Statut der Dienstboten=Krankenversicherung. 49 § 1. Nach erfolgter Kündigung eines Miets¬ vertrages über Gebaude und andere unbewegliche oder für unbeweglich erklärte Sachen ist der Mieter verpflichtet, das Bestandobjekt bis zu dessen Wieder¬ vermietung und wenn eine solche bis zur Auflösung des Vertrages nicht erfolgt, bis zu diesem Zeit¬ punkte durch Mietlustige besichtigen zu lassen. § 2. Die Besichtigung des Bestandobjektes ist unter Begleitung des Vermieters oder seines be¬ stellten Machthabers mit tunlichster Berücksichtigung des Mieters und nur in solcher Weise vorzunehmen, als sie notwendig ist, um den Mietslustigen Kennt¬ nis von der Beschaffenheit des Bestandobjektes zu verschaffen. Räumlichkeiten, in welchen sich schwer kranke Per¬ sonen befinden, dürfen ohne Zustimmung der Be¬ wohner nicht besichtigt werden. § 3. Mangels einer Vereinbarung über die Zeit der jeweilig vorzunehmenden Besichtigung der Be¬ standobjekte kann diese von 11—12 Uhr vormit¬ tags und von 3—4 Uhr nachmittags vorgenommen werden; für die Stadt Bozen wird diese Besich¬ tigung auf die Zeit von 10—11 Uhr vormittags und für die Gemeinde Wilten auf jene von 3—4 Uhr nachmittags festgesetzt. § 4. Die vorstehenden Bestimmungen haben auf Pachtverträge sinngemäße Anwendung zu finden. § 5. Die Verordnung tritt acht Tage nach ihrer Kundmachung in Wirksamkeit. Schwartzenau m. p Statut für die städtische Dienstboten=Krankenversicherungskasse. die 14 Tage nach der Anmeldung desselben zur Krankenkasse beginnen. (Gemeinderatsbeschluß vom Bestimmungen. Punkt 1. Die von der Stadtgemeinde Innsbruck errichtete Dienstboten=Krankenversicherungskasse steht unter der Verwaltung der Gemeinde und hat den Zweck, den Dienstgebern im Stadtbezirke Innsbruck die ihnen im Falle der Behandlung von erkrankten Dienst¬ boten im hiesigen alllgemeinen Krankenhause ob¬ liegende Pflicht zur Zahlung der Verpflegskosten abzu¬ nehmen. Punkt 2. Als Dienstboten sind im Sinne dieser Vorschrift alle Personen männlichen und weiblichen Geschlech¬ tes zu betrachten, welche von ihrem Dienstgeber als solche in Innsbruck polizeilich angemeldet werden und rücksichtlich derer der Dienstgeber zur Tragung der Krankenhauskosten im Erkrankungsfalle nach Ma߬ gabe der Dienstboten=Ordnung verpflichtet ist. Ge¬ werbliche Hilfsarbeiter sind ausgeschlossen. Punkt 3. Jeder innerhalb des Gemeindegebietes der Stadt Innsbruck wohnhafte Dienstgeber, welcher der Dienst¬ boten=Krankenversicherungskasse beitritt, hat im De¬ zember eines jeden Jahres für jeden Dienstboten, den er anmeldet, den vom Gemeinderate für jedes Jahr festzusetzenden Betrag an die Gemeindekasse zu entrichten und dabei den Nachweis über die polizei¬ liche Meldung vorzulegen. Ueber die Anmeldung wird eine Jahreskarte ausgestellt, worauf der Name des Dienstgebers, sowie der Name und die Diensteseigen¬ schaft des Dienstboten verzeichnet erscheinen. Für innerhalb des Jahres neu zur Anmeldung gebrachte Dienstboten ist die volle Gebühr für das laufende Jahr zu bezahlen und es tritt die Zahlungs¬ pflicht der Krankenversicherungskasse erst für eine solche Erkrankung ein, die 14 Tage nach erfolgter Einzahlung beginnt. Bezahlte Gebühren werden in keinem Falle zu¬ rückerstattet. Punkt 4. Durch den Dienstbotenwechsel innerhalb eines Ver¬ sicherungsjahres wird keine neue Gebührenpflichtig¬ keit begründet. Erfolgt aber die Anmeldung des neuen Dienstboten zur Krankenkasse nicht längstens 14 Tage nach polizeilicher Abmeldung des alten Dienstboten, tritt die Zahlungspflicht der Kasse erst für solche Erkrankungen des neuen Dienstboten ein. 21. Oktober 1904.) Punkt 5. Die Höhe der zu entrichtenden Jahresgebühr wird vom Gemeinderate bis 15. Dezember jedes Jahres für das nächste Jahr festgesetzt. Als Grundlage haben die Erfahrungen des Vor¬ jahres zu dienen und soll kein höherer Betrag aus¬ geschrieben werden, als zur Deckung der mutma߬ lichen Auslagen notwendig erscheint. Punkt 6. Die Wirksamkeit der Dienstboten=Krankenversiche¬ rungskasse in Innsbruck beginnt mit 1. Jänner 1903 und wird für das erste Jahr der Jahresbeitrag mit 4 Kronen für jeden Dienstboten festgesetzt. Punkt 7. Sämtliche eingehobene Beträge fließen in die Gemeindekasse, werden jedoch abgesondert verrechnet und fruchtbringend gemacht. Punkt 8. Aus diesen Beiträgen werden die Verpflegskosten für die erkrankten Dienstboten und die Auslagen für die Regie der Kranken=Versicherungskasse be¬ stritten. Die Kosten des Transportes in das Kranken¬ haus hat die Krankenkasse nicht zu tragen. Punkt 9. Sollte sich nach Bestreitung dieser Auslagen in einem Jahre ein Ueberschuß ergeben, so sind aus dem¬ selben zuförderst die etwaigen Ausfälle der Vorjahre zu decken. Der Rest ist als Reservefond anzulegen. Die Einkünfte des als Reserve hinterlegten Be¬ trages kommen der Krankenversicherungskasse zu gute. Ueber die Gebarung und den Stand derselben wird jährlich im Gemeinderate Bericht erstattet. Punkt 10. Wird ein erkrankter Dienstbote in das hiesige allgemeine Krankenhaus zur Pflege übergeben, hat der Dienstgeber die unentgeltliche Verpflegung in der dritten Klasse für die Höchstdauer von 3 Wochen bei der Krankenhausverwaltung unter Abgabe des bezüglichen Krankenkassebuches anzusprechen und hat sich die Krankenhausverwaltung des Weiteren mit der Kasse ins Einvernehmen zu setzen. D