74 Lieferungsbestimmungen des städtischen Gaswerkes. 3. Zur Feststellung des Gasverbrauches werden staatlich geeichte Gasmesser verwendet. Dieselben werden ausschließlich vom Gaswerke beigestellt und montiert und zwar entweder für Rechnung oder auf Miete des Bestellers. Bedienung und Kontrolle der Gasmesser gehen auf Kosten des Gaswerkes. Gewöhnlich werden die Gasmesser monatlich einmal — bei Monatsbeginn — kontrolliert, nasse Gasmesser außerdem 1—2mal monatlich nachgefüllt; das Gaswerk behält sich jedoch vor, Gasmesser, welche verdächtig erscheinen, infolge eines inneren Defettes Gas ungemssen passieren zu lassen, auch während des Monats zu kontrollieren, behufs Nacheichung auszuschalten und notwendigen Falles gegen andere Gasmesser auszutauschen. Ergibt sich bei der Verbrauchsberechnung, daß ein Gasmesser infolge eines inneren Defektes wäh¬ rend des Monats stehen geblieben ist d. i. trotz statt¬ habenden Gasverbrauches keinen oder ersichtlich zu geringen solchen anzeigt, so ist für den betreffenden Monat und wenn der Fall erst später entdeckt wird, für die in Betracht kommenden Vormonate der wahrscheinliche Verbrauch mit der Partei einver¬ ständlich festzusetzen; wird mit derselben eine Eini¬ gung nicht erzielt, so wird der Berechnung der Gas¬ verbrauch des gleichen Monats des Vorjahres und bei Koch= und Heizgas jener des vorangegangenen Monats zugrunde gelegt. Bemerkt der Gasabnehmer das „Stehenbleiben“ oder die „Minderanzeige“ seines Gasmessers, so ist er verpflichtet, dem Gaswerke hievon Meldung zu erstatten; er erspart damit beiden Teilen unange¬ nehme Erhebungen und etwaige Streitigkeiten. Zweifelt der Gasabnehmer an der richtigen An¬ zeige seines Messers, so kann er dessen Nachkontrolle durch das Gaswerk oder das staatliche Eichamt ver¬ langen: erweist sich die Anschauung des Gasabneh¬ mers als unrichtig, so hat dieser für die Kosten der Kontrolle und der damit verbundenen Arbeiten auf¬ zukommen; im anderen Falle treffen dieselben das Gaswerk und es ist die letzte Gasrechnung im Ver¬ hältnis der Mehranzeige richtig zu stellen. Größe und Aufstellungsort des Gasmessers be¬ stimmt das Gaswerk. Es ist jedem Gasabnehmer strengstens untersagt, an dem Gasmesser irgendwelche Veränderungen eigenmächtig vorzunehmen; Dawiderhandlungen kön¬ nen strafrechtliche Verfolgungen nach sich ziehen. Für gewaltsame Beschädigungen an Gasmessern und Automaten haftet der Gasabnehmer. Bei nassen Gasmessern ist der Schutz derselben gegen Frost Sache des Gasabnehmers. 4. Die Gaspreise für Innsbruck, Hötting und Mühlau sind; für Leuchtgas 26 Heller per Kubik¬ meter, für Heizgas 18 Heller per Kubikmeter mit nachstehenden Rabatten: Bei einem Jahresverbrauch: von 1000 bis 2499 Kubikmeter 2,5% „ 2500 „ 4999 „ 5,0% „ 5000 „ 7499 „ 7.5% von mehr als 7499 „ 10% Bei Berechnung des Rabattes wird der Leucht¬ und Heizgasverbrauch zusammengezogen. Der entfallende Rabattbetrag wird im Monat Jänner jeden Jahres im Wege besonderer Rückvergütung ausbezahlt. Mittelst Automatgasmesser wird ein Kubikmeter Gas durch Einwurf eines 20 Hellerstückes geliefert; ein Automatgasmesser gilt immer als Heizgasmesser und wird mit der Ueberzahlung von 2 Hellern per Kubikmeter dessen höhere Verzinsung und Amorti¬ sierung bestritten. An Heiz= und Automatgasmessern darf ohne be¬ sondere Gebühr nur je eine Leuchtflamme für Küche, Bade= und Bügelzimmer anggeschlossen werden; mehr als eine Leuchtflamme in diesen Räumen oder Leucht¬ flammen für andere Räume, an Heizgasmessern und Automaten angeschlossen, zahlen sogenannte Flam¬ menzuschlags=Taren, und zwar ab 1. Oktober 1911: a) für Balkonflammen K 1.50 b) für Ersatzbeleuchtung elektr. Lichtanlagen K 0.50 c) für jede andere Leuchtflamme K 3.— per Flamme als einmalige Jahrestare; die Ein¬ hebung dieser Flammentaren erfolgt Ende Oktober im vorhinein für die Zeit vom 1. Oktober bis 30. September des folgenden Jahres. Nach dem 1. Oktober eingerichtete Gasflammen werden für den Rest des Jahres im entsprechenden Verhältnis der Jahrestare berechnet. Werden an einem Leucht gasmesser Apparate für Koch= oder Heizgas angeschlossen, so wird der Verbrauch dieser Apparate durch das Gaswerk abge¬ schätzt, aus dem Gesamtverbrauch ausgeschieden und zum Heizgaspreis berechnet; ist der Gasabnehmer mit dieser Schätzung nicht zufrieden, so kann er für die Folge die Aufstellung eines eigenen Heizgas¬ messers auf seine Kosten verlangen. Derartige zweite Messer sind stets direkt aus den Zu¬ leitungen zu speisen und nicht hinter den ersten Messer zu schalten. Die Bestimmung, ob ein aufgestellter Gasmesser als Leuchtgas= oder Heizgasmesser zu betrach¬ ten ist, obliegt ausschließlich dem Gaswerke; im All¬ gemeinen ist hiebei maßgebend, welcher Gasverbrauch vorherrscht. Das verbrauchte Gas samt den entfallenden Mie¬ ten wird in der Regel monatlich in Rechnung ge¬ stellt, jedoch behält sich das Gaswerk vor, Vor¬ auszahlungen in der Höhe des voraussichtlichen zwei¬ monatlichen Verbrauches, oder Zahlungen in kür¬ zerer als Monatsfrist zu verlangen. Die Zahlung hat sogleich bei Vorzeigung der Rechnung an die als bevollmächtigt ausgewiesenen Bediensteten des Werkes zu erfolgen, welche die Gasbücheln nach Abgabe des saldierten Koupons zu weiterer Vor¬ schreibung wieder mitnehmen. Erfolgt die Zahlung nicht pünktlich und bleibt eine Zahlungsmahnung er¬ folglos, ist das Gaswerk berechtigt, die Gaslieferung einzustellen und die Leitung abzusperren. Die widerrechtliche Entnahme von Gas aus den Leitungen des städtischen Gaswerkes d. i. die Ent¬ nahme ohne Messung und Bezahlung zieht straf¬ rechtliche Verfolgung des Verbrauches sowie des Herstellers der fraglichen Leitung nach sich. Wer an eine für Heiz= und Kochgas bestimmte Leitung Leuchtflammen ohne Anzeige an das Gas¬ werk anschließt, hat strafweise seinen ganzen Gas¬ verbrauch der der Aufdeckung vorausgegangenen drei Monate als Leuchtgas zu bezahlen; bei Gefahr des Wiederholungsfalles kann dem betreffenden die Gaslieferung verweigert werden. B. Herstellung der Zuleitungen. Der Anschluß an das Straßen=Hauptrohr und die Zuleitung zu den zu versorgenden Objekten wird ausschließlich durch das Gaswerk, auf öffentlichem Grunde gewöhnlich kostenlos hergestellt, insoweit die Länge der Zuleitung für Einzelabnehmer 6 Meter und für ganz zu versorgende Zinshäuser 12 Meter nicht überschreitet. Die Kostentragung längerer Zu¬ leitungen wird von Fall zu Fall von der Direk¬ tion event. vom Verwaltungsrat bestimmt.