66 Bade=Ordnung in den städt. Volksbrausebädern. desselben, in welchem die Gruft oder das Grab liegt, durch die zuständige Behörde erfolgt. Gegen eine solche Maßregel kann aus dem Rechte auf Benützung einer Gruft oder eines Grabplatzes kein Einwand erhoben werden und keinerlei Ent¬ schädigungsforderung oder sonstiger Anspruch abge¬ leitet werden. § 36. Alle in Bezug auf Arkaden, Grüfte und Grä¬ ber etwa entstehenden Streitigkeiten, Ansprüche und Einwände werden vom Stadtmagistrate im verwal¬ tungsrechtlichen Verfahren entschieden; die Betretung des Zivilrechtsweges ist ausgeschlossen. S 37. Die Einhaltung der Ordnung und die Verwal¬ tung des Friedhofes sowie auch die Oberaufsicht über denselben und das gesamte Begräbniswesen steht dem Bürgermeister zu, der die unmittelbare Ueberwachung des Friedhofbetriebes der aus einem Magistratskonzeptsbeamten und den Vorständen des Stadtbauamtes und Stadtphysikates zusammengesetz¬ ten Friedhofkommission überträgt. S 38. Alle Anfragen, Ansuchen um Mietung von Grä¬ bern, ferners Beschwerden in Angelegenheit des Friedhofes sind in erster Linie an den Friedhof¬ referenten zu richten, in zweiter Linie an den Bür¬ germeister selbst, dem in allen Friedhofangelegen¬ heiten die Entscheidung zusteht. § 39. Gegen die in Friedhofangelegenheiten getroffe¬ nen Entscheidungen des Bürgermeisters steht die Be¬ rufung, insoweit selbe den selbständigen Wirkungs¬ kreis der Gemeinde betreffen, an den Gemeinde¬ rat, bezw. Landesausschuß, in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises (§ 4 des Gesetzes vom 30. April 1870 R. G. Bl. Nr. 68) aber an die k. k. Statthalterei offen. § 40. Zur unmittelbaren Beaufsichtigung und Einhal¬ tung der Ordnung, sowie zur Durchführung der der Stadtgemeinde obliegenden Verpflichtungen wird ein Totengräber, allenfalls auch ein Friedhofaufseher be¬ stellt, dessen Dienstesverpflichtungen durch die gleich¬ zeitig erlassenen Dienstesvorschriften geregelt werden. § 41. Zur einwandfreien Evidentführung der auf dem Friedhofe beerdigten Personen und Aufrechterhal¬ tung der notwendigen Ordnung werden sowohl vom Totengräber als auch beim Stadtmagistrate selbst Grabbücher über sämtliche Bestattungen geführt, in denen auch die erworbenen Benützungsrechte auf ein¬ zelne Grüfte und Gräber genauestens aufgezeichnet werden. § 42. Zur Hereinbringung der in dieser Begräbnisord¬ nung vorgezeichneten Gebühren, sowie jener Aus¬ lagen, welche durch Verzögerung oder durch Saum¬ seligkeit bei der Einhaltung der Grüfte, Denkmäler und Grabplätze, dann durch Entfernung der wider oder ohne Bewilligung aufgestellten Monumente oder Verzierungen u. s. w veranlaßt werden, steht dem Stadtmagistrate laut Statthaltereierlaß vom 4. April 1890, Zl. 7930 das Recht zu, die politische Exekution in Anwendung zu bringen. § 43. Leichenbestattungsanstalten, welche im Namen einer Partei die Durchführung von Bestattungen, Anmel¬ dungen von Grabreservierungen und dgl. durchfüh¬ ren, sind dem Stadtmagistrate für die Erfüllung dieser Friedhofordnung, sowie auch für die Bezah¬ lung aller darin vorgesehenen Gebühren haftbar. § 44. Mit dem Inkrafttreten dieser Friedhofordnung bezw. mit der Eröffnung des neuen Ostfriedhofes tritt zugleich die vollständige Schließung des bis¬ herigen Pradler Friedhofes für jede Beerdigung ein, jedoch wird derselbe auch weiterhin noch mindestens durch 15 Jahre als Friedhof aufrecht erhalten. Eine Uebertragung von Ansprüchen vom alten Friedhof auf den neuen findet nicht statt. Bade=Ordnung für die städtischen Volksbäder. Volksbad 1 in der Jahnstraße, Volksbad 2 in der Schulstraße und Volksbad 3 in der Badgasse. 1. Die eine Männer= und Frauen=Abteilung ent¬ haltenden städtischen Volksbäder stehen zur Benüt¬ zung offen und zwar: Vom 1. April bis 30. September von 6 Uhr früh bis 12 Uhr mittags und von ½ 3 Uhr nachmittags bis ½8 Uhr abends (an den Voraben¬ den der Sonn= und Feiertage bis 8 Uhr abends); vom 1. Oktober bis 31. März von halb 8 Uhr früh bis 12 Uhr mittags und von ½3 Uhr nachmittags bis ½8 Uhr abends. An Sonn= und Feiertagen des ganzen Jahres mit Ausnahme des Christtages, des Oster= und des Pfingstsonntages, sowie des Neujahrsfestes ist das Bad von 8 Uhr früh bis ½1 Uhr mittags geöffnet. 2. Der Eintritt in die städtischen Volksbäder ist nur gegen Vorweis einer Badekarte, welche vom Bedienungspersonal durchlocht wird, gestattet. Beim Verlassen des Bades ist die Karte dem Bedienungs¬ versonal abzugeben. Die jeweiligen Verkaufstellen der Badekarten für die Volksbrausebäder werden vom Stadtmagistrate bestimmt. Für das Volksbad 1 in der Jahnstraße (Dreiheiligen) bei Christian Pfisterer, Dreiheiligen¬ straße Nr. 11; für das Volksbad 2 in der Schulstraße (Wilten) bei Konditor Telfser, Leopoldstraße 13. Die Badekarten für das Volksbad 3 werden an der im Bad befindlichen Kasse ausgegeben. 3. Die Preise für die Bäder wurden mit Beschluß des Gemeinderates vom 16. Dezember 1903 und 10. Juli 1913 folgendermaßen festgesetzt: Für ein Brausebad an Werktagen während der ganzen Badezeit .. .. K —.20 An Sonn= und Feiertagen und an den Vorabenden der Sonn= und Feiertage von 4 Uhr nachmittags angefangen . . K —.12 Für ein Wannenbad ohne Brause im Volksbad 1 und 2 ...... K —.40 Für ein Wannenbad mit Brause K —.50