Tarif für das städt. Eiswerk. — Tarif für Benützung der Kühlzellen=Anlagen. 76 Der Mieter kann die gemietete Einrichtung jeder¬ zeit in sein Eigentum erwerben, und werden ihm hiebei ½3 der an den zu kaufenden Apparaten be¬ zahlten Monatsraten von der Originalrechnung als Abschlag auf den Kaufschilling gutgeschrieben. Diese Gutschreibung beginnt im Falle eines von der Partei verlangten Apparatentausches, sowie bei kostenlosen Umtausch unbrauchbar gewordener Gas¬ messer durch das Werk von dem dem Austausch folgenden Monatsersten. Es gehen daher bei Apparatentausch oder Rück¬ gabe, dann bei fehlerhaft gewordenen Gasmessern die bezahlten Mieten für den Mieter verloren. Rohrleitungen, die im Zusammenhange mit einer kostenlosen Steigleitung gemietet sind, gehen nach 12½ Jahren in das Eigentum des Haus¬ herrn über, und hat von diesem Zeitpunkte an die Miete zu entfallen. 2. Fünfjährige verbindliche Ver¬ träge, welche auch für Badeöfen und Warmwasser¬ apparate zulässig sind, und welche den Mieter für die ganze Vertraggsdauer zur Mietezahlung ver¬ pflichten. Der monatliche Mietzins beträgt 2 Heller für jede Krone Einrichtungswert, einschleßlich Vertrags¬ kosten. Bei Erwerbung der gemieteten Einrichtung in das Eigentum des Mieters werden ihm ½ aller an den zu kaufenden Apparaten bezahlten Monats¬ raten von der Originalrechnung als Abschlag auf den Kaufschilling gutgeschrieben. Will der Mieter den Vertrag auflösen oder einen Apparatentausch vornehmen, hat er die Miet¬ zinse auf volle 24 Monatsraten zu ergänzen und auf jedes Recht aus den bezahlten Mietsbeträgen zu verzichten. Sofern aus früherer Zeit 12jährige verbindliche Mietsverträge im Geltung sind, haben die alten Bestimmungen zu gelten. Es ist gestattet, Einrichtungen teils verbindlich, teils unverbindlich zu mieten. In den Vertragsformularien aufgenommene Sonderbestimmungen haben Giltigkeit. F. Reinigung und Instandhaltung der Huerlampen. Diese Instandhaltung kann sich beziehen entweder a) nur auf die Reinigung der Brenner und Glas¬ waren usw. oder b) auf die Reinigung der Bestandteile und Ersatz unbrauchbar gewordener Glühkörper und gesprun¬ gener Zylinder. Sub. a) sind zu entrichten: Bei Anlagen bis 5 Lampen 10 Heller, bei An¬ lagen von mehr als 5 Lampen 6 Heller pro Lampe. Sub. b) bei wöchentlich einmaliger Revision 50 Heller per Lampe und Monat. Für Glühkörper und Zylinder, welche aus Böswilligkeit oder Fahr¬ lässigkeit zerschlagen werden, kommt das Gaswerk nicht auf. Vereinbarungen für Instandhaltung von Auer¬ lichtern sind gegenseitig jederzeit auf ein Monat kündbar. Die Bedingungen gelten sowohl für stehendes wie für hängendes Auerlicht. Innsbruck, im Februar 1911. Tarif für vom städtischen Eiswerke abgegebenes Kunsteis. 1 ganzer Block......... 24 Heller Zufuhr 16 Heller ½ Block 14 „ „ 10 „ 10 Block à 22 „ „ 1 Krone. (Vei größeren Entfernungen im Stadtgebiete wird die Zustellungsgebühr erhöht.) Tarif für Benützung der Kühlzellen=Anlagen. 1. Für ganzjährige Benützung einer Zelle pro Quadratmeter jährlich ....... K 70.— 2. Für einmaliges Einhängen von Fleisch auf einem fixen Hacken pro Tag . ......... „ —.20 3. Für Benützen eines beweglichen Hackens (Höchstgewicht 20 Kilogramm) pro Tag . . . . . . . . „— 10 4. Gefrierzellenmiete pro Quadratmeter Jahresmiete 10pCt. Zuschlag zu Punkt 1. 5. Hackengebühr derselben pro Stück 20 h per Tag. Tarif für Brunnenzinse. Wassermesser. Die Wassermesser werden von der Stadt angeschafft und unterhalten. An Mietzins für die Wassermesser hat die Partei 10% des Herstellungspreises jährlich in vierteljährlichen Raten mit dem Wasserzins zu bezahlen.