Begräbnisordnung für den städtischen Westfriedhof in Innsbruck. 59 S 19. Familien-Grüfte. Das Nutzungsrecht auf eine Gruft wird auf die im § 16 angegebene Art und zwar auf unbeschränkte Zeit erworben. Der Preis einer Gruft mit durch¬ schnittlich 12 Nischen beträgt 4000 Kronen. Falls mehrere Personen oder Familien, jedoch nie mehr als vier, gemeinsam eine Gruft erwer¬ ben, haftet jedoch jede einzelne Familie oder Person solidarisch. § 20. Das Recht in einer Familiengruft beigesetzt zu werden, haben a) der ursprüngliche Erwerber der Gruft, b) die Mitglieder seiner Familie, sowie mit demselben Verwandte und Verschwägerte bis ein¬ schließlich zum sechsten Grade der Verwandschaft oder Schwägerschaft, unter der Voraussetzung eines zu¬ reichenden Belegraumes; c) unter der gleichen Vor¬ aussetzung und mit Genehmigung der Berechtigten können auch Verwandte oder Verschwägerte ent¬ entfernteren Grades oder befreundete Personen, jedoch nur mit Zustimmung des Magistrates und gegen Entrichtung einer Gebühr von 100 Kronen für jede Bestattung in der Gruft beerdigt werden. Die Nutzungsberechtigten haben unter Beobach¬ tung der Vorschriften des § 12 über der Gruft ein Denkmal errichten zu lassen, wobei sie jedoch zugleich verpflichtet sind, die Gruft selbst sowie das errich¬ tete Denkmal stets in einem geordneten und der Würde des Friedhofes entsprechenden Zustande zu erhalten. S 21. Familienmitglieder, welche nach den bestehenden Vorschriften in der erworbenen Gruft oder in einem Familiengrabe im Freien keinen Raum mehr finden, sind nach der Turnusreihe zu begraben, ihre Namen können aber auf dem Familienmonumente aufge¬ führt werden. § 22. Grüfte für Korporationen. Auch für Korporationen ist es gestattet, Grüfte zu erwerben und sich denselben die gleiche Rechte und Verpflichtungen, wie den Familien in Absicht auf Familiengrüfte, eingeräumt. Es dürfen jedoch nur Mitglieder der Korporation hierin beigesetzt werden und ist von 50 zu 50 Jahren eine Erneuerungsgebühr von 200 Kronen zu entrichten. S 23. Das Recht auf die Benützung einer Gruft ist sowohl unter Lebenden veräußerlich, als auch die Uebertragung auf den Todesfall unter den nachfol¬ genden Bedingungen gestattet. § 24. Die Veräußerung unter den Lebenden bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des Magistrates und wird dieselbe nur unter der Bedingung erteilt, daß hiebei die Rücksichten der Pietät nicht verletzt werden. Bei der Veräußerung unter Lebenden ist von dem neuen Erwerber einer Gruft an die Stadtgemeinde eine Gebühr von 200 Kronen, und für je einen Grab¬ platz 20 Kronen zu entrichten. S 25. Die Uebertragung des Nutzungsrechtes einer Gruft, sowie eines besonderen Grabes auf den To¬ desfall ist auf Verwandte des ursprünglichen Er¬ werbers der Gruft, sowie jener des Ehegatten des Erwerbers bis einschließlich zum sechsten Verwand¬ schaftsgrade beschränkt. § 26. Die Gruft bleibt, auch wenn kein Nutzungsbe¬ rechtigter mehr vorhanden ist, so lange als Be¬ gräbnisstätte der dort Beigesetzten reserviert, als die Gruft und das Denkmal in einem geordneten und der Würde des Friedhofes entsprechendem Zustande erhalten wird. Dasselbe gilt auch von einem besonderen Grabe auf offenem Leichenfelde. S 27. Weihwassergefäße dürfen behufs Schonung des Mauerwerkes nicht innerhalb der Arkaden, sondern können mit Genehmigung des Magistrates außer¬ halb derselben an den Säulen aufgestellt, Lampen aber, deren Zeichnung vor der Anbringung eben¬ falls zur Genehmigung vorzulegen sind, nur in einer vom Magistrate bestimmten Form und Ent¬ fernung von der Decke der Arkaden angebracht werden. § 28. Wenn der Zustand einer Gruft oder eines be¬ sonderen Grabes auf offenem Leichenfelde in bau¬ licher oder dekorativer Beziehung mit den Vor¬ schriften dieser Begräbnisordnung oder anderen An¬ ordnungen des Magistrates im Widerspruche steht, hat der Magistrat die Nutzungsberechtigten schriftlich oder bei unbekanntem Aufenthalte derselben öffentlich im Wege der für die amtlichen Kundmachungen bestimm¬ ten Zeitung aufzufordern, innerhalb Jahresfrist die Gruft in ordnungsmäßigen Zustand zu versetzen oder aber das Denkmal zu beseitigen. Wird dieser Auf¬ forderung keine Folge geleistet, so fällt die ganze Gruft, beziehungsweise das Grabdenkmal der Stadt¬ gemeinde zur freien Verfügung anheim. § 29. Gemeinsame Grüfte Um auch solchen Personen, welche keine Familie hinterlassen, die Gelegenheit zu bieten, sich in einer Gruft bestatten zu lassen, werden mehrere Grüfte auf Kosten der Stadtgemeinde hergestellt und er¬ halten. Ein solcher Gruftplatz wird nur in fortlaufen¬ der Reihenfolge und auf unbeschränkte Zeit ver¬ geben und kostet 600 Kronen. Bei solchen Grüften wird das auf Kosten der Stadt herzustellende Denkmal in der Regel erst er¬ richtet, sobald sämtliche Gruftplätze verkauft sind; dagegen ist die entsprechende Inschrifttafel sofort nach der Beisetzung anzubringen. § 30. Wandgräber im protestantischen und israelitischen Friedhofe. Im protestantischen und israelitischen Friedhofe bestehen keine Arkaden mit Grüften, dafür erhalten die längs der Umfassungsmauer gelegenen Gräber einen größeren Umfang (Länge 3.25 Meter, Breite 1.8 Meter) und ist es dem Erwerber eines solchen Grabes gestattet, die Rückwand zur Errichtung eines Denkmales oder Herstellung eines Gemäldes unter der Bedingung zu benützen, daß das Mauerwerk hierdurch keinen Schaden leidet.