Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Kanaltaxa. — Mullabfuhr.
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Kanaltaxe: 1% vom einbekannten oder ideellen Zins.
Gemeinderats=Beschlüsse
I. vom 2. Dezember 1909, betreffend Mullabfuhr.
Für die Kehrichtabfuhr wird vom 1. Jänner 1910
angefangen eine Gebühr von einem halben Heller
für jede Krone des fatierten Bruttohauszinses ein¬
gehoben. Die Gebühren, welche gegenwärtig für die
Kehrichtabfuhr der öffentlichen Gebäude vorgeschrie¬
ben werden, bleiben unverändert.
Jene Hausbesitzer, welche die Abfuhr des Kehrichts
seitens der Stadtgemeinde nicht wünschen, haben dies
bis 31. Dezember 1909 dem Magistrate anzuzeigen,
widrigenfalls die Abfuhr des Kehrichts und natur¬
gemäß auch die Vorschreibung der Gebühr erfolgt.
II. vom 16. Dezember 1909, betreffend Mullabfuhr.
Der Stadtgemeinde wird freigestellt, die Kehricht= dort untergebrachten Betriebe an die Abfuhr zu
abfuhr aus Häusern die zu entlegen sind oder wegen starke Anforderungen stellen würden, auch abzulehnen.