60 Begräbnis=Ordnung für den städtischen West=Friedhof in Innsbruck. Für die Benützung eines Wandgrabes ist zu ent¬ richten: für 25 Jahre Kr. 160 für 50 Jahre „ 240 für unbeschränkte Zeit „ 320 Nachlegegebühr (§ 7) " 40 S 31. Sämtliche in den vorhergehenden Paragraphen aufgeführten Gebühren gelten nur für jene Per¬ sonen, welche innerhalb des Stadtbezirkes mit Tod abgehen, ferner unabhängig vom Sterbeorte für alle jene, welche das Recht auf Beisetzung in einer Fa¬ miliengruft haben oder eigene Grabplätze besitzen; endlich für jene, welche hier ihren ständigen Wohn¬ sitz haben, wenn sie auch zufälliger Weise außer Innsbruck sterben. Für die Beisetzung anderer Leichen, wozu die ausdrückliche Bewilligung des Ma¬ gistrates erforderlich ist, ist eine Begräbnistare von 20 Kronen und im Falle der Reservierung eines Grabplatzes oder einer Gruft die doppelte Reser¬ vierungsgebühr zu entrichten. S 32. Jegliches Recht auf eine Gruft oder eine be¬ sondere Grabstelle erlischt, sobald die Verlegung oder Schließung des Friedhofes oder desjenigen Teiles desselben, in welchem die Gruft oder das Grab liegt, durch die zuständige Behörde erfolgt. Gegen eine solche Maßregel kann aus dem Rechte auf Benützung einer Gruft oder eines Grabplatzes kein Einwand erhoben und keinerlei Entschädigungsforderung oder sonstiger Anspruch abgeleitet werden. S 33. Wenn nicht durch Zufall, sondern durch Vernach¬ lässigung der allgemein üblichen Aufmerksamkeit oder durch Bosheit eine fremde Grabstelle verletzt wird, so kann vom Beschädiger Schadenersatz verlangt werden. § 34. Alle in Bezug auf Arkaden, Grüfte und Gräber entstehenden Streitigkeiten, Ansprüche und Einwände werden vom Stadtmagistrate im verwaltungsrecht¬ lichen Verfahren entschieden. Die Betretung des Zivilrechtsweges ist ausge¬ schlossen. § 35. Zur Einhaltung der nötigen Uebersicht und Ord¬ nung sind vom Magistrate genaue Grabbücher über sämtliche Bestattungen nach beiliegenden Formula¬ rien A und B (A für Arkadengräber, B für Gräber auf den offenen Leichenfeldern) zu führen. § 36. Die Oberaufsicht über den Friedhof und die Lei¬ tung des Begräbniswesens auf demselben steht dem Bürgermeister zu, welcher die unmittelbare Ueber¬ wachung der Friedhofsanlagen und der dort bestell¬ ten Bediensteten, sowie die Führung der im § 35 erwähnten Grabbücher einem Magistratsbeamten überträgt. Die Anmeldung zur Erwerbung einer Gruft oder eines Grabes auf offenem Leichenfelde hat beim Magistrate zu geschehen. S 37. Totengräber. Der Totengräber wird von der Stadtgemeinde bestellt und bleibt für die pünktliche Befolgung der ihm nach dieser Begräbnis=Ordnung und der Totengräber¬ Instruktion zustehenden Verpflichtungen für sich und sein Hilfspersonale verantwortlich. S 38. Beschwerden gegen die mit der Handhabung dieser Begräbnis=Ordnung betrauten Personen sind beim Bürgermeister anzubringen und werden von demselben untersucht und erlediget. § 39. Gegen Entscheidungen des Bürgermeisters in Friedhofangelegenheiten steht die Berufung, insoweit selbe den selbständigen Wirkungskreis der Gemeinde betreffen, an die autonome höhere Instanz (Gemeinde¬ rat, Landesausschuß), in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises (§ 4 des Gesetzes vom 30. April 1870) aber an die k. k. Statthalterei offen. § 40. Zur Hereinbringung der in dieser Begräbnis=Ord¬ nung vorgezeichneten Gebühren, sowie jener Aus¬ lagen, welche durch Verzögerung oder durch Saum¬ seligkeit in Einhaltung der Grüfte und Denkmäler, durch Entfernung der wider oder ohne Be¬ willigung aufgestellten Monumente oder Verzierun¬ gen usw. veranlaßt werden, steht dem Magistrate laut hohen k. k. Statthalterei=Erlasses vom 4. April 1890, Zl. 7930, das Recht zu, die politische Exekution in Anwendung zu bringen. § 41. Diese Begräbnis=Ordnung findet in Hinkunft auch auf den alten Friedhofsteil Anwendung, insoweit nicht bereits erworbene Rechte auf Arkaden oder reservierte Gräber auf den offenen Leichenfeldern hiedurch berührt werden. Für die letztbezeichneten Grabstätten bleibt die Gottesackerordnung vom 1. August 1857 in Kraft. Stadtmagistrat Innsbruck, am 1. April 1890. Der Bürgermeister: Dr. Falk m. p.