58 Begräbnis=Ordnung für den städtischen West=Friedhof in Innsbruck. eines besonderen (reservierten) Grabes in dem Falle gestatten, wenn die darin befindliche Leiche in einem Gruftplatze schon 25 Jahre, in einem anderen Grabe 10 Jahre ruht und außerdem bei einem auf be¬ schränkte Zeit reservierten Grabe für die zweite bei¬ zusetzende Leiche noch ein 10jähriger Zeitraum bis zum Ablaufe der Einkaufszeit dieser Grabstelle offen bleibt. In den Gruftplätzen sind jedoch solche Nachlegungen nur hinsichtlich der Leichen von Verwandten oder Verschwägerten der erstbestatteten Person einschlie߬ lich bis zum dritten Grade der Verwandtschaft oder Schwägerschaft gestattet. Die Nachlegegebühr für einen Gruftplatz beträgt 100 Kronen, für ein anderes Grab 40 Kronen. § 8. Bei den Gräbern auf offenem Leichenfelde muß jeder Leichnam 2 Meter tief in die Erde gesenkt werden. § 9. Der Friedhof ist stets in einem würdigen, dem religiösen Charakter des Ortes entsprechenden Aus¬ sehen zu erhalten, worüber der Magistrat zu wachen hat; den nach Maßgabe dieser Friedhofordnung er¬ lassenen Anordnungen des Magistrates in Bezug auf Ordnung, Unterhaltung und Benützung der Gräber, Grüfte und Denkmäler ist seitens der Parteien unbe¬ dingt nachzukommen. § 10. Jedes Feld auf offenem Leichenfelde kann mit Blumen, niederem Gesträuche und Rasen bepflanzt oder verziert, sowie auch entsprechend eingerahmt werden. Das Anpflanzen von Bäumen und Ziersträuchern ist nur mit Zustimmung des Stadtmagistrates insoweit gestattet, als hiedurch der Zutritt zu den angrenzenden Gräbern nicht erschwert wird; doch bleiben sie nach Ablauf des Belegturnus oder Einkaufstermines Ei¬ gentum der Gemeinde. Bei der Einrahmung einer Grabstelle mittelst Steinen, Gitter oder dergleichen muß die Einfrie¬ dung je 12 Zentimeter von der äußersten Grenze an den beiden Längsseiten des Grabes zurückstehen. Die Einfriedung eines Einzelgrabes mittelst Gitters, sowie die Einfassung von mehr als drei Gräbern oder von zwei oder drei in verschiedenen Reihen ge¬ legenen Gräbern ist unzulässig. S 11. Bei Turnusgräbern können am Ende des Grabes einfache Kreuze, jedoch ohne Untermauerung ange¬ bracht werden, die in gerader fortlaufender Linie zu setzen sind und die Höhe von 1,8 Meter nicht über¬ schreiten dürfen. Nach Ablauf von 10 Jahren muß indessen alles weggeräumt werden, damit das Grab weiter benützt werden kann. Reservierte Gräber können auch untermauerte Denkmäler erhalten, wobei jedoch der in den §§ 1 und 10 bestimmte Flächenraum nicht überschritten und bei der Erdaushöhlung die Grabhöhle nicht geöffnet werden darf. Wird die Wegräumung nach Ablauf von 10 Jah¬ ren bezw. der Reservierungszeit von 25 oder 50 Jahren über erfolgte Aufforderung von den Fami¬ lien der Beerdigten nicht besorgt, so fallen Kreuz, Denkstein usw. dem Gottesackerfonde zu. S 12. Ueber die auf reservierten Grabplätzen und Grüf¬ ten zu errichtenden Denkmäler ist eine Zeichnung in zweifacher Ausfertigung dem Magistrat zur Geneh¬ migung vorzulegen; vor erfolgter Genehmigung ist die Aufstellung unzulässig. § 13. Begräbnistare. Turnusgräber. Für jede Beisetzung der Leiche einer Person im Alter über 10 Jahre ist eine Gebühr von 4 Kronen, für Leichen von Kindern unter 10 Jahren eine Gebühr von 2 Kronen zu entrichten. (Ausnahme § 31). Für ein Turnusgrab ist keine weitere Zahlung zu leisten. Wünschen aber die Angehörigen eines Verstor¬ benen ein solches Turnusgrab für 25 oder 50 Jahre zu reservieren, so werden die im Turnus verlaufenen Jahre in die Reservierungszeit eingerechnet. § 14. Besondere (relervierte) Gräber. Einzelne, beziehungsweise zwei, aber nie mehr als drei Gräber in derselben Reihe auf den offenen Leichenfeldern können auf 25 oder 50 Jahre oder auf unbeschränkte Zeit d. h. so lange als der Fried¬ hof seinem Zwecke als Begräbnisstätte für die Ver¬ storbenen der Stadt Innsbruck gewidmet bleibt, er¬ worben werden. § 15. Gewöhnliche Gräber und Rand-Gräber. Die besonderen Gräber auf den offenen Leichen¬ feldern werden in gewöhnliche Gräber und in Rand¬ gräber, das sind die an den Wegen gelegenen Grab¬ plätze eingeteilt. Letztere werden in den Turnus nicht einbezogen. § 16. Das Recht auf ein besonderes Grab wird durch die Eintragung in das Grabbuch infolge Bewilli¬ gung des Magistrates gegen Erlag der festgesetzten Gebühren erworben und besteht in der Benützung des Grabes nach Maßgabe dieser Begräbnis=Ord¬ nung. Dieses Recht ist unter Lebenden unveräußer¬ lich. (Bezüglich Uebertragung des Nutzungsrechtes auf den Todesfall vide § 25). Der Erwerber eines besonderen Grabes erhält ein Magistrats=Dekret, welches zugleich die Stelle eines beglaubigten Auszuges aus dem Grabbuche vertritt. S 17. Für das Benützungsrecht auf besondere Gräber sind nachstehende Gebühren festgesetzt: a) auf 10 Jahre K 20 auf 25 Jahre „ 80 auf 50 Jahre „ 140 auf unbeschränkte Zeit „ 200 b) Für ein Randgrab: auf 25 Jahre „ 120 auf 50 Jahre „ 200 auf unbeschränkte Zeit „ 300 Nachlegegebühr (§ 7) „ 40 § 18. Die Grüfte werden nur in fertigen, ausgemauer¬ ten Zustande zur Benützung eingeraumt. Eine dieser Grüfte bleibt zur Aufnahme solcher Leichen vorbe¬ halten, gegen deren sofortige Bestattung oder Ueber¬ führung ein Hindernis irgend welcher Art obwal¬ tet, oder welche gegen notwendigen baulicher Re¬ paraturen in der eigenen Gruft vorübergehend aus derselben entfernt werden müssen. Für eine solche einstweilige Bestattung, welche in der Regel nicht über ein Jahr dauern darf, ist eine Gebühr von 80 Kronen zu entrichten.