62 Begräbnis=Ordnung für den städt. Ostfriedhof. Die Aufbewahrung einer Leiche im Sterbehause und ein von dort aus beabsichtigtes Leichenbegäng¬ nis kann nur bis auf weiteres und nur dann statt¬ finden, wenn ein in gesundheitlicher Hinsicht voll¬ kommen einwandfreier Aufbahrungsraum zur Ver¬ fügung steht und auch sonst keine nachteiligen Fol¬ gen in sanitätspolizeilicher Hinsicht zu befürchten sind. Die Entscheidung steht dem Stadtmagistrate zu. Die vorläufige Bewilligung erteilt der Beschauarzt, der sie auf dem Totenbeschaubefunde anzumerken hat. Leichen von an einer übertragbaren Erkrankung Verstorbenen sind stets in das Leichenhaus zu bringen. Hiebei sind auch alle von der Sanitätsbehörde ge¬ troffenen Vorsichtsmaßnahmen genauestens einzu¬ halten. § 5. Bei Aufnahme der Leichen in das Leichenhaus, welche durch den Totengräber erfolgt, ist die Be¬ scheinigung des Beschauarztes oder der von diesem ausgestellte Totenbeschaubefund, bei Leichen, welche von außerhalb des Stadtgebietes stammen, auch der von der politischen Behörde ausgestellte Leichenpaß vorzuweisen. Die zur Ueberführung der Leichen in das Lei¬ chenhaus verwendeten Särge müssen festgefügt, mit gutschließenden Deckel versehen und derartig be¬ schaffen sein, daß ein Durchsickern von Flüssigkeiten durch die Bodenteile ausgeschlossen ist. Für die Turnusgräber sind ausschließlich Särge aus weichem Holze zu verwenden. Da ein Sargwechsel möglichst zu vermeiden ist, soll dafür gesorgt werden, daß die Leichen schon im Sterbehaus in den für das Grab bestimmten Sarg gelegt werden. § 6. Zur Einbringung der Leichen in das Leichenhaus ist ausschließlich der für diesen Zweck bestimmte Ein¬ gang durch den Wirtschaftshof im Westen der An¬ lage und den Bedienungsgang zu benützen. Das Leichenhaus enthält zwei gesonderte Einzel¬ aufbahrräume, einen allgemeinen Aufbahrungsraum und einen solchen für Infektionsleichen. Verrichtungen an den Leichen selbst, wie Waschen, Ankleiden u. dgl. sind in dem westlich anschließen¬ den Waschraum vorzunehmen. Im allgemeinen Auf¬ bahrungsraume sind derartige Verrichtungen unzu¬ lässig. Die Einzelaufbahrungsräume sind für Leichen be¬ stimmt, bei denen eine Beerdigung nach der I. oder II. Klasse stattfindet und sind hiefür die entspre¬ chenden Mietgebühren zu entrichten, während für die Benützung des allgemeinen Aufbahrungsraumes und für die Benützung des Infektionsraumes keine Lei¬ chenhausgebühren eingehoben werden. S 7. Die Ausschmückung der Aufbahrungsräume und der darin aufgestellten Särge selbst bleibt vorläufig den Parteien überlassen; die Stadtgemeinde behält sich jedoch vor, die Aufbahrung und Bestattung jeder¬ zeit in eigene Regie zu übernehmen oder mit den Bestattungsanstalten Uebereinkommen zu treffen. Im allgemeinen Aufbahrungsraume sind nur Blumen, Kränze und Kerzenleuchter zulässig. Im Infektionsraume ist eine Ausschmückung des Rau¬ mes selbst unzulässig. Gegenstände, wie Blumen ec., welche bei der Aufbewahrung in Verwendung kom¬ men, sind ausschließlich vom Wirtschaftsfonde aus in den Bedienungsgang einzubringen. Allfällige Beschädigungen der Räume des Leichen¬ hauses oder auch der Einrichtung sind von den Par¬ teien zu vergüten. S 8. Die in das Leichenhaus gebrachten Leichen kön¬ nen über Verlangen der Angehörigen in offenem Sarge aufgebahrt werden, jedoch nur dann, wenn von diesen die Beerdigungskosten getragen werden. Bei offener Aufbahrung müssen die Leichen mit erhöhtem Kopfe, das Gesicht nach oben gekehrt auf¬ gebahrt, in anständiger Weise bekleidet sein und dürfen nur Kopf und Hände unbedeckt bleiben. Nach Beendigung der Aufbahrung sind alle Ver¬ änderungen an den Leichen insbesondere alle Lage¬ änderungen hintanzuhalten. Zur Schmückung der aufgebahrten Leichen selbst sollen nur Gegenstände verwendet werden, welche im Sarge verbleiben können. Am Kopfende des Sarges ist in allen Fällen eine Tafel anzubringen, welche den Namen und Sterbetag in deutlich leserlicher Schrift angibt, hiezu können auch die üblichen Sterbekreuze verwendet werden. Ist der Kopf einer Leiche in auffallender Weise verstümmelt, oder zeigen sich deutliche Spuren ein¬ getretener Verwesung, so ist der Sarg auch gegen den Willen der Angehörigen zu schließen. Im In¬ fektionsraume darf ebenfalls nur eine Aufbahrung in geschlossenem Sarge stattfinden. Eine Wieder¬ eröffnung eines im Leichenhause einmal geschlossenen Sarges ist nur aus besonders wichtigen Gürnden zulässig. Wurde ein Sarg über amtliche Veranlassung ge¬ schlossen, so ist die Wiedereröffnung nur mit amt¬ licher Bewilligung statthaft. In jedem Falle muß aber die Sargschließung spätestens eine Stunde vor dem festgesetzten Beerdigungszeitpunkte erfolgen. § 9. Der Zutritt zu den aufgebahrten Leichen ist nur den Angehörigen gestattet, der Zutritt zum Infek¬ tionslokal auch diesen nicht. Außer der offiziellen Bewachung der Leichen durch den Leichenhauswärter kann von der Partei auch eine eigene Wacheperson bestellt werden. Ehrenwachen“ dürfen ausschließlich nur im Besichtigungsgange aufgestellt werden. In den Aufbahrungsräumen der 1. und 2. Klasse kann die öffentliche Schaustellung von dem dem Pu¬ blikum stets frei zugänglichen Besichtigungsgange aus nach Wunsch der Angehörigen durch Schließung der Vorhänge hintangehalten werden. § 10. Für die Obduktion einer in das Leichenhaus ge¬ brachten Leiche, sowie für alle körperlichen Eingriffe, ist stets die schriftliche Bewilligung der nächsten An¬ gehörigen einzubringen. Derartige Eingriffe dürfen ausschließlich nur durch einen zur Praxis berechtig¬ ten Arzt vorgenommen werden. Für diese Verrichtungen steht der Waschraum un¬ entgeltlich zur Verfügung. Obduktionen, sowie Eröffnungen einzelner Kör¬ perhöhlen, dürfen nur nach Verständigung des Stadt¬ physikates erfolgen und ist die Vornahme in jedem Falle unter Angabe des Namens, Datums, sowie auch des Befundes in ein eigenes für diesen Zweck vom Totengräber zu verwahrendes Protokollbuch einzu¬ tragen und die Eintragung vom Arzte zu unter¬ fertigen. § 11. Die Beerdigung einer Leiche hat in der Regel am zweiten Tage nach dem Todestage zu erfolgen. Eine Verlängerung oder Verkürzung der Beer¬ digungsfrist ist nur mit Zustimmung des Stadt¬