Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Begräbnis=Ordnung für den städtischen West=Friedhof in Innsbruck.
eines besonderen (reservierten) Grabes in dem Falle
gestatten, wenn die darin befindliche Leiche in einem
Gruftplatze schon 25 Jahre, in einem anderen Grabe
10 Jahre ruht und außerdem bei einem auf be¬
schränkte Zeit reservierten Grabe für die zweite bei¬
zusetzende Leiche noch ein 10jähriger Zeitraum bis zum
Ablaufe der Einkaufszeit dieser Grabstelle offen bleibt.
In den Gruftplätzen sind jedoch solche Nachlegungen
nur hinsichtlich der Leichen von Verwandten oder
Verschwägerten der erstbestatteten Person einschlie߬
lich bis zum dritten Grade der Verwandtschaft oder
Schwägerschaft gestattet. Die Nachlegegebühr für
einen Gruftplatz beträgt 100 Kronen, für ein anderes
Grab 40 Kronen.
§ 8.
Bei den Gräbern auf offenem Leichenfelde muß
jeder Leichnam 2 Meter tief in die Erde gesenkt
werden.
§ 9.
Der Friedhof ist stets in einem würdigen, dem
religiösen Charakter des Ortes entsprechenden Aus¬
sehen zu erhalten, worüber der Magistrat zu wachen
hat; den nach Maßgabe dieser Friedhofordnung er¬
lassenen Anordnungen des Magistrates in Bezug auf
Ordnung, Unterhaltung und Benützung der Gräber,
Grüfte und Denkmäler ist seitens der Parteien unbe¬
dingt nachzukommen.
§ 10.
Jedes Feld auf offenem Leichenfelde kann mit
Blumen, niederem Gesträuche und Rasen bepflanzt
oder verziert, sowie auch entsprechend eingerahmt
werden.
Das Anpflanzen von Bäumen und Ziersträuchern
ist nur mit Zustimmung des Stadtmagistrates insoweit
gestattet, als hiedurch der Zutritt zu den angrenzenden
Gräbern nicht erschwert wird; doch bleiben sie nach
Ablauf des Belegturnus oder Einkaufstermines Ei¬
gentum der Gemeinde.
Bei der Einrahmung einer Grabstelle mittelst
Steinen, Gitter oder dergleichen muß die Einfrie¬
dung je 12 Zentimeter von der äußersten Grenze
an den beiden Längsseiten des Grabes zurückstehen.
Die Einfriedung eines Einzelgrabes mittelst Gitters,
sowie die Einfassung von mehr als drei Gräbern
oder von zwei oder drei in verschiedenen Reihen ge¬
legenen Gräbern ist unzulässig.
S 11.
Bei Turnusgräbern können am Ende des Grabes
einfache Kreuze, jedoch ohne Untermauerung ange¬
bracht werden, die in gerader fortlaufender Linie
zu setzen sind und die Höhe von 1,8 Meter nicht über¬
schreiten dürfen. Nach Ablauf von 10 Jahren muß
indessen alles weggeräumt werden, damit das Grab
weiter benützt werden kann.
Reservierte Gräber können auch untermauerte
Denkmäler erhalten, wobei jedoch der in den §§ 1
und 10 bestimmte Flächenraum nicht überschritten
und bei der Erdaushöhlung die Grabhöhle nicht
geöffnet werden darf.
Wird die Wegräumung nach Ablauf von 10 Jah¬
ren bezw. der Reservierungszeit von 25 oder 50
Jahren über erfolgte Aufforderung von den Fami¬
lien der Beerdigten nicht besorgt, so fallen Kreuz,
Denkstein usw. dem Gottesackerfonde zu.
S 12.
Ueber die auf reservierten Grabplätzen und Grüf¬
ten zu errichtenden Denkmäler ist eine Zeichnung in
zweifacher Ausfertigung dem Magistrat zur Geneh¬
migung vorzulegen; vor erfolgter Genehmigung ist
die Aufstellung unzulässig.
§ 13.
Begräbnistare.
Turnusgräber.
Für jede Beisetzung der Leiche einer Person im
Alter über 10 Jahre ist eine Gebühr von 4 Kronen,
für Leichen von Kindern unter 10 Jahren eine
Gebühr von 2 Kronen zu entrichten.
(Ausnahme § 31).
Für ein Turnusgrab ist keine weitere Zahlung
zu leisten.
Wünschen aber die Angehörigen eines Verstor¬
benen ein solches Turnusgrab für 25 oder 50 Jahre
zu reservieren, so werden die im Turnus verlaufenen
Jahre in die Reservierungszeit eingerechnet.
§ 14.
Besondere (relervierte) Gräber.
Einzelne, beziehungsweise zwei, aber nie mehr als
drei Gräber in derselben Reihe auf den offenen
Leichenfeldern können auf 25 oder 50 Jahre oder
auf unbeschränkte Zeit d. h. so lange als der Fried¬
hof seinem Zwecke als Begräbnisstätte für die Ver¬
storbenen der Stadt Innsbruck gewidmet bleibt, er¬
worben werden.
§ 15.
Gewöhnliche Gräber und Rand-Gräber.
Die besonderen Gräber auf den offenen Leichen¬
feldern werden in gewöhnliche Gräber und in Rand¬
gräber, das sind die an den Wegen gelegenen Grab¬
plätze eingeteilt. Letztere werden in den Turnus nicht
einbezogen.
§ 16.
Das Recht auf ein besonderes Grab wird durch
die Eintragung in das Grabbuch infolge Bewilli¬
gung des Magistrates gegen Erlag der festgesetzten
Gebühren erworben und besteht in der Benützung
des Grabes nach Maßgabe dieser Begräbnis=Ord¬
nung. Dieses Recht ist unter Lebenden unveräußer¬
lich. (Bezüglich Uebertragung des Nutzungsrechtes
auf den Todesfall vide § 25).
Der Erwerber eines besonderen Grabes erhält ein
Magistrats=Dekret, welches zugleich die Stelle eines
beglaubigten Auszuges aus dem Grabbuche vertritt.
S 17.
Für das Benützungsrecht auf besondere Gräber
sind nachstehende Gebühren festgesetzt:
a) auf 10 Jahre K 20
auf 25 Jahre „ 80
auf 50 Jahre „ 140
auf unbeschränkte Zeit „ 200
b) Für ein Randgrab:
auf 25 Jahre „ 120
auf 50 Jahre „ 200
auf unbeschränkte Zeit „ 300
Nachlegegebühr (§ 7) „ 40
§ 18.
Die Grüfte werden nur in fertigen, ausgemauer¬
ten Zustande zur Benützung eingeraumt. Eine dieser
Grüfte bleibt zur Aufnahme solcher Leichen vorbe¬
halten, gegen deren sofortige Bestattung oder Ueber¬
führung ein Hindernis irgend welcher Art obwal¬
tet, oder welche gegen notwendigen baulicher Re¬
paraturen in der eigenen Gruft vorübergehend aus
derselben entfernt werden müssen.
Für eine solche einstweilige Bestattung, welche in
der Regel nicht über ein Jahr dauern darf, ist eine
Gebühr von 80 Kronen zu entrichten.