Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Statut der Dienstboten=Krankenversicherung.
49
§ 1. Nach erfolgter Kündigung eines Miets¬
vertrages über Gebaude und andere unbewegliche
oder für unbeweglich erklärte Sachen ist der Mieter
verpflichtet, das Bestandobjekt bis zu dessen Wieder¬
vermietung und wenn eine solche bis zur Auflösung
des Vertrages nicht erfolgt, bis zu diesem Zeit¬
punkte durch Mietlustige besichtigen zu lassen.
§ 2. Die Besichtigung des Bestandobjektes ist
unter Begleitung des Vermieters oder seines be¬
stellten Machthabers mit tunlichster Berücksichtigung
des Mieters und nur in solcher Weise vorzunehmen,
als sie notwendig ist, um den Mietslustigen Kennt¬
nis von der Beschaffenheit des Bestandobjektes zu
verschaffen.
Räumlichkeiten, in welchen sich schwer kranke Per¬
sonen befinden, dürfen ohne Zustimmung der Be¬
wohner nicht besichtigt werden.
§ 3. Mangels einer Vereinbarung über die Zeit
der jeweilig vorzunehmenden Besichtigung der Be¬
standobjekte kann diese von 11—12 Uhr vormit¬
tags und von 3—4 Uhr nachmittags vorgenommen
werden; für die Stadt Bozen wird diese Besich¬
tigung auf die Zeit von 10—11 Uhr vormittags
und für die Gemeinde Wilten auf jene von 3—4 Uhr
nachmittags festgesetzt.
§ 4. Die vorstehenden Bestimmungen haben auf
Pachtverträge sinngemäße Anwendung zu finden.
§ 5. Die Verordnung tritt acht Tage nach ihrer
Kundmachung in Wirksamkeit.
Schwartzenau m. p
Statut
für die städtische Dienstboten=Krankenversicherungskasse.
die 14 Tage nach der Anmeldung desselben zur
Krankenkasse beginnen. (Gemeinderatsbeschluß vom
Bestimmungen.
Punkt 1.
Die von der Stadtgemeinde Innsbruck errichtete
Dienstboten=Krankenversicherungskasse steht unter der
Verwaltung der Gemeinde und hat den Zweck, den
Dienstgebern im Stadtbezirke Innsbruck die ihnen
im Falle der Behandlung von erkrankten Dienst¬
boten im hiesigen alllgemeinen Krankenhause ob¬
liegende Pflicht zur Zahlung der Verpflegskosten abzu¬
nehmen.
Punkt 2.
Als Dienstboten sind im Sinne dieser Vorschrift
alle Personen männlichen und weiblichen Geschlech¬
tes zu betrachten, welche von ihrem Dienstgeber als
solche in Innsbruck polizeilich angemeldet werden und
rücksichtlich derer der Dienstgeber zur Tragung der
Krankenhauskosten im Erkrankungsfalle nach Ma߬
gabe der Dienstboten=Ordnung verpflichtet ist. Ge¬
werbliche Hilfsarbeiter sind ausgeschlossen.
Punkt 3.
Jeder innerhalb des Gemeindegebietes der Stadt
Innsbruck wohnhafte Dienstgeber, welcher der Dienst¬
boten=Krankenversicherungskasse beitritt, hat im De¬
zember eines jeden Jahres für jeden Dienstboten,
den er anmeldet, den vom Gemeinderate für jedes
Jahr festzusetzenden Betrag an die Gemeindekasse
zu entrichten und dabei den Nachweis über die polizei¬
liche Meldung vorzulegen. Ueber die Anmeldung wird
eine Jahreskarte ausgestellt, worauf der Name des
Dienstgebers, sowie der Name und die Diensteseigen¬
schaft des Dienstboten verzeichnet erscheinen.
Für innerhalb des Jahres neu zur Anmeldung
gebrachte Dienstboten ist die volle Gebühr für das
laufende Jahr zu bezahlen und es tritt die Zahlungs¬
pflicht der Krankenversicherungskasse erst für eine
solche Erkrankung ein, die 14 Tage nach erfolgter
Einzahlung beginnt.
Bezahlte Gebühren werden in keinem Falle zu¬
rückerstattet.
Punkt 4.
Durch den Dienstbotenwechsel innerhalb eines Ver¬
sicherungsjahres wird keine neue Gebührenpflichtig¬
keit begründet. Erfolgt aber die Anmeldung des
neuen Dienstboten zur Krankenkasse nicht längstens
14 Tage nach polizeilicher Abmeldung des alten
Dienstboten, tritt die Zahlungspflicht der Kasse erst
für solche Erkrankungen des neuen Dienstboten ein.
21. Oktober 1904.)
Punkt 5.
Die Höhe der zu entrichtenden Jahresgebühr
wird vom Gemeinderate bis 15. Dezember jedes
Jahres für das nächste Jahr festgesetzt.
Als Grundlage haben die Erfahrungen des Vor¬
jahres zu dienen und soll kein höherer Betrag aus¬
geschrieben werden, als zur Deckung der mutma߬
lichen Auslagen notwendig erscheint.
Punkt 6.
Die Wirksamkeit der Dienstboten=Krankenversiche¬
rungskasse in Innsbruck beginnt mit 1. Jänner 1903
und wird für das erste Jahr der Jahresbeitrag
mit 4 Kronen für jeden Dienstboten festgesetzt.
Punkt 7.
Sämtliche eingehobene Beträge fließen in die
Gemeindekasse, werden jedoch abgesondert verrechnet
und fruchtbringend gemacht.
Punkt 8.
Aus diesen Beiträgen werden die Verpflegskosten
für die erkrankten Dienstboten und die Auslagen
für die Regie der Kranken=Versicherungskasse be¬
stritten. Die Kosten des Transportes in das Kranken¬
haus hat die Krankenkasse nicht zu tragen.
Punkt 9.
Sollte sich nach Bestreitung dieser Auslagen in
einem Jahre ein Ueberschuß ergeben, so sind aus dem¬
selben zuförderst die etwaigen Ausfälle der Vorjahre
zu decken. Der Rest ist als Reservefond anzulegen.
Die Einkünfte des als Reserve hinterlegten Be¬
trages kommen der Krankenversicherungskasse zu gute.
Ueber die Gebarung und den Stand derselben
wird jährlich im Gemeinderate Bericht erstattet.
Punkt 10.
Wird ein erkrankter Dienstbote in das hiesige
allgemeine Krankenhaus zur Pflege übergeben, hat
der Dienstgeber die unentgeltliche Verpflegung in
der dritten Klasse für die Höchstdauer von 3 Wochen
bei der Krankenhausverwaltung unter Abgabe des
bezüglichen Krankenkassebuches anzusprechen und hat
sich die Krankenhausverwaltung des Weiteren mit
der Kasse ins Einvernehmen zu setzen.
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