Aufbahrungskosten im städt. Leichenhaus. Begräbnis=Ordnung für den städt. Ostfriedhof. 61 Aufbahrungskosten für das städtische Leichenhaus. Begräbnis=Ordnung für den städt. Ostfriedhof in Innsbruck. § 1. Der Pradler Ortsfriedhof der Stadt Innsbruck ist ein interkonfessioneller Gemeindefriedhof. Der Gemeinderat behält sich die Widmung einzelner oder mehrerer Grabfelder als konfessionelle Abteilungen vor. Der Ostfriedhof ist in erster Linie als Be¬ gräbnisplatz für alle in Pradl und in den anschließen¬ den östlichen Stadtteilen gestorbenen Einwohner be¬ stimmt; dem Stadtmagistrate bleibt jedoch vorbe¬ halten, die Grenzen des Gebietes für diesen Fried¬ hof jeweils zu bestimmen und auch andere Stadt¬ teile diesem Friedhofe zeitweilig oder ständig zu¬ zuweisen. Auswärts Verstorbene haben nur dann Anspruch auf die Beerdigung in diesem Friedhofe, wenn sie in Innsbruck ihren ständigen Wohnsitz hatten, oder das Anrecht auf eine eigene Grabstätte besitzen oder erwerben. § 2. Nach ihrer Art teilen sich die Gräber ein: 1. In Grüfte in den gedeckten Arkaden mit je 12 gemauerten Nischen, welche eine Größe von 70 X80X220 aufweisen. 2. In Wandgräber entlang der definitiven Umfas¬ sungsmauer, wobei für jeden Grabplatz eine Fläche von 2X3 Meter zur Verfügung steht. 3. In Reihengräber mit besonders erworbenen Be¬ nützungsrechten in verschieden großen Leichenfel¬ dern, jedes Grab mit einer Breite von 1.20 Meter und einer Länge von 2.80 Meter, von denen 40 Zentimeter für den notwendigen Zwwischen¬ raum zwischen den Reihen bestimmt sind. 4. In einfache Reihengräber (Turnusgräber), deren Verwendung sich nach der Reihenfolge der Be¬ erdigungen bestimmt, mit gleichen Ausmaßen wie unter 3. Für Kinder werden vom Stadtmagistrate eigene Leichenfelder mit entsprechend großen Grabplätzen bestimmt, jedoch können Kinder auch in gewöhn¬ lichen Grabplätzen beerdigt werden. S 3. Alle Gruftplätze, die Wandgräber, sowie auch jene Reihengräber, welche an den Hauptwegen lie¬ gend vom Stadtmagistrate als solche bestimmt werden, sind für besonders zu erwerbende Benützungsrechte vorbehalten, alle andern Reihengräber sind im Tur¬ nus d. i. der Reihe nach in der Weise zu be¬ legen, daß in jedem Leichenfelde von der nordöstlichen Ecke angefangen immer in der Richtung von Ost nach West die Belegung stattfindet. Dem Stadtmagi¬ strate bleibt es vorbehalten, einzelne Leichenfelder oder auch Grabplätze für bestimmte Zwecke vom Turnus auszunehmen. § 4. Zur Verwahrung und Aufbewahrung der Leichen bis zum Zeitpunkte der Beerdigung ist das im Friedhofe befindliche Leichenhaus bestimmt. Die Ueberführung der Leichen in das Leichen¬ haus ist erst nach vorgenommener Beschau durch den zuständigen Stadtarzt (Statthalterei=Erlaß vom 25. August 1878, L.=G=Bl. Nr. 43), dann aber mit tunlichster Beschleunigung durchzuführen. Die Ueberführung einer Leiche vom Sterbe= in das Leichenhaus ist im geschlossenen Sarge und wenn möglich in einem geschlossenen Leichenwagen auszu¬ führen.