Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

vorhergehende ||| nächste Seite 386 Buch 1916
   
Neue Suche:
   


Volltext dieser Seite

52
Satzungen des Arbeits=Vermittlungs=Amtes der Landeshauptstadt Innsbruck.
3. der Jahreszins von beiden (1 und 2) einge¬
tragen werden. Jeder Teilnehmer hat sein Alters¬
Sparkassebuch wenigstens einmal im Jahre (zum
Zwecke der Eintragung der Zinsen und des Zuschusses)
bei der Sparkasse entweder persönlich zu übergeben,
oder an diese durch den Vorsteher der Gemeinde
des Wohnortes einsenden zu lassen.
Sobald bei einem Teilnehmer die Voraussetzungen
seiner Mitgliedschaft an der Alterssparkasse nicht
mehr zutreffen, erfolgt sein Ausschluß aus derselben,
welcher auch in dem Falle einzutreten hat, als ein
Teilnehmer seinen ordentlichen Wohnsitz außerhalb
des Gebietes der Stadt oder Bezirkshauptmannschaft
Innsbruck verlegt. Nur jener Teilnehmer, welcher
in diesem Gebiete heimatsberechtigt ist, und erwerbs¬
halber außerhalb desselben seinen bleibenden Wohn¬
sitz nehmen muß, kann noch weiter Mitglied der Al¬
terssparkasse bleiben.
Erreicht das Guthaben eines Teilnehmers auf
seinem Alterssparkasse=Konto den Betrag von 4000
Kronen, so hört die Ueberschreibung von Zinsen aus
der Sparkasse auf die Alterssparkasse und die Ueber¬
weisung von Zuschüssen an die letztere auf, und es
erfolgt sodann nur noch die regelmäßige Verzinsung
des Guthabens in der Alterssparkasse.
Mit dem vollendeten 60. Lebensjahre scheidet der
Teilnehmer aus der Alterssparkasse aus, welche ihm,
sowie den aus den oben angeführten Gründen aus
dem Verbande Ausgeschlossenen das statutengemäß ge¬
bührende Guthaben ausbezahlen wird.
Möge es kein Berufener versäumen, an den Wohl¬
taten der Alterssparkasse teilzunehmen, um dadurch
den Grund zu legen zu einer kostenlosen Altersversor¬
gung und zu einem möglichst sorgenfreien Alter.
Alles Nähere besagt das Statut.
Sparkasse der Stadt Innsbruck.
Satzungen des Arbeits=Vermittlungs=Amtes der Landeshauptstadt Innsbruck.
Kanzlei: Innrain Nr. 24 (259). Amtsdauer: an Werktagen von 8—12 Uhr vorm., 2—6 Uhr nachm.
Der Gemeinderat der Landeshaupt¬
stadt Innsbruck beschloß in seiner Sit¬
zung vom 20. Dezember 1902 die Errich¬
tung eines städtischen Arbeitsvermitt¬
lungsamtes
Die soziale Bedeutung des Arbeitsnachweises läßt
sich in Folgendem zusammenfassen:
1. Fortfall des planlosen Umherwanderns der
Arbeiter und Handwerksgesellen und damit Fortfall
der Verführung z um Bettel und Vagabundieren.
2. Fortfall des planlosen Umschauens der Arbeiter
und Arbeiterinnen um Arbeit.
3. Verkürzung und Beseitigung der jetzt gelegent¬
lich des Arbeitswechsels meist stattfindenden vorüber¬
gehenden Arbeitslosigkeit.
4. Dezentralisation der Industrie, indem man es
den Arbeitgebern der kleinen und mittleren Städte
möglich macht, tüchtige Fachleiter aus den größeren
Städten zu erhalten und es den Arbeitern der kleineren
Städte wie der Landgemeinden erleichtert, an den
kleineren Orten bei Arbeitsstockung Beschäftigung zu
erhalten.
Durch die zentrale Organisation wird also nun
nicht, wie man behauptet hat, der Zug der Arbeiter
in die großen Städte gefördert, sondern im Gegen¬
teil gerade der Hauptgrund desselben beseitigt, daß
es nämlich jetzt nur dort verhältnismäßig leicht ist,
rasch Arbeit zu finden, während in den kleinen Städ¬
ten und auf dem Lande die Arbeitsgelegenheit meist
mangels organisierten Nachweises nur durch Zufall
bekannt wird.
5. Die Möglichkeit es frühzeitig zu erfahren, wenn
Arbeitslose sich im allgemeinen oder in bestimmten
Gegenden oder gewissen Geschäftszweigen in besorg¬
niserregender Weise vermehren, um rechtzeitige Ab¬
hilfe schaffen zu können.
6. Förderung des sozialen Friedens, indem man
eine der Ursachen des Arbeiterelendes, der Verbrechen
und der Unzufriedenheit, die Arbeitslosigkeit, nach
Möglichkeit beseitigt.
7. Erschwerung unberechtigter Arbeitseinstellungen
und Ausschließungen.
8. Hebung der Moralität, der Leistungen und des
guten Benehmens der Arbeiter und Arbeitgeber durch
Erteilung gewissenhafter, fachgemäßer Auskünfte durch
die Nachweisstelle unter Ausschluß jeder Mitteilung
über die politische Parteirichtung.
9. Schaffung der Grundlagen-für eine gerechte und
sparsame Armenpflege. Erst die Verbindung mit
der Arbeitsvermittlungsstelle gewährt den Armenver¬
waltungen die Möglichkeit, verschuldete und unver¬
schuldete Armut zu unterscheiden und dem Armen
einen Weg zu neuem Erwerb zu eröffnen.
10. Bessere Erforschung der Ursachen, des Um¬
fanges und der Dauer der periodisch wiederkehrenden
Arbeitslosigkeit auf Grund des aus dem Geschäfts¬
betriebe erwachsenden statistischen Materiales und der
dabei gesammelten Erfahrungen und im Anschluß
daran Förderung der der Arbeitslosigkeit vorbeugen¬
den Tätigkeit.
11. Verhinderung der Ausbeutung von Dienst¬
boten und Arbeitern bei Bewerbung um Arbeit von
Seite der privaten Dienstvermittlungen.
12. Dementsprechender Schutz der Arbeitgeber.
Die Schaffung einer derartigen gemeindlichen Ar¬
beitsvermittlungsstelle erkannte nach der bestehenden
Lage der Gemeinderat der Stadt Innsbruck als not¬
wendig und zweckdienlich an. In der natürlichen Ver¬
folgung dieses Prinzipes muß sich dieselbe auf alle
Berufszweige erstrecken. Da sich dies der Neuheit und
hohen Kosten halber nicht sofort durchführen läßt,
soll hier mit einzelnen Zweigen begonnen werden.
Weiter soll die Durchführung sozialer Reformen nicht
mit entschädigungsloser Expropriation vorhandener
Rechte verbunden sein. Es besteht auch nicht die
geringste Absicht, durch eine gemeindliche Arbeits¬
vermittlung den bestehenden gut eingerichteten ge¬
nossenschaftlichen Vermittlungen Konkurrenz zu bieten
und es wird sich auch giedurch eine Einschränkung
in den Berufsarten bei der städtischen Vermittlung
von selbst ergeben. Als Hauptaufgabe betrachtet es
die kommunale Arbeitsvermittlung, wie sie hier ein¬
geführt werden soll, vorerst Dienstboten und nicht
qualifizierten Arbeitern Arbeit zu verschaffen.
Sicher werden sich hier wie in allen österreich¬
ischen und deutschen Städten, wo städtische Arbeits¬
vermittlungsämter eingeführt wurden, die Genossen¬
schaften demselben anschließen.
Ueberall siegte die ausgesprochene Bereitwillig¬
keit der Stadtverwaltung, den zu gründenden Arbeits¬
nachweis neutral zu organisieren und zu verwalten,
so daß endlich die Zweckmäßigkeit eines unparteiisch
geleiteten städt. Arbeitsnachweises von beiden Seiten
(von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern) anerkannt