Kanaltaxa. — Mullabfuhr. 77 Kanaltaxe: 1% vom einbekannten oder ideellen Zins. Gemeinderats=Beschlüsse I. vom 2. Dezember 1909, betreffend Mullabfuhr. Für die Kehrichtabfuhr wird vom 1. Jänner 1910 angefangen eine Gebühr von einem halben Heller für jede Krone des fatierten Bruttohauszinses ein¬ gehoben. Die Gebühren, welche gegenwärtig für die Kehrichtabfuhr der öffentlichen Gebäude vorgeschrie¬ ben werden, bleiben unverändert. Jene Hausbesitzer, welche die Abfuhr des Kehrichts seitens der Stadtgemeinde nicht wünschen, haben dies bis 31. Dezember 1909 dem Magistrate anzuzeigen, widrigenfalls die Abfuhr des Kehrichts und natur¬ gemäß auch die Vorschreibung der Gebühr erfolgt. II. vom 16. Dezember 1909, betreffend Mullabfuhr. Der Stadtgemeinde wird freigestellt, die Kehricht= dort untergebrachten Betriebe an die Abfuhr zu abfuhr aus Häusern die zu entlegen sind oder wegen starke Anforderungen stellen würden, auch abzulehnen.