Lieferungsbestimmungen des städtischen Gaswerkes. 73 Spitzenzähler für Anlagen bis 2 KW. (ca. 3 PS). K 12 Spitzenzähler für Anlagen bis 4 KW. (ca. 6 PS).. K 18 Spitzenzähler für Anlagen bis 7.36 KW. (10 PS). K 36 Spitzenzähler für Anlagen bis 14.7 KW. (20 PS). K 60 Spitzenzähler für Anlagen bis 36 KW. (50 PS).. K 96 Spitzenzähler für Anlagen über 36 K W nach Vereinbarung. Zeitzähler für Apparate mit gleichbleibenden Stromver¬ brauch K 4.80 Die Miete wird monatlich nach erfolgter Auf¬ stellung des Zählers (auch wenn er nicht in Be¬ nützung ist) berechnet. Der angefangene Monat wird für voll berechnet. Beim Aufhören des Strombezuges dürfen die Zähler nur durch das E. W. J. wie¬ der entfernt werden. Das Ablesen der Zähler er¬ folgt monatlich mindestens einmal durch die An¬ gestellten des E. W. J. Für das Aufstellen oder Abnehmen eines Zählers sind je Kr. 2.— zu ver¬ güten. A. Licht. Die Verrechnung des durch den Elektrizitätszähler ermittelten Stromverbrauches wird folgendermaßen festgesetzt: Zu Beginn eines jeden Kalenderjahres beträgt der Preis einer Kilowattstunde 50 Heller und gilt für jene Anzahl von Kilowattstunden, welche für das gleichzeitige Brennen aller elektrischen Lampen und dergleichen eines wirtschaftlichen Ganzen (An¬ schlußwert) durch 300 Stunden rechnerisch ermit¬ telt werden. Für die Kilowattstunden, welche dem gleichzei¬ tigen Brennen dieser Lampen in den nächsten 400 Brennstunden entsprechen, ermäßigt sich der Einheits¬ preis auf 40 Heller pro Kilowattstunde. Der Mehrbezug bis zum Schlusse des Kalender¬ jahres wird zum Einheitspreise von 30 Heller für die Kilowattstunde abgegeben. Der Preis einer Brennstunde für eine 10=kerzige Kohlenfaden= oder eine 32=kerzige Metallfaden¬ Glühlampe stellt sich somit: bei 50 Heller pro Kilowattstunde auf ca. 1.6 Heller bei 40 Heller pro Kilowatstunde auf ca. 1.3 Heller bei 30 Heller pro Kilowattstunde auf ca. 1 Heller. B. Kraft. Als Einheitspreis des durch den Elektrizitäts¬ zähler ermittelten Stromverbrauches werden 20 Heller für die Kilowattstunde festgestellt. (Der Bezug einer elektrischen Pferdestärke kostet daher pro Stunde 20X0.736 = 14.7 Heller). § 11. A. Stromabgabe an fremde Licht- und Krafterzeugungs¬ anlagen. Dient der Anschluß an das städtische Leitungs¬ netz dem Besitzer einer Licht= oder Krafterzeugungs¬ anlage nur als Reserve für seinen Betrieb, so wird eine Grundgebühr von jährlich 80 Kronen pro in¬ stalliertes Kilowatt berechnet. Diese Gebühr ist in Monatsraten nachhinein zu entrichten. Die Stromabgabe bei solchen Abnehmern erfolgt nur nach dem Zählertarife (§ 10) und behält sich das E. W. J. die Entscheidung über jeden der¬ artigen Anschluß vor. B. Vorübergehende Stromabgabe. Ob und in welchem Ausmaße elektrische Energie vorübergehend abgegeben wird, entscheidet das E. W. J. von Fall zu Fall. Ist für eine solche Stromabgabe die Herstellung eines neuen Anschlusses erforderlich, so hat der Stromabnehmer die Kosten desselben zu tragen und vor Beginn der Strom¬ lieferung zu begleichen. Bei Strombezug zur maschinellen Ausführung von Neubauten wird der Anschluß gegen vor¬ herigen Erlag der aus § 2 sich ergebenden Gebüh¬ ren und Beiträge hergestellt, wenn der Hauseigen¬ tümer sich verpflichtet, den Neubau wenigstens so weit installieren zu lassen, daß alle Wohnun¬ gen nach der Pauschalklasse la (§ 9A) Licht beziehen können. Die Stromabgabe erfolgt für alle vorüberge¬ henden Benützungsarten ausschließlich nach Zähler zu den in § 10 genannten Einheitspreisen. Soll bei vorwiegender Kraftabgabe, Strom auch für Licht nebensächlich abgegeben werden, so kann das Licht zum Krafttarife gegen einen monatlichen Zu¬ schlag von Kr. 1.— für jede Glühlampe und Kr. 10.— für jede Bogenlampe bezogen werden. § 12. Vorstehende Bedingungen bleiben bis auf wei¬ teres in Kraft. Abänderungen derselben können jeder¬ zeit vom Verwaltungsrat vorgenommen werden und treten dann unbeschadet noch bestehender Ver¬ träge 3 Monate nach Verlautbarung in Rechts¬ giltigkeit. Städtische Elektrizitätswerke Innsbruck. (E.W. J.) Lieferungsbestimmungen des städt. Gaswerkes Innsbruck. (Vom Verwaltungsrat der städt. Lichtwerke genehmigt am 18. Februar 1911). A. Abgabe von Gas. 1. Die städtischen Gaswerke liefern auf Grund nachstehender Bestimmungen während der Tages¬ und Nachtzeiten Gas zur Beleuchtung, sowie Gas zu technischen Zwecken (Koch=, Heiz= und Motoren¬ gas). Vorbehalten bleiben Unterbrechungen aus Ur¬ sache von Betriebsstörungen, Reparaturen, Herstel¬ lung neuer Anschlüsse oder elementarer Ereignisse. Von vorauszusehenden Störungen sind die Gas¬ verbraucher nach Tunlichkeit zu verständigen. 2. Jeder Einwohner, dessen Wohn= oder Ge¬ schäftsräume an einer mit Gasleitung durchzogenen Straße liegen, hat ein Recht auf Gasbezug, wenn derselbe die folgenden Bestimmungen bezüglich Her¬ stellung der Einrichtung und Bezahlung seiner Schul¬ digkeiten pünktlich erfüllt. An= und Abmeldungen des Gasbezuges haben schriftlich, telephonisch oder mündlich im Gaswerk¬ Stadtbureau oder bei den verschiedenen Meldestellen zu geschehen; so lange eine Abmeldung nicht in dieser Weise vollzogen ist, haf¬ tet der Abnehmer für jeden Gasver¬ brauch in den von ihm innegehabten Räumen. Meldungen an das auf Dienstgängen befindliche Personal des Gaswerkes sind für das Gaswerk nicht verbindlich.