52 Satzungen des Arbeits=Vermittlungs=Amtes der Landeshauptstadt Innsbruck. 3. der Jahreszins von beiden (1 und 2) einge¬ tragen werden. Jeder Teilnehmer hat sein Alters¬ Sparkassebuch wenigstens einmal im Jahre (zum Zwecke der Eintragung der Zinsen und des Zuschusses) bei der Sparkasse entweder persönlich zu übergeben, oder an diese durch den Vorsteher der Gemeinde des Wohnortes einsenden zu lassen. Sobald bei einem Teilnehmer die Voraussetzungen seiner Mitgliedschaft an der Alterssparkasse nicht mehr zutreffen, erfolgt sein Ausschluß aus derselben, welcher auch in dem Falle einzutreten hat, als ein Teilnehmer seinen ordentlichen Wohnsitz außerhalb des Gebietes der Stadt oder Bezirkshauptmannschaft Innsbruck verlegt. Nur jener Teilnehmer, welcher in diesem Gebiete heimatsberechtigt ist, und erwerbs¬ halber außerhalb desselben seinen bleibenden Wohn¬ sitz nehmen muß, kann noch weiter Mitglied der Al¬ terssparkasse bleiben. Erreicht das Guthaben eines Teilnehmers auf seinem Alterssparkasse=Konto den Betrag von 4000 Kronen, so hört die Ueberschreibung von Zinsen aus der Sparkasse auf die Alterssparkasse und die Ueber¬ weisung von Zuschüssen an die letztere auf, und es erfolgt sodann nur noch die regelmäßige Verzinsung des Guthabens in der Alterssparkasse. Mit dem vollendeten 60. Lebensjahre scheidet der Teilnehmer aus der Alterssparkasse aus, welche ihm, sowie den aus den oben angeführten Gründen aus dem Verbande Ausgeschlossenen das statutengemäß ge¬ bührende Guthaben ausbezahlen wird. Möge es kein Berufener versäumen, an den Wohl¬ taten der Alterssparkasse teilzunehmen, um dadurch den Grund zu legen zu einer kostenlosen Altersversor¬ gung und zu einem möglichst sorgenfreien Alter. Alles Nähere besagt das Statut. Sparkasse der Stadt Innsbruck. Satzungen des Arbeits=Vermittlungs=Amtes der Landeshauptstadt Innsbruck. Kanzlei: Innrain Nr. 24 (259). Amtsdauer: an Werktagen von 8—12 Uhr vorm., 2—6 Uhr nachm. Der Gemeinderat der Landeshaupt¬ stadt Innsbruck beschloß in seiner Sit¬ zung vom 20. Dezember 1902 die Errich¬ tung eines städtischen Arbeitsvermitt¬ lungsamtes Die soziale Bedeutung des Arbeitsnachweises läßt sich in Folgendem zusammenfassen: 1. Fortfall des planlosen Umherwanderns der Arbeiter und Handwerksgesellen und damit Fortfall der Verführung z um Bettel und Vagabundieren. 2. Fortfall des planlosen Umschauens der Arbeiter und Arbeiterinnen um Arbeit. 3. Verkürzung und Beseitigung der jetzt gelegent¬ lich des Arbeitswechsels meist stattfindenden vorüber¬ gehenden Arbeitslosigkeit. 4. Dezentralisation der Industrie, indem man es den Arbeitgebern der kleinen und mittleren Städte möglich macht, tüchtige Fachleiter aus den größeren Städten zu erhalten und es den Arbeitern der kleineren Städte wie der Landgemeinden erleichtert, an den kleineren Orten bei Arbeitsstockung Beschäftigung zu erhalten. Durch die zentrale Organisation wird also nun nicht, wie man behauptet hat, der Zug der Arbeiter in die großen Städte gefördert, sondern im Gegen¬ teil gerade der Hauptgrund desselben beseitigt, daß es nämlich jetzt nur dort verhältnismäßig leicht ist, rasch Arbeit zu finden, während in den kleinen Städ¬ ten und auf dem Lande die Arbeitsgelegenheit meist mangels organisierten Nachweises nur durch Zufall bekannt wird. 5. Die Möglichkeit es frühzeitig zu erfahren, wenn Arbeitslose sich im allgemeinen oder in bestimmten Gegenden oder gewissen Geschäftszweigen in besorg¬ niserregender Weise vermehren, um rechtzeitige Ab¬ hilfe schaffen zu können. 6. Förderung des sozialen Friedens, indem man eine der Ursachen des Arbeiterelendes, der Verbrechen und der Unzufriedenheit, die Arbeitslosigkeit, nach Möglichkeit beseitigt. 7. Erschwerung unberechtigter Arbeitseinstellungen und Ausschließungen. 8. Hebung der Moralität, der Leistungen und des guten Benehmens der Arbeiter und Arbeitgeber durch Erteilung gewissenhafter, fachgemäßer Auskünfte durch die Nachweisstelle unter Ausschluß jeder Mitteilung über die politische Parteirichtung. 9. Schaffung der Grundlagen-für eine gerechte und sparsame Armenpflege. Erst die Verbindung mit der Arbeitsvermittlungsstelle gewährt den Armenver¬ waltungen die Möglichkeit, verschuldete und unver¬ schuldete Armut zu unterscheiden und dem Armen einen Weg zu neuem Erwerb zu eröffnen. 10. Bessere Erforschung der Ursachen, des Um¬ fanges und der Dauer der periodisch wiederkehrenden Arbeitslosigkeit auf Grund des aus dem Geschäfts¬ betriebe erwachsenden statistischen Materiales und der dabei gesammelten Erfahrungen und im Anschluß daran Förderung der der Arbeitslosigkeit vorbeugen¬ den Tätigkeit. 11. Verhinderung der Ausbeutung von Dienst¬ boten und Arbeitern bei Bewerbung um Arbeit von Seite der privaten Dienstvermittlungen. 12. Dementsprechender Schutz der Arbeitgeber. Die Schaffung einer derartigen gemeindlichen Ar¬ beitsvermittlungsstelle erkannte nach der bestehenden Lage der Gemeinderat der Stadt Innsbruck als not¬ wendig und zweckdienlich an. In der natürlichen Ver¬ folgung dieses Prinzipes muß sich dieselbe auf alle Berufszweige erstrecken. Da sich dies der Neuheit und hohen Kosten halber nicht sofort durchführen läßt, soll hier mit einzelnen Zweigen begonnen werden. Weiter soll die Durchführung sozialer Reformen nicht mit entschädigungsloser Expropriation vorhandener Rechte verbunden sein. Es besteht auch nicht die geringste Absicht, durch eine gemeindliche Arbeits¬ vermittlung den bestehenden gut eingerichteten ge¬ nossenschaftlichen Vermittlungen Konkurrenz zu bieten und es wird sich auch giedurch eine Einschränkung in den Berufsarten bei der städtischen Vermittlung von selbst ergeben. Als Hauptaufgabe betrachtet es die kommunale Arbeitsvermittlung, wie sie hier ein¬ geführt werden soll, vorerst Dienstboten und nicht qualifizierten Arbeitern Arbeit zu verschaffen. Sicher werden sich hier wie in allen österreich¬ ischen und deutschen Städten, wo städtische Arbeits¬ vermittlungsämter eingeführt wurden, die Genossen¬ schaften demselben anschließen. Ueberall siegte die ausgesprochene Bereitwillig¬ keit der Stadtverwaltung, den zu gründenden Arbeits¬ nachweis neutral zu organisieren und zu verwalten, so daß endlich die Zweckmäßigkeit eines unparteiisch geleiteten städt. Arbeitsnachweises von beiden Seiten (von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern) anerkannt