Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Begräbnis=Ordnung für den städt. Ostfriedhof.
Auszuges ein entsprechend ausgefertigtes Magistrats¬
dekret.
Ein derartiges Grabbenützungsrecht erstreckt sich
auf die Benützung des Grabes nach Maßgabe
dieser Begräbnisordnung und ist eine Uebertragung
desselben im Falle des Todes des Berechtigten auf
Verwandte desselben oder des Ehegatten bis ein¬
schließlich zum sechsten Verwandtschaftsgrade zulässig.
Eine Veräußerung unter Lebenden ist nur bei
Arkadengrüften mit Zustimmung des Stadtmagi¬
strates und bei Entrichtung einer im § 34 vorge¬
sehenen Gebühr zulässig.
§ 20.
Das Benützungsrecht auf die Familiengruft kann
eine oder mehrere, höchstens 4 Familien zusammen
erwerben, jedoch muß im letzteren Falle eine Auf¬
teilung der Grabnischen schon von vornherein fest¬
gesetzt werden. Für die bauliche Einhaltung einer
Gruft hat die Familie oder bei gemeinsamer Be¬
nützung jede einzelne Familie solidarisch zu haften.
S 21.
Das Recht, in einer Familiengruft beigesetzt zu
werden, hat unbeschadet des Verfügungsrechtes des
Erwerbers und seiner Rechtsnachfolger
a) der Erwerber der Gruft,
b) die Mitglieder seiner Familie, sowie mit dem¬
selben Verwandte oder Verschwägerte bis ein¬
schließlich zum 6. Grade der Verwandtschaft oder
Schwagerschaft; Verwandte oder Verschwägerte
entfernteren Grades oder andere jedoch nur mit
Zustimmung des Stadtmagistrates und gegen
Entrichtung einer im § 34 festgesetzten Gebühr.
S 22.
Auch Vereinen und Körperschaften ist es gestattet
in gleicher Weise wie den Familien, Grüfte zu er¬
werben, jedoch dürfen nur Mitglieder der Körper¬
schaft in diese Gruft beigesetzt werden, und hat die
Körperschaft die sonst den Familien auferlegten
Pflichten der Grufteinhaltung und Ausschmückung zu
tragen. Derartige Rechte sind auf andere Körper¬
schaften oder Einzelpersonen nicht übertragbar.
Für diese Arkadengrüfte hat die Korporation von
50 zu 50 Jahren eine Erneuerungsgebühr von 100
Kronen an den Stadtmagistrat zu entrichten.
§ 23.
Die Erwerber einer Gruft oder eines Grabplatzes
sind verpflichtet, den Arkadenraum bezw. Grabplatz
in entsprechender Weise nach Maßgabe der im § 27
u. f. angeführten Bestimmungen auszuschmücken und
auch die dauernde Einhaltung Sorge zu tragen.
Eine Gruft oder ein anderer Grabplatz bleibt
auch dann, wenn kein Nutzungsberechtigter mehr vor¬
handen ist, für die erworbene Benützungsfrist als
Begräbnisstätte des dort Beigesetzten erhalten, je¬
doch nur solange, als die Gruft und die Arkaden¬
ausschmückung bezw. der Grabplatz in einem geord¬
neten und einem der Würde des Friedhofes ent¬
sprechenden Zustande erhalten wird.
S 24.
Wenn der Zustand einer Gruft oder eines Grab¬
platzes in baulicher oder dekorativer Beziehung mit
den Vorschriften dieser Begräbnisordnung oder an¬
derer Anordnungen des Magistrates im Widerspruch
steht, so hat der Magistrat die Nutzungsberechtigten
schriftlich oder bei unbekanntem Aufenthalte der¬
selben öffentlich in einer Tageszeitung aufzufordern,
innerhalb sechs Monaten die Gruft (Arkade) bezw.
den Grabplatz in ordnungsmäßigen Zustand zu ver¬
setzen, oder unter Umständen auch das vorhandene
Denkmal zu beseitigen. Wird dieser Aufforderung
keine Folge geleistet, so fällt die ganze Gruft oder
der Grabplatz samt dem allenfalls vorhandenen Grab¬
denkmal der Stadtgemeinde zur freien Verfügung
anheim.
S 25.
Die Einhaltung jener Arkadengrüfte, deren Ni¬
schen einzeln abgegeben werden, obliegt der Stadt¬
gemeinde, welche auch für die Erstellung eines Grab¬
denkmales Sorge zu tragen hat. Bei solchen Grüf¬
ten wird das auf Kosten der Stadt zu errichtende
Denkmal in der Regel erst nach Abgabe sämtlicher
Gruftplätze errichtet.
Die Stadtgemeinde übernimmt allenfalls auch
die Einhaltung der Familien= oder Einzelgrüfte oder
Gräber und deren Denkmale, sowie auch die ent¬
sprechende Ausschmückung an einzelnen Tagen gegen
Entrichtung eines einverständlich festgesetzten Pauschal¬
betrages.
§ 26.
An hiezu geeigneten Plätzen, insbesonders in den
an der definitiven Friedhofeinfriedung gelegenen
Wandgräbern ist bei Zustimmung der Friedhofkom¬
mission die Errichtung von gemauerten Grüften zu¬
lässig, dieselben dürfen jedoch keinen größeren Raum
beanspruchen, als das für diese Gräber festgesetzte
Maß gestattet. Für diese Gruftgräber gelten dann
dieselben Bestimmungen wie für die unter den Arka¬
den liegenden Familiengrüfte. Falls derartige Grüfte
in einer größeren Anzahl von Grabplätzen ausge¬
baut werden, bleibt dem Stadtmagistrate die Vor¬
schreibung einer entsprechend erhöhten Benützungs¬
gebühr und die Einhebung der für Gruftplätze fest¬
gesetzten jedesmaligen Nachlegegebühr vorbehalten.
S 27.
Für die Ausschmückung der Arkaden und der ein¬
zelnen Grabplätze sind nachfolgende Gesichtspunkte
maßgebend:
In den Arkaden ist die Erstellung eines Denkmales
erforderlich, Ausnahmen hievon können nur mit Zu¬
stimmung des Bürgermeisters bezw. der Friedhofkom¬
mission bewilligt werden.
Auf den besonderen Gräbern in den Leichenfel¬
dern können entsprechende Denkmale oder Grabsteine
aufgestellt werden.
Die Turnusgräber dürfen, solange sie nicht in
Gräber mit besonderem Benützungsrecht umgewan¬
delt sind nur ein einfaches höchstens 1.8 Meter
Höhe messendes Grabkreuz ohne gemauerten Sockel
erhalten, welches nach Ablauf von 10 Jahren ent¬
fernt wird, damit das Grab weiter benützt wer¬
den kann.
§ 28.
Jede Errichtung von Grabdenkmalen, Grabein¬
fassungen und sonstigen dauernden Herstellungen be¬
darf der Genehmigung der Friedhofkommission.
Diese Herstellungen sollen den ästhetischen Anfor¬
derungen, der Würde des Ortes, sowie dem Cha¬
rakter der ganzen Friedhofanlage angepaßt werden.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn dies nicht
der Fall ist und dieselben den Friedhof zu verun¬
zieren geeignet wären, weiters wenn die Denkmäler
den in Bezug auf bauliche Sicherheit zu stellenden An¬
forderungen nicht genügen, oder wenn sie Darstel¬
lungen oder Inschriften tragen, die der guten Sitte
oder den Empfindungen der Bevölkerung zuwider¬
laufen.