Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Bedingungen für Lieferung elektrischen Stromes.
Pferdekraft einer elektrischen Energieabgabe von 736
Watt gleichgestellt wird.
Der gemessene Höchstverbrauch wird bei der
Aufstellung des Pauschalvertrages für Leistungen bis
0.736 KW. auf Zehntel=, von 0.736 KW. bis
3.68 KW. auf Fünftel=Einheiten (Kilowatt) nach
oben aufgerundet.
Für Kraftanlagen über 1 Kilowatt Nennleistung
wird der Einbau eines Spitzenzählers bedungen.
Die Höhe der zu pauschalierenden Leistung wird dem
Abnehmer dabei freigestellt und wird der vom Zähler
ausgewiesene Mehrbezug nach dem Zählertarif für
Kraft § 10 B. und die Zählermiete nach § 10 be¬
rechnet.
Der Kraftabnehmer ist verpflichtet, Erweiterungen
seines Betriebes, welche einen höheren Strombezug
bedingen, als im Pauschalvertrag vorgesehen, dem
Werke umgehend mitzuteilen und ist das Werk be¬
rechtigt, jederzeit den wirklichen Stromverbrauch des
Kraftabnehmers durch Messungen zu überprüfen. Er¬
gibt sich, daß der Stromverbrauch nachträglich ge¬
stiegen ist, so muß der Pauschalvertrag dem neuen
Höchstverbrauch entsprechend erhöht werden.
Bei Umschaltungen, wo stets nur ein Strom¬
verbraucher (Motor usw.) betrieben werden kann, wird
nur der höchste Stromverbraucher im Pauschalvertrag
berechnet.
Diese Stromverbraucher können auch in verschiede¬
nen Räumen untergebracht sein, müssen aber jeden¬
falls in ein und demselben Betriebsunternehmen für
technisch gleichartige Zwecke Verwendung finden.
Die Einheitspreise pro elektrische Pferdestärke sind:
Kronen 120.— für 0.736 Kilowatt (1 PS.) und
Jahr bei beschränkter Benützung, d. i.
während der Tagesstunden, u. zw.:
Vom 15. März bis 1. Oktober von 6 Uhr früh
bis 6 Uhr abends, vom 1. Oktober bis 15. März
von 7 Uhr früh bis 4 Uhr abends.
Bei beschränkter Benützung wird vom Werke ein
Zeitschalter aufgestellt, welcher die Einschaltung der
Krafteinrichtung nur während der vorstehend ange¬
führten Benützungsstunden möglich macht. Der
Zeitschalter ist Eigentum des Werkes und hat der
Abnehmer für dessen Beistellung eine Jahresmiete
von Kr. 12 zu entrichten.
Für unbeschränkte Benützung werden
folgende Einheitspreise festgesetzt:
K 200.— für 0.736 KW. und Jahr bis 0.368 KW.
= 0.5 PS.
K 180.— für 0.736 KW. und Jahr über 0.368 KW.
= 0.5 PS. bis 0.736K W. = 1 PS.
K 150.— für 0.736 KW. und Jahr über 0.736 KW.
= 1 PS. bis 22 KW. = 30 PS.
K 130.— für 0.736 KW. und Jahr über 22 KW.
= 30 PS. bis 36 KW. = 50 PS.
Mit Abnehmern über 36 KW. werden besondere
Verträge abgeschlossen.
Der Preis von Kr. 130.— wird Abnehmern
über 22 KW. nur unter der Bedingung gewährt,
daß sie Strom von 2200 Volt Spannung beziehen.
Wird jedoch Strom von 120 bzw. 160 Volt Span¬
nung bezogen, so bleibt der Preis von 150 Kronen
auch über 22 KW. aufrecht.
Pauschalsätze für Klingeltransformatoren: Für
jedes angefangene 1 Ampere Primärstrom bei 120
Volt oder 1/10 Ampere Primärstrom bei 160 Volt,
welches der Klingeltransformator aufnimmt, wenn
alle Sekundärklemmen kurzgeschlossen sind Kr. 5.—
Kleine Apparate in Privathäusern mit
Ausschluß von Oefen.
(Bis höchstens 500 Watt Stromverbrauch per Stück).
Kleine Heizapparate für den Familienbe¬
darf bis zu einem Stromverbrauche von 350 Watt,
z. B. Bügeleisen, Milchtöpfe, Teemaschinen, Kaffee¬
maschinen, Sterilisierapparate, Brennscheerenwär¬
mer werden mit Kr. 16.—, pro Jahr und Stück
pauschaliert. Bei höherem Stromverbrauche als
350 Watt erhöht sich der Pauschalbetrag um Kr. 2.—
pro 50 Watt und Jahr.
Kleine Apparate für den Familienbedarf
bis 150 Watt Gesamtverbrauch als: Kleine Wärm¬
gefäße, Brennscheerenwärmer, Zigarenanzünder und
Kinderspielzeuge dürfen an jeder für wenigstens 16
N. K. à 3.5 Watt pauschalierten Lampenstelle ohne
besondere Zahlungspflicht angeschlossen werden.
§ 10.
Verrechnung nach Elektrizitätszählern.
Sowohl Licht als auch Kraft kann auf Grund der
fallweise verbrauchten Elektrizitätsmenge nach dem
Zählersystem bezogen werden.
Als Einheit für die Verrechnung nach Elektrizi¬
tätszählern gilt die Kilowattstunde.
Die staatlich geeichten Elektrizitätsmesser werden
vom E. W. J. gegen eine bestimmte, ihrer Größe
entsprechenden Leihgebühr und Ausfolgung einer
Empfangsbestätigung abgegeben.
Anlagen, welche Strom für Licht und Kraft be¬
nötigen, erhalten für jede dieser beiden Verwen¬
dungsarten einen besonderen Zähler.
Die Instandhaltung und Ausbesserung der leih¬
weise überlassenen Elektrizitätszähler erfolgt unent¬
geltlich durch das E. W. J.
Wird auf ausdrückliches Verlangen des Abnehmers
eine Prüfung des Zählers vorgenommen und ent¬
spricht sein Genauigkeitsgrad dem vom staatlichen
Eichamte vorgeschriebenen, so hat der Abnehmer
die Kosten der Prüfung zu bezahlen und zwar:
1. Wenn die Prüfung am Aufstellungsorte
des Zählers ausgeführt wird Kr. 3.—
2. Wenn die Prüfung im Versuchsraume
des E. W. J. vorgenommen werden
kann Kr. 10.—
3. Ist die Prüfung im Versuchsraume hier
nicht möglich, oder verlangt der Abneh¬
mer ausdrücklich die Prüfung durch das
k. k. Normaleichamt in Wien, so betra¬
gen die Kosten Kr. 30.—
Wenn die Prüfung tatsächliche Mängel des Mes¬
sers ergibt, so wird derselbe auf Kosten des Werkes
ausgewechselt und sind keine Gebühren zu ent¬
richten.
Bei auffallenden Unterschieden in den Zähl¬
angaben, oder wenn der Messer aus irgend einem
Grunde stillgestanden ist, wird der Durchschnitts¬
stromverbrauch des vorhergehenden und nachfol¬
genden Monates als Maß des Stromverbrauches im
fraglichen Monate angenommen.
Tählermiete pro Jahr:
Für Zähler von 1 X5 Ampere K 7.20
„ „ „ 2 X5 „ „ 9.60
„ „ „ 2 X 10 „ „ 18.60
„ „ „ 2X 15 „ „ 30.00
„ „ „ 2 X 30 „ „ 48.00
„ „ 2 X50 „ „ 60.00
„ „ „ 2X 100 „ „ 78.00
„ „ über 2X 100 „„ 96.00