50 Dienstboten=Prämien. Punkt 11. Sobald ein Dienstbote auf Kosten der Kasse in Krankenhausverpflegung gestanden ist, erlischt dessen Versicherung. Punkt 12. Wenn die Krankheit des Dienstboten durch ein strafbares Verschulden des Dienstgebers oder seiner Familienangehorigen hervorgerufen wurde, über¬ nimmt die Krankenkasse keine Zahlung, ebenso nicht für Dienstboten, welche in eine Irrenanstalt abge¬ geben und wegen Geistesstörung verpflegt werden. Punkt 13. Betrügerische Vorgänge, um die unentgeltliche Verpflegung für einen Dienstboten ohne Entrichtung der festgesetzten Gebühr zu erschleichen, fallen der Behandlung nach dem allgemeinen Strafgesetze an¬ heim. Punkt 14. Bei Verlust der Jahreskarte ist vom verlusttragen¬ den Teilnehmer die Anzeige bei der Dienstboten¬ Krankenversicherungskasse zu erstatten, worauf eine Duplikatkarte ausgestellt wird. Punkt 15. Der Gemeinderat hat das Recht, diese Bestim¬ mungen nach Bedarf zu ändern und die Kasse ins¬ besondere wegen zu geringer Beteiligung aufzulösen. Der Stadtmagistrat ist berechtigt, durch schriftliche Verfügung Teilnehmer, mit denen sich Anstände er¬ geben, von der Versicherungskasse mit Ablauf des Versicherungsjahres auszuschließen. Ein solcher Aus¬ schluß gilt für alle, mit dem bisherigen Teilnehmer im gemeinsamen Haushalte lebenden Personen. Punkt 16. Im Falle der Auflösung der Kranken=Versiche¬ rungskasse fällt das gesamte Vermögen der Anstalt dem Armenfonde der Stadt Innsbruck zu. Dienstboten=Prämien. Mit Erlaß der hohen k. k. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg vom 10. Mai 1893 Z. 11.482 wurde die von der General=Versammlung der Mitglieder der hiesigen Sparkasse beschlossene ständige Widmung von Dienstbotenprämien, beste¬ hend in Sparkassabücheln à 100 Kronen genehmigt. Auf diese Preise haben jene, nicht schon in früheren Jahren von der Sparkasse prämierten Dienstboten Anspruch, welche 18 Jahre und darüber ununter¬ brochen treu und redlich in Tirol oder in Vorarlberg im Haushalte einer und derselben Familie — die aber jetzt ihren ständigen Aufenthalt in Innsbruck oder dessen Vororten (Wilten, Hötting, Pradl) haben muß — gegen Kost, Lohn und Wohnung im Hause dienten und zur Zeit der Bewerbung noch wirklich im Dienste stehen. Als Dienstzeit bei einer und derselben Familie wird dem Dienstboten auch jene Zeit angerechnet, welche er nicht bloß bei den Eltern, sondern auch bei deren Kindern beziehungsweise dem Schwieger¬ sohne oder Schwiegertochter zubrachte und soll ihm auch nicht der Wechsel vom Bruder zur Schwester oder umgekehrt nachteilig sein. Doch ist ein Dienstbote nicht als in ein und derselben Familie dienend anzusehen, wenn derselbe vom Bruder zur Schwester oder umgekehrt in den Dienst kommt, ohne zugleich auch bei den Eltern früher gedient zu haben. Eine Unterbrechung im Dienste darf aber auch bei diesem Dienstwechsel nicht eingetreten sein. Die Gesuche um einen Preis sind von Fall zu Fall bei der Sparkasse=Direktion zu überreichen und müssen dieselben mit dem Nachweise des Alters der Dienstboten, mit Dienstbotenbüchern sowie mit Zeug¬ nissen der Dienstgeber belegt sein, in welchem die Angabe des Ortes und die Zeit des Dienstantrittes mit der ausdrücklichen Erklärung enthalten sein muß, daß der Dienstbote während der ganzen Zeit, und zwar ohne jede Unterbrechung, treu und redlich gegen Kost, Lohn und Wohnung im Hause bei ihnen, be¬ ziehungsweise ihren Eltern und Schwiegereltern diente und noch im Dienste steht. Nach Einlangen eines solchen Gesuches wird die Sparkasse über die darin enthaltenen Angaben und Nachweisungen die ihr notwendig scheinenden Erhe¬ bungen pflegen und dem Bittsteller, wenn auf diese Weise das Gesuch geprüft und festgestellt ist, daß er wirklich die vorgeschriebene Qualifikation zur Erlan¬ gung eines Dienstbotenpreises besitzt, ein solcher aus¬ gefolgt und sein Name jeweilig in den in Inns¬ bruck erscheinenden Zeitungen veröffentlicht. Sollten aber die eingeleiteten Erhebungen dartun, daß das Gesuch falsche Angaben und Nachweisungen enthält, so soll dem Bewerber ein für allemal, auch für spätere Zeiten, jeder Anspruch auf einen Dienstbotenpreis verwirkt sein. Sparkasse der Stadt Innsbruck. Die General=Versammlung der Sparkasse der Stadt Innsbruck hat in der Sitzung vom 2. Mai 1902 beschlossen, solchen Dienstboten, welche 18 Jahre in der Hauswirtschaft einer Familie in den Gemein¬ den Innsbruck, Wilten, Hötting und Pradl bedienstet waren und eine Dienstbotenprämie erhalten haben, eine solche Dienstbotenprämie von 100 Kronen ein zweitesmal zu verleihen, wenn sie noch weitere 12 Jahre bei derselben Familie bedienstet waren und es noch sind, wenn sie um Verleihung der zweiten Prämie ansuchen. Sparkasse der Stadt Innsbruck. Stempelfreie Gesuche an „Sparkasse der Stadt Innsbruck (Erlerstraße 8/I)“, unter Anschluß des Dienstbotenbuches und der Bestätigung des Gemeinde¬ amtes über die Dauer des Dienstverhältnisses.