Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Kundmachung betreffend die Aufnahme in die von der Sparkasse gegründete Alterssparkasse. 57
Kundmachung
betreffend die Aufnahme in die von der Sparkasse der Stadt Innsbruck gegründete
Alterssparkasse.
Die Alterssparkasse, deren Statuten das k. k. Mi¬
nisterium des Innern mit dem Erlasse vom 24. Juni
1895 Z., 15.550 genehmigt hat, verfolgt den Zweck,
unbemittelten Einlegern der Sparkasse der
Stadt Innsbruck besondere Begünstigungen
zuzuwenden.
Diese Begünstigungen bestehen in jährlichen,
von der genannten Sparkasse aus ihrem Reinge¬
winne gespendeten Zuschüssen, welche nach be¬
stimmten Grundsätzen unter die Mitglieder der
Alterssparkasse zur Verteilung gelangen.
Auf diese Art kommen dieselben in die Lage, für
jene Zeit, in welcher Arbeitskraft und Erwerbsfä¬
higkeit naturgemäß abnehmen, ein Kapital an¬
zusammeln, welches sie im Alter vor Entbehrung
schützt.
In die Alterssparkasse können grundsätzlich
nur dürftige Kleingewerbetreibende,
Handlungs= und Gewerbegehilfen niede¬
rer Kategorie, Fabriksarbeiter, Dienst¬
boten, Tagschreiber und Personen ähn¬
lichen Standes aufgenommen werden, welche das
18. Lebensjahr bereits zurückgelegt, das 45. Lebens¬
jahr aber noch nicht überschritten haben und in der
Stadt Innsbruck oder in den Gerichtsbezirken Inns¬
bruck, Hall, Mieders, Steinach und Telfs ihren
bleibenden Wohnsitz haben.
Wer sich um die Aufnahme in dieselbe bewirbt,
muß während der Amtsstunden persönlich in der
Direktion der Sparkasse der Stadt Innsbruck (Er¬
lerstraße Nr. 8, I. Stock) erscheinen und
1. sein Sparkassabuch, wenn er ein solches bereits
besitzt,
2. seinen Geburts= oder Heimatschein,
3. sein Arbeits= oder Dienstbotenbuch,
beziehungsweise seinen Gewerbeschein oder in
Ermangelung der in diesem Punkte aufgeführten Do¬
kumente ein von dem Gemeinde=Vorsteher des jewei¬
ligen Wohnortes des Bewerbers ausgestelltes Zeug¬
nis über seine dermalige Beschäftigung und
4. die Bestätigung der Gemeinde=Vorste¬
hung über den Wohnort und die Vermögens¬
losigkeit des Bewerbers mitbringen.
Das Ansuchen der Parteien um Aufnahme in die
Alterssparkasse wird bei der Direktion proto¬
kollarisch aufgenommen. Die Vorlage eines
schriftlichen Aufnahmsgesuches ist unnötig.
Spätestens innerhalb acht Wochen wird der Vor¬
stand der Sparkasse dem Bewerber bekannt geben, ob
er in die Alters=Sparkasse aufgenommen wurde oder
nicht. Jeder Teilnehmer an derselben muß sich ver¬
pflichten, von den Zinsen seines Sparkasse=Guthabens
am 31. Dezember jeden Jahres den dritten Teil
abschreiben und als Einlage in die Alters¬
sparkasse gutschreiben zu lassen. Diese Ueber¬
tragung darf jedoch den dritten Teil des Jahreszin¬
ses von einem Kapital von 2000 Kronen nicht über¬
steigen.
Zur Mehrung dieses Guthabens in der Alters¬
sparkasse spendet die Sparkasse der Stadt Innsbruck
jährlich die nötigen Mittel, welche als Zu¬
schuß zu dem erwähnten Zinsen=Drittel unter die Teil¬
nehmer der Alterssparkasse verteilt und auf dem für
jeden derselben bestehenden Alterssparkassenkonto zu¬
geschrieben werden.
Dieser Zuschuß kann mit der vorhin erwähnten Be¬
schränkung im Betrage des ½ bis höchstens 6 fachen
Jahres=Zinsen=Drittels gewährt werden.
Die Verzinsung des gesamten Guthabens in der
Alterssparkasse erfolgt zu dem jeweiligen für Spar¬
kasse=Einlagen bestehenden Zinsfuße.
Mit Hilfe dieser Zuschüsse und der fortlaufenden
Verzinsung des jeweiligen Guthabens in der Alters¬
sparkasse wachsen selbst kleine Beträge im Laufe
mehrerer Jahre zu einem ganz ansehnlichen
Sparkapitale an, und dieses vergrößert sich um
so rascher, je öfter der Teilnehmer Einlagen in die
Sparkasse macht und je weniger er davon zurückzieht.
Würde beispielsweise jemand durch 30 Jahre jähr¬
lich 20 Kronen in die Sparkasse der Stadt Innsbruck
einlegen, so hätte er bei der gegenwärtigen 4%¬
igen Verzinsung und jährlichen Kapitalisierung der
Zinsen
nach 5
nach 10
nach 15
nach 20
nach 25
nach 30
Jahren
Jahren
Jahren
Jahren
Jahren
Jahren
Guthaben
Guthaben
Guthaben
Guthaben
Guthaben
Guthaben
Wäre aber dieser Einleger zugleich
Alterssparkasse und erhielte dasselbe einen jährlichen
Zuschuß nur mit dem dreifachen des jährlichen Zin¬
sen=Drittels, so betrüge sein gesamtes Guthaben
ein
ein
ein
ein
ein
ein
von
von
von
von
von
von
112 K 66 h
249 K 72 h
416 K 50 h
619 K 40 h
866 K 22 k
1166 K 56 h
Mitglied der
nach 5 Jahren
„ 10 „
15 „
„ 20 „
„ 25
30
125 K 80 h
303 K 48 h
547 K 90 h
877 K 40 h
1314 K 78 h
1888 K 89 h
sohin gegen¬
über den oben
bezeichneten
Beträgen
mehr um
13 K 14 h
53 K 76 h
131 K 40 h
258 K — h
448 K 56 h
722 K 28 h
Ueber sein Guthaben in der Sparkasse kann der
Teilnehmer an der Alterssparkasse jederzeit un¬
beschränkt verfügen; nicht so über sein Gut¬
haben in der Alterssparkasse, welches grund¬
sätzlich bis zum erreichten 55. Lebensjahre des
Teilnehmers liegen bleiben muß und nur
ausnahmsweise u. zw. im Falle von Erwerbsun¬
fähigkeit, langwieriger Krankheit, schwerem Unglück,
bei Auswanderung usw. auch vor vollendetem 55.
Lebensjahre voll ausgezahlt werden kann.
Besteht aber ein Teilnehmer auf der Auszahlung
seines, in der Alterssparkasse angesammelten Zinsen¬
Drittels samt den hievon angewachsenen Zinsen, so
kann er zwar diese beiden, ihm jederzeit gebührenden
Beträge beheben; er verliert jedoch alle Zu¬
schüsse der Sparkasse und die hiefür zu¬
geschriebenen Zinsen.
Diese Bestimmung ist notwendig, um den Zweck der
Alterssparkasse zu erreichen, d. i. das Angesammelte
für jenen Zeitpunkt in Reserve zu halten, in welchem
es der Teilnehmer in der Regel am dringendsten
benötigt.
Jedes Mitglied der Alterssparkasse erhält ein auf
seinen Namen lautendes Alterssparkassebuch, in welches
von der Sparkasse außer den sonst üblichen Eintra¬
gungen auch noch
1. das Zinsen=Drittel aus seiner Sparkasse=Ein¬
lage;
2. sein Anteil am jährlichen Zuschuß der Spar¬
kasse,