Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Aufbahrungskosten im städt. Leichenhaus.
Begräbnis=Ordnung für den städt. Ostfriedhof. 61
Aufbahrungskosten
für das städtische Leichenhaus.
Begräbnis=Ordnung für den städt. Ostfriedhof in Innsbruck.
§ 1.
Der Pradler Ortsfriedhof der Stadt Innsbruck
ist ein interkonfessioneller Gemeindefriedhof. Der
Gemeinderat behält sich die Widmung einzelner oder
mehrerer Grabfelder als konfessionelle Abteilungen
vor. Der Ostfriedhof ist in erster Linie als Be¬
gräbnisplatz für alle in Pradl und in den anschließen¬
den östlichen Stadtteilen gestorbenen Einwohner be¬
stimmt; dem Stadtmagistrate bleibt jedoch vorbe¬
halten, die Grenzen des Gebietes für diesen Fried¬
hof jeweils zu bestimmen und auch andere Stadt¬
teile diesem Friedhofe zeitweilig oder ständig zu¬
zuweisen.
Auswärts Verstorbene haben nur dann Anspruch
auf die Beerdigung in diesem Friedhofe, wenn sie
in Innsbruck ihren ständigen Wohnsitz hatten, oder
das Anrecht auf eine eigene Grabstätte besitzen oder
erwerben.
§ 2.
Nach ihrer Art teilen sich die Gräber ein:
1. In Grüfte in den gedeckten Arkaden mit je 12
gemauerten Nischen, welche eine Größe von 70
X80X220 aufweisen.
2. In Wandgräber entlang der definitiven Umfas¬
sungsmauer, wobei für jeden Grabplatz eine Fläche
von 2X3 Meter zur Verfügung steht.
3. In Reihengräber mit besonders erworbenen Be¬
nützungsrechten in verschieden großen Leichenfel¬
dern, jedes Grab mit einer Breite von 1.20 Meter
und einer Länge von 2.80 Meter, von denen
40 Zentimeter für den notwendigen Zwwischen¬
raum zwischen den Reihen bestimmt sind.
4. In einfache Reihengräber (Turnusgräber), deren
Verwendung sich nach der Reihenfolge der Be¬
erdigungen bestimmt, mit gleichen Ausmaßen wie
unter 3.
Für Kinder werden vom Stadtmagistrate eigene
Leichenfelder mit entsprechend großen Grabplätzen
bestimmt, jedoch können Kinder auch in gewöhn¬
lichen Grabplätzen beerdigt werden.
S 3.
Alle Gruftplätze, die Wandgräber, sowie auch
jene Reihengräber, welche an den Hauptwegen lie¬
gend vom Stadtmagistrate als solche bestimmt werden,
sind für besonders zu erwerbende Benützungsrechte
vorbehalten, alle andern Reihengräber sind im Tur¬
nus d. i. der Reihe nach in der Weise zu be¬
legen, daß in jedem Leichenfelde von der nordöstlichen
Ecke angefangen immer in der Richtung von Ost nach
West die Belegung stattfindet. Dem Stadtmagi¬
strate bleibt es vorbehalten, einzelne Leichenfelder
oder auch Grabplätze für bestimmte Zwecke vom
Turnus auszunehmen.
§ 4.
Zur Verwahrung und Aufbewahrung der Leichen
bis zum Zeitpunkte der Beerdigung ist das im
Friedhofe befindliche Leichenhaus bestimmt.
Die Ueberführung der Leichen in das Leichen¬
haus ist erst nach vorgenommener Beschau durch
den zuständigen Stadtarzt (Statthalterei=Erlaß vom
25. August 1878, L.=G=Bl. Nr. 43), dann aber
mit tunlichster Beschleunigung durchzuführen.
Die Ueberführung einer Leiche vom Sterbe= in
das Leichenhaus ist im geschlossenen Sarge und wenn
möglich in einem geschlossenen Leichenwagen auszu¬
führen.