64 Begräbnis=Ordnung für den städt. Ostfriedhof. Auszuges ein entsprechend ausgefertigtes Magistrats¬ dekret. Ein derartiges Grabbenützungsrecht erstreckt sich auf die Benützung des Grabes nach Maßgabe dieser Begräbnisordnung und ist eine Uebertragung desselben im Falle des Todes des Berechtigten auf Verwandte desselben oder des Ehegatten bis ein¬ schließlich zum sechsten Verwandtschaftsgrade zulässig. Eine Veräußerung unter Lebenden ist nur bei Arkadengrüften mit Zustimmung des Stadtmagi¬ strates und bei Entrichtung einer im § 34 vorge¬ sehenen Gebühr zulässig. § 20. Das Benützungsrecht auf die Familiengruft kann eine oder mehrere, höchstens 4 Familien zusammen erwerben, jedoch muß im letzteren Falle eine Auf¬ teilung der Grabnischen schon von vornherein fest¬ gesetzt werden. Für die bauliche Einhaltung einer Gruft hat die Familie oder bei gemeinsamer Be¬ nützung jede einzelne Familie solidarisch zu haften. S 21. Das Recht, in einer Familiengruft beigesetzt zu werden, hat unbeschadet des Verfügungsrechtes des Erwerbers und seiner Rechtsnachfolger a) der Erwerber der Gruft, b) die Mitglieder seiner Familie, sowie mit dem¬ selben Verwandte oder Verschwägerte bis ein¬ schließlich zum 6. Grade der Verwandtschaft oder Schwagerschaft; Verwandte oder Verschwägerte entfernteren Grades oder andere jedoch nur mit Zustimmung des Stadtmagistrates und gegen Entrichtung einer im § 34 festgesetzten Gebühr. S 22. Auch Vereinen und Körperschaften ist es gestattet in gleicher Weise wie den Familien, Grüfte zu er¬ werben, jedoch dürfen nur Mitglieder der Körper¬ schaft in diese Gruft beigesetzt werden, und hat die Körperschaft die sonst den Familien auferlegten Pflichten der Grufteinhaltung und Ausschmückung zu tragen. Derartige Rechte sind auf andere Körper¬ schaften oder Einzelpersonen nicht übertragbar. Für diese Arkadengrüfte hat die Korporation von 50 zu 50 Jahren eine Erneuerungsgebühr von 100 Kronen an den Stadtmagistrat zu entrichten. § 23. Die Erwerber einer Gruft oder eines Grabplatzes sind verpflichtet, den Arkadenraum bezw. Grabplatz in entsprechender Weise nach Maßgabe der im § 27 u. f. angeführten Bestimmungen auszuschmücken und auch die dauernde Einhaltung Sorge zu tragen. Eine Gruft oder ein anderer Grabplatz bleibt auch dann, wenn kein Nutzungsberechtigter mehr vor¬ handen ist, für die erworbene Benützungsfrist als Begräbnisstätte des dort Beigesetzten erhalten, je¬ doch nur solange, als die Gruft und die Arkaden¬ ausschmückung bezw. der Grabplatz in einem geord¬ neten und einem der Würde des Friedhofes ent¬ sprechenden Zustande erhalten wird. S 24. Wenn der Zustand einer Gruft oder eines Grab¬ platzes in baulicher oder dekorativer Beziehung mit den Vorschriften dieser Begräbnisordnung oder an¬ derer Anordnungen des Magistrates im Widerspruch steht, so hat der Magistrat die Nutzungsberechtigten schriftlich oder bei unbekanntem Aufenthalte der¬ selben öffentlich in einer Tageszeitung aufzufordern, innerhalb sechs Monaten die Gruft (Arkade) bezw. den Grabplatz in ordnungsmäßigen Zustand zu ver¬ setzen, oder unter Umständen auch das vorhandene Denkmal zu beseitigen. Wird dieser Aufforderung keine Folge geleistet, so fällt die ganze Gruft oder der Grabplatz samt dem allenfalls vorhandenen Grab¬ denkmal der Stadtgemeinde zur freien Verfügung anheim. S 25. Die Einhaltung jener Arkadengrüfte, deren Ni¬ schen einzeln abgegeben werden, obliegt der Stadt¬ gemeinde, welche auch für die Erstellung eines Grab¬ denkmales Sorge zu tragen hat. Bei solchen Grüf¬ ten wird das auf Kosten der Stadt zu errichtende Denkmal in der Regel erst nach Abgabe sämtlicher Gruftplätze errichtet. Die Stadtgemeinde übernimmt allenfalls auch die Einhaltung der Familien= oder Einzelgrüfte oder Gräber und deren Denkmale, sowie auch die ent¬ sprechende Ausschmückung an einzelnen Tagen gegen Entrichtung eines einverständlich festgesetzten Pauschal¬ betrages. § 26. An hiezu geeigneten Plätzen, insbesonders in den an der definitiven Friedhofeinfriedung gelegenen Wandgräbern ist bei Zustimmung der Friedhofkom¬ mission die Errichtung von gemauerten Grüften zu¬ lässig, dieselben dürfen jedoch keinen größeren Raum beanspruchen, als das für diese Gräber festgesetzte Maß gestattet. Für diese Gruftgräber gelten dann dieselben Bestimmungen wie für die unter den Arka¬ den liegenden Familiengrüfte. Falls derartige Grüfte in einer größeren Anzahl von Grabplätzen ausge¬ baut werden, bleibt dem Stadtmagistrate die Vor¬ schreibung einer entsprechend erhöhten Benützungs¬ gebühr und die Einhebung der für Gruftplätze fest¬ gesetzten jedesmaligen Nachlegegebühr vorbehalten. S 27. Für die Ausschmückung der Arkaden und der ein¬ zelnen Grabplätze sind nachfolgende Gesichtspunkte maßgebend: In den Arkaden ist die Erstellung eines Denkmales erforderlich, Ausnahmen hievon können nur mit Zu¬ stimmung des Bürgermeisters bezw. der Friedhofkom¬ mission bewilligt werden. Auf den besonderen Gräbern in den Leichenfel¬ dern können entsprechende Denkmale oder Grabsteine aufgestellt werden. Die Turnusgräber dürfen, solange sie nicht in Gräber mit besonderem Benützungsrecht umgewan¬ delt sind nur ein einfaches höchstens 1.8 Meter Höhe messendes Grabkreuz ohne gemauerten Sockel erhalten, welches nach Ablauf von 10 Jahren ent¬ fernt wird, damit das Grab weiter benützt wer¬ den kann. § 28. Jede Errichtung von Grabdenkmalen, Grabein¬ fassungen und sonstigen dauernden Herstellungen be¬ darf der Genehmigung der Friedhofkommission. Diese Herstellungen sollen den ästhetischen Anfor¬ derungen, der Würde des Ortes, sowie dem Cha¬ rakter der ganzen Friedhofanlage angepaßt werden. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn dies nicht der Fall ist und dieselben den Friedhof zu verun¬ zieren geeignet wären, weiters wenn die Denkmäler den in Bezug auf bauliche Sicherheit zu stellenden An¬ forderungen nicht genügen, oder wenn sie Darstel¬ lungen oder Inschriften tragen, die der guten Sitte oder den Empfindungen der Bevölkerung zuwider¬ laufen.