Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

vorhergehende ||| nächste Seite 401 Buch 1915
   
Neue Suche:
   


Volltext dieser Seite

Lieferungsbestimmungen des städtischen Gaswerkes.
75
C. Herstellung der Steigleitungen.
Die sogenannten Steigleitungen, welche das Gas
innerhalb der Häuser verteilen, und es in die ein¬
zelnen Stockwerke führen, enthalten ungemessenes Gas
und dürfen Anschlüsse hieran ausschließlich nur durch
das Gaswerk erstellt werden.
Steigleitungen für Küchen werden in Zins¬
häusern unter nachstehenden Bedingungen kostenlos
hergestellt:
a) Wenn in Häusern mit wenigstens drei Küchen
der Haus= oder Bauherr sämtliche Küchen mit
Gaseinrichtungen auf seine Kosten versehen
läßt; eine solche Kücheneinrichtung kostet ge¬
wöhnlich Kr. 20.—, ausschließlich Gasmesser,
Lampe und Apparate. Mit Bezahlung der
Kücheneinrichtungen gehen die vom Gaswerk
kostenlos erstellten Steigleitungen in das Eigen¬
tum des Hausherrn über.
b) Wenn in einem Doppelhause auf eine Steig¬
leitung wenigstens zwei und in einem einfachen
Hause drei Anschlüsse seitens der Hausbewohner
gesichert sind.
Steig= und Einrichtungsleitungen sind vom Haus¬
eigentümer als Eigentum des Gaswerkes zu bestätigen,
und gehen nach Ablauf von 12½ Jahren in Ver¬
fügungsberechtigung und Eigentum des Hausherrn
über.
Küchen=Steigleitungen, an welche Bäder ange¬
schlossen werden, sind verstärkt anzulegen und es ist
hiefür ab Straßenleitung pro laufenden Meter Steig¬
leitung eine Aufschlagsgebühr von 1 Krone zu ent¬
richten.
Steigleitungen, die ausschließlich Bädern dienen,
ebenso Steigleitungen für Villen, die weniger als
drei Wohnungen enthalten, ferner Verlegungen oder
Verstärkungen bestehender Steigleitungen sind tarif¬
mäßig zu bezahlen.
Das Gaswerk behält sich ferner vor, auch für
reine Küchen=Steigleitungen dem Hausherrn einen
Kostenteil aufzubürden, wenn die Küchen des Hauses
nicht übereinander liegen oder sonstige besondere Ver¬
teuerung der Anlage zu gewärtigen ist.
D. Herstellung von Gas-Zweigleitungen.
Dieselben dürfen bis zum Gasmesser inkl. Auf¬
stellung desselben ausschließlich nur vom Gaswer
ausgeführt werden. Einrichtungen nach den Gas¬
messern können entweder vom Gaswerk und zwar
auf Rechnung des Bestellers oder in Miete (siehe
Mieteinrichtungen) oder von behördlich konzessionier¬
ten Privat=Installateuren ausgeführt werden.
Für solche Ausführungen sind die Verordnung
des Handelsministers vom 18. Juli 1906 sowie die
Bestimmungen des Stadtmagistrates über Herstel¬
lung von Privatgasleitungen maßgebend.
Einrichtungs=Rechnungen des Gaswerkes sind spä¬
testens zwei Monate nach Präsentierung baar und
ohne Abzug zu begleichen; bei Ueberschreitung dieser
Frist sind gemäß Verwaltungsrats=Beschluß 5% Ver¬
zugszinsen zu entrichten und ist die Einbringung des
Betrages mit allen Mitteln zu betreiben.
Auf Badeöfen und Heißwasserapparate werden
bei Barzahlung spätestens innerhalb eines Monats
nach Vorzeigung der Rechnung 5% Nabatt gewährt.
E. Herstellung von Miete-Einrichtungen, Vermietung
von Gasmelsern und Apparaten.
Im allgemeinen werden mit Ausnahme von Glüh¬
körpern, Glaswaren, Metall= und Gummi= Schläuchen
alle Arten von Einrichtungen und Apparaten unter
den später angeführten Bedingungen in Miete ge¬
geben, wobei sich das Gaswerk vorbehält, im ein¬
zelnen Falle die Vermietung abzulehnen oder von
der Mithaftung des Hausherrn abhängig zu machen.
Alle Mietobjekte und Anlagen bleiben für die
Dauer der Miete Eigentum des Gaswerkes, und
sind zerbrochene oder fehlende Teile bei der Rück¬
gabe vom Mieter zu ersetzen.
Uebertragung der Rechte und Pflichten aus dem
Mietvertrage ist nur mit Zustimmung der Gas¬
werksdirektion möglich.
Während der Mietdauer hat für die Kosten der
Instandhaltung der Anlagen und Apparate der
Mieter aufzukommen, das Gaswerk hingegen über¬
nimmt den normalen Aufwand, den die Gewähr¬
leistung der tadellosen Funktion der Gasmesser er¬
fordert.
Die Kosten der Montierung, der Uebertragung
in andere Lokale, allfälliger Abänderung bestehen¬
der Anlagen und des Austausches von Apparaten
trägt der Mieter.
Bei allen Mietapparaten mit Ausnahme von
Badeöfen und Warmwasserapparaten wird für Auf¬
montierung, ebenso für Uebertragung in eine andere
Wohnung eine Gang= und Montierungsgebühr von
1 Krone eingehoben; derselbe Betrag ist zu be¬
zahlen bei Abmontierung von Küchen mit kürzerer
als einjähriger Benützungszeit; für Apparatentausch
ist eine Pauschalgebühr von 2 Kronen zu entrich¬
ten. Durch Verschulden der Partei erfolglose
Gänge sind nach dem Zeitaufwand zu vergüten.
Alle Mietbeträge sind jeden Monatsersten fällig
und auch dann zu bezahlen, wenn ohne Verschulden
des Gaswerkes von der Einrichtung kein Gebrauch
gemacht wird.
Bei Wohnugswechsel oder Auflassung der
Miete=Einrichtung aus anderen Gründen hat die
Abmeldung ordnungsgemäß im Stadtbureau oder
einer Meldestelle des Gaswerkes zu erfolgen. Bis
dahin haftet der Mieter für die ganze
von ihm gemietete Einrichtung und
stattgehabten Gasverbrauch. Aenderungen
des monatlichen Zinsbetreffnisses erfolgen mit dem
dem Austausch oder der Rückgabe folgenden Mo¬
natsersten.
Arten der Mietsverträge.
1. Unverbindliche Mietsverträge,
welche jederzeitige Kündigung des Mietverhältnisses
und Rückgabe oder Tausch der Mietobjekte seitens
des Mieters gestatten.
Die Abgabe in unverbindliche Miete beschränkt sich
auf: einfache und Automatgasmesser;
Kücheneinrichtungen einschließlich einer Wohnzimmer¬
flamme, wenn letztere nicht mehr wie 10 Meter
Leitung erfordert;
einfache, lackierte und mit Kupfer verzierte Beleuch¬
tungsapparate aus Eisen:
einfache Stehlampen aus Messing;
nicht emaillierte Kochapparate und Bratrohre;
Bügelapparate;
Bügeleisen geschliffen oder vernickelt, letztere für
die Mindestdauer eines Jahres und Mietenach¬
zahlung für die bei früherer Rückstellung feh¬
lende Monate;
einfache Gasheizöfen, diese nur gegen Jahresmiete,
die im Laufe des Februars im vollen Betrage
zur Einhebung gelangt;
Auerbrenner ohne Glühkörper und Glaswaren.
Der monatliche Mietpreis beträgt einen Hel¬
ler für jede Krone des Einrichtungswertes ein¬
schließlich Vertragskosten.