Lieferungsbestimmungen des städtischen Gaswerkes. 75 C. Herstellung der Steigleitungen. Die sogenannten Steigleitungen, welche das Gas innerhalb der Häuser verteilen, und es in die ein¬ zelnen Stockwerke führen, enthalten ungemessenes Gas und dürfen Anschlüsse hieran ausschließlich nur durch das Gaswerk erstellt werden. Steigleitungen für Küchen werden in Zins¬ häusern unter nachstehenden Bedingungen kostenlos hergestellt: a) Wenn in Häusern mit wenigstens drei Küchen der Haus= oder Bauherr sämtliche Küchen mit Gaseinrichtungen auf seine Kosten versehen läßt; eine solche Kücheneinrichtung kostet ge¬ wöhnlich Kr. 20.—, ausschließlich Gasmesser, Lampe und Apparate. Mit Bezahlung der Kücheneinrichtungen gehen die vom Gaswerk kostenlos erstellten Steigleitungen in das Eigen¬ tum des Hausherrn über. b) Wenn in einem Doppelhause auf eine Steig¬ leitung wenigstens zwei und in einem einfachen Hause drei Anschlüsse seitens der Hausbewohner gesichert sind. Steig= und Einrichtungsleitungen sind vom Haus¬ eigentümer als Eigentum des Gaswerkes zu bestätigen, und gehen nach Ablauf von 12½ Jahren in Ver¬ fügungsberechtigung und Eigentum des Hausherrn über. Küchen=Steigleitungen, an welche Bäder ange¬ schlossen werden, sind verstärkt anzulegen und es ist hiefür ab Straßenleitung pro laufenden Meter Steig¬ leitung eine Aufschlagsgebühr von 1 Krone zu ent¬ richten. Steigleitungen, die ausschließlich Bädern dienen, ebenso Steigleitungen für Villen, die weniger als drei Wohnungen enthalten, ferner Verlegungen oder Verstärkungen bestehender Steigleitungen sind tarif¬ mäßig zu bezahlen. Das Gaswerk behält sich ferner vor, auch für reine Küchen=Steigleitungen dem Hausherrn einen Kostenteil aufzubürden, wenn die Küchen des Hauses nicht übereinander liegen oder sonstige besondere Ver¬ teuerung der Anlage zu gewärtigen ist. D. Herstellung von Gas-Zweigleitungen. Dieselben dürfen bis zum Gasmesser inkl. Auf¬ stellung desselben ausschließlich nur vom Gaswer ausgeführt werden. Einrichtungen nach den Gas¬ messern können entweder vom Gaswerk und zwar auf Rechnung des Bestellers oder in Miete (siehe Mieteinrichtungen) oder von behördlich konzessionier¬ ten Privat=Installateuren ausgeführt werden. Für solche Ausführungen sind die Verordnung des Handelsministers vom 18. Juli 1906 sowie die Bestimmungen des Stadtmagistrates über Herstel¬ lung von Privatgasleitungen maßgebend. Einrichtungs=Rechnungen des Gaswerkes sind spä¬ testens zwei Monate nach Präsentierung baar und ohne Abzug zu begleichen; bei Ueberschreitung dieser Frist sind gemäß Verwaltungsrats=Beschluß 5% Ver¬ zugszinsen zu entrichten und ist die Einbringung des Betrages mit allen Mitteln zu betreiben. Auf Badeöfen und Heißwasserapparate werden bei Barzahlung spätestens innerhalb eines Monats nach Vorzeigung der Rechnung 5% Nabatt gewährt. E. Herstellung von Miete-Einrichtungen, Vermietung von Gasmelsern und Apparaten. Im allgemeinen werden mit Ausnahme von Glüh¬ körpern, Glaswaren, Metall= und Gummi= Schläuchen alle Arten von Einrichtungen und Apparaten unter den später angeführten Bedingungen in Miete ge¬ geben, wobei sich das Gaswerk vorbehält, im ein¬ zelnen Falle die Vermietung abzulehnen oder von der Mithaftung des Hausherrn abhängig zu machen. Alle Mietobjekte und Anlagen bleiben für die Dauer der Miete Eigentum des Gaswerkes, und sind zerbrochene oder fehlende Teile bei der Rück¬ gabe vom Mieter zu ersetzen. Uebertragung der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrage ist nur mit Zustimmung der Gas¬ werksdirektion möglich. Während der Mietdauer hat für die Kosten der Instandhaltung der Anlagen und Apparate der Mieter aufzukommen, das Gaswerk hingegen über¬ nimmt den normalen Aufwand, den die Gewähr¬ leistung der tadellosen Funktion der Gasmesser er¬ fordert. Die Kosten der Montierung, der Uebertragung in andere Lokale, allfälliger Abänderung bestehen¬ der Anlagen und des Austausches von Apparaten trägt der Mieter. Bei allen Mietapparaten mit Ausnahme von Badeöfen und Warmwasserapparaten wird für Auf¬ montierung, ebenso für Uebertragung in eine andere Wohnung eine Gang= und Montierungsgebühr von 1 Krone eingehoben; derselbe Betrag ist zu be¬ zahlen bei Abmontierung von Küchen mit kürzerer als einjähriger Benützungszeit; für Apparatentausch ist eine Pauschalgebühr von 2 Kronen zu entrich¬ ten. Durch Verschulden der Partei erfolglose Gänge sind nach dem Zeitaufwand zu vergüten. Alle Mietbeträge sind jeden Monatsersten fällig und auch dann zu bezahlen, wenn ohne Verschulden des Gaswerkes von der Einrichtung kein Gebrauch gemacht wird. Bei Wohnugswechsel oder Auflassung der Miete=Einrichtung aus anderen Gründen hat die Abmeldung ordnungsgemäß im Stadtbureau oder einer Meldestelle des Gaswerkes zu erfolgen. Bis dahin haftet der Mieter für die ganze von ihm gemietete Einrichtung und stattgehabten Gasverbrauch. Aenderungen des monatlichen Zinsbetreffnisses erfolgen mit dem dem Austausch oder der Rückgabe folgenden Mo¬ natsersten. Arten der Mietsverträge. 1. Unverbindliche Mietsverträge, welche jederzeitige Kündigung des Mietverhältnisses und Rückgabe oder Tausch der Mietobjekte seitens des Mieters gestatten. Die Abgabe in unverbindliche Miete beschränkt sich auf: einfache und Automatgasmesser; Kücheneinrichtungen einschließlich einer Wohnzimmer¬ flamme, wenn letztere nicht mehr wie 10 Meter Leitung erfordert; einfache, lackierte und mit Kupfer verzierte Beleuch¬ tungsapparate aus Eisen: einfache Stehlampen aus Messing; nicht emaillierte Kochapparate und Bratrohre; Bügelapparate; Bügeleisen geschliffen oder vernickelt, letztere für die Mindestdauer eines Jahres und Mietenach¬ zahlung für die bei früherer Rückstellung feh¬ lende Monate; einfache Gasheizöfen, diese nur gegen Jahresmiete, die im Laufe des Februars im vollen Betrage zur Einhebung gelangt; Auerbrenner ohne Glühkörper und Glaswaren. Der monatliche Mietpreis beträgt einen Hel¬ ler für jede Krone des Einrichtungswertes ein¬ schließlich Vertragskosten.