoben, so ist für die
Aufbahrung eine Nachtragszahlung
von K 10.— pro Tag in der I. Klasse
und K 6.— pro Tag in der II. Klasse
zu leisten.
2. Begräbnistaren:
Für jede Beerdigung, sei es in einem Erdgrabe
oder in einer Gruft, ist ausnahmslos eine Begräbnis¬
taxe von K 10.— für einen Erwachsenen (über 10
Jahren) und K 6.— für ein Kind zu bezahlen.
In dieser Begräbnistare ist auch die vom Toten¬
gräber durchzuführende Eröffnung des Grabes, Zu¬
schüttung und Einhaltung des Grabhügels inbegriffen.
Bei Gruftplätzen ist die Eröffnung und Wiederver¬
mauerung durch die Partei selbst auf deren Kosten
vornehmen zu lassen.
3. Benützungsgebühren für Grab¬
plätze:
Für eine ganze Arkadengruft mit 12 Ni¬
schen auf die Dauer des Friedhof¬
bestandes.... K 4000.—
Für eine Gruftnische in einer gemein¬
samen Arkade auf die Dauer des
Friedhofbestandes „ 600.—
Für einen Wandgrabplatz im Ausmasse
von (2 X 3 Meter) auf die Dauer
des Friedhofbestandes..... „ 500.—
Für ein Randgrab im Ausmaße von
3 Meter X 90 Zentimeter auf die
Dauer des Friedhofbestandes .. „ 300.—
auf 50 Jahre....... „ 200.—
auf 25 Jahre ........ „ 120.—
Für ein gewöhnliches Reihengrab:
auf die Dauer des Friedhofbestandes „ 200.—
auf 50 Jahre ....... „ 140.—
auf 25 Jahre.. „ 80.—
4. Nachlegegebühren:
Bei Wiederbelegung eines Erdgrabes
während der Benützungsfrist . .. „ 40 —
bei jeder Wiederbelegung eines
Gruftplatzes „ 100.—
5. Uebertragungsgebühren:
Beim Uebergange von Grüften (außer im
Erbswege):
für eine ganze Gruft ..... „ 200.—
für eine Nische „ 20.—
6. Zuschlag bei Beisetzung:
Von entfernten Verwandten oder Frem¬
den in einer Familiengruft (§ 21) „ 100.—
7. Zeitweilige Beisetzung:
In einer Gruftnische, welche in der Regel
nur ein Jahr andauern soll ... „ 80.—
für das Jahr wobei Bruchteile des Jahres stets
als voll angesehen werden.
8. Alle diese Gebühren gelten nur für jene Per¬
sonen, welche innerhalb des Stadtgebietes mit Tod
abgehen, ferner unabhängig vom Sterbeorte für alle
jene, welche das Recht auf Beisetzung in einer Fa¬
miliengruft haben oder eigene Grabplätze besitzen,
endlich auch für jene, welche in Innsbruck ihren stän¬
digen Wohnsitz haben, wenn sie auch außerhalb
sterben.
Für die Beisetzung anderer Leichen, wozu die
ausdrückliche Bewilligung des Stadtmagistrates er¬
forderlich ist, ist ausnahmslos eine Friedhofseinkaufs¬
tare zu entrichten, welche für Turnusgräber K 20.—,
für alle besonderen Gräber K 50.— beträgt.
S 35.
Jegliches Recht auf eine Gruft oder eine be¬
sondere Grabstelle erlischt, sobald die Verlegung oder
Schließung des Friedhofes oder desjenigen Teiles
E