Begräbnis=Ordnung für den städt. Ostfriedhof. 63 physikates statthaft und sind dabei die von diesem gegebenen amtlichen Weisungen strenge einzuhalten. § 12. Unmittelbar vor der festgesetzten Beerdigungs¬ stunde ist die Leiche in geschlossenem, gutverschraub¬ tem Sarge durch die Leichenträger auf einer Trag¬ bahre in die Einsegungshalle zu übertragen, in welcher die Leidtragenden sich zur Trauerfeier ver¬ sammeln. Längere Grabreden, Trauergesänge u. dgl. sind in dieser Halle vorzunehmen. S 13. Nach Beendigung der Leichenfeier wird der auf der Tragbahre ruhende Sarg aus der Halle durch den östlich anschließenden Arkadengang zum offenen Grabe gebracht und dort in dasselbe versenkt. Rund¬ gänge im Friedhofe selbst sind nach Bedarf zulässig. § 14. Das Aus= und Zuschaufeln des Grabes sowie auch die Herstellung eines einfachen Grabhügels und dessen Instandhaltung obliegt dem von der Stadt¬ gemeinde bestellten Totengräber. Die Gruben müssen eine Tiefe von 2 Meter haben, bei Kindern ist je nach dem Alter eine ge¬ ringere Tiefe zulässig, in jedem Falle aber muß der eingelegte Sarg mindestens mit einer Erdschichte von 1.25 Meter bei Erwachsenen, und 1 Meter bei Kindern unter 10 Jahren nach Zufüllung des Grabes überdeckt sein. Beim Ausschaufeln ist auf die Größe des Sarges Rücksicht zu nehmen, damit unliebsame Störungen und Verzögerung bei der Beerdigung sicher ver¬ mieden werden. Das Zuschaufeln des Grabes ist sofort nach Ab¬ gang der Trauergäste vorzunehmen. Die Gruftnischen sind ebenfalls sofort nach der Beerdigung mit einer mindestens 15 Zentimeter dicken, gutgefügten und von außen gutverputzten Ziegelmauer zu verschließen und mit einer den Namen des Beerdigten tragenden Inschrifttafel zu versehen. § 15. Ein Erdgrab darf in der Regel nicht vor Ab¬ lauf von 10 Jahren, eine Gruftnische nicht vor 25 Jahren nach der letzterfolgten Beerdigung ge¬ öffnet werden. Dieselbe Frist ist auch bei verlöteten Metallsärgen im Erdgrabe einzuhalten. Eine frühere Eröffnung des Grabes ist nur mit Bewilligung des Stadtmagistrates, um die schrift¬ lich anzusuchen ist, zulässig und sind hiebei die dies¬ bezüglichen Vorschriften, insbesondere jene der Mi¬ nisterialverordnung vom 3. Mai 1874 R.=G.=Bl. Nr. 56 zu beobachten. Derartige Graberöffnungen bzw. Erhumierungen dürfen nur im Beisein einer amtlichen Kommission bestehend aus dem Friedhof¬ referenten des Stadtmagistrates und einem Amts¬ arzte vorgenommen werden. Eine Oeffnung des erhumierten Sarges darf nur mit ausdrücklicher Bewilligung der Ueberwachungs¬ kommission stattfinden. Seitens der die Erhumierung verlangenden Partei sind nachstehende Gebühren zu entrichten: 1. Für die intervenierenden amtlichen Funktionäre je Kr. 10.— 2. Dem Totengräber für das Aus¬ graben und Neubeisetzen „ 20.— 3. Dem Friedhofaufseher „ 2.— Den mit der Ueberwachung der Erhumierung be¬ trauten Amtspersonen bleibt die Anordnung allen¬ falls erforderlicher Vorkehrungen in sanitärer und polizeilicher Hinsicht vorbehalten, insbesonders kann auch nötigen Falles eine Absperrung des Friedhofes für die Dauer der Exhumierung angeordnet werden. Den Anverwandten ist die Teilnahme bei einer von ihnen veranlaßten Leichenausgrabung in der Regel zu gestatten, fremde Personen sind jedoch stets ferne zu halten. Gebeine, welche länger als 10 Jahre in einem Erdgrabe oder als 25 Jahre in einer Gruftnische oder in einem verlötetem Zinksarge begraben waren, können über Wunsch der Anverwandten aus der Grabstelle entfernt und anderweitig beigesetzt wer¬ den. Hiezu bedarf es keiner weiteren amtlichen Be¬ willigung. Für die Durchführung einer deartigen Ausgrabung ist dem Totengräber von der Partei der Betrag von 12 Kronen für jede Grabstelle zu entrichten. § 16. Ein Grab oder eine Grabnische, deren 10 jährige bezw. 25 jährige Benützungsfrist bereits abge¬ laufen ist, kann wieder zu einer neuerlichen Beer¬ digung benützt werden. Ist der Grabplatz für eine Partei vorbehalten, so steht dieser die Weiterbenützung gegen Entrich¬ tung einer im § 34 festgesetzten Nachlegegebühr zu, jedoch muß die Benützungsfrist bei einem Erdgrabe noch mindestens 10 Jahre, bei einer Gruftnische noch 25 Jahre währen, bezw. verlängert werden. Die für die Gruftplätze im § 21 der Begräbnis¬ Ordnung festgesetzte Beschränkung auf den Grad der Verwandtschaft wird dadurch nicht berührt. Bei Wiederbelegung eines Grabes ist dafür zu sorgen, daß die Ueberreste der in dieser Grabstelle früher beerdigten Leichen in ordentlicher Weise wie¬ der verwahrt werden. § 17. Jeder freigewordene oder noch unbelegte Grab¬ platz kann, wenn nicht irgend jemand schon ein An¬ recht auf denselben besitzt, oder der Stadtmagistrat Verwendungsverfügungen getroffen hat, auf die Dauer von 25, 50 Jahren, sowie auch auf die Dauer des Bestehens des Friedhofes gegen Ent¬ richtung der vorgesehenen Gebühren gemietet werden. Von den bestehenden Arkadengrüften sind ein¬ zelne als Familiengrabstätten bestimmt, welche nur in ihrer Gänze auf die Dauer des Bestehens des Friedhofes vergeben werden können. S 18. Turnusgräber, für die als solche keine Benützungs¬ gebühr zu entrichten ist, können nachträglich durch Bezahlung einer Gebühr von 20 Kronen in Gräber mit besonderem Benützungsrecht für die Dauer von 10 Jahren vom Beerdigungstage an gerechnet um¬ gewandelt werden. Bei solchen umgewandelten Turnusgräbern ist eine rechtzeitige Weitermietung und bei den sonstigen bereits erworbenen Benützungsrechten auch eine Ver¬ längerung gegen Entrichtung der diesbezüglichen Mehrgebühren statthaft. Für jede Nachlegung eines Grab= oder Gruft¬ platzes während der Benützungsfrist ist die im § 34 vorgesehene Nachlegegebühr zu entrichten. § 19. Das besondere Benützungsrecht auf ein Grab wird nach Entrichtung der hiefür festgesetzten Gebühren durch die mit Genehmigung des Stadtmagistrates erfolgte Eintragung in das Grabbuch erworben und erhält der Bewerber an Stelle eines beglaubigten