72 Bedingungen für Lieferung elektrischen Stromes. Pferdekraft einer elektrischen Energieabgabe von 736 Watt gleichgestellt wird. Der gemessene Höchstverbrauch wird bei der Aufstellung des Pauschalvertrages für Leistungen bis 0.736 KW. auf Zehntel=, von 0.736 KW. bis 3.68 KW. auf Fünftel=Einheiten (Kilowatt) nach oben aufgerundet. Für Kraftanlagen über 1 Kilowatt Nennleistung wird der Einbau eines Spitzenzählers bedungen. Die Höhe der zu pauschalierenden Leistung wird dem Abnehmer dabei freigestellt und wird der vom Zähler ausgewiesene Mehrbezug nach dem Zählertarif für Kraft § 10 B. und die Zählermiete nach § 10 be¬ rechnet. Der Kraftabnehmer ist verpflichtet, Erweiterungen seines Betriebes, welche einen höheren Strombezug bedingen, als im Pauschalvertrag vorgesehen, dem Werke umgehend mitzuteilen und ist das Werk be¬ rechtigt, jederzeit den wirklichen Stromverbrauch des Kraftabnehmers durch Messungen zu überprüfen. Er¬ gibt sich, daß der Stromverbrauch nachträglich ge¬ stiegen ist, so muß der Pauschalvertrag dem neuen Höchstverbrauch entsprechend erhöht werden. Bei Umschaltungen, wo stets nur ein Strom¬ verbraucher (Motor usw.) betrieben werden kann, wird nur der höchste Stromverbraucher im Pauschalvertrag berechnet. Diese Stromverbraucher können auch in verschiede¬ nen Räumen untergebracht sein, müssen aber jeden¬ falls in ein und demselben Betriebsunternehmen für technisch gleichartige Zwecke Verwendung finden. Die Einheitspreise pro elektrische Pferdestärke sind: Kronen 120.— für 0.736 Kilowatt (1 PS.) und Jahr bei beschränkter Benützung, d. i. während der Tagesstunden, u. zw.: Vom 15. März bis 1. Oktober von 6 Uhr früh bis 6 Uhr abends, vom 1. Oktober bis 15. März von 7 Uhr früh bis 4 Uhr abends. Bei beschränkter Benützung wird vom Werke ein Zeitschalter aufgestellt, welcher die Einschaltung der Krafteinrichtung nur während der vorstehend ange¬ führten Benützungsstunden möglich macht. Der Zeitschalter ist Eigentum des Werkes und hat der Abnehmer für dessen Beistellung eine Jahresmiete von Kr. 12 zu entrichten. Für unbeschränkte Benützung werden folgende Einheitspreise festgesetzt: K 200.— für 0.736 KW. und Jahr bis 0.368 KW. = 0.5 PS. K 180.— für 0.736 KW. und Jahr über 0.368 KW. = 0.5 PS. bis 0.736K W. = 1 PS. K 150.— für 0.736 KW. und Jahr über 0.736 KW. = 1 PS. bis 22 KW. = 30 PS. K 130.— für 0.736 KW. und Jahr über 22 KW. = 30 PS. bis 36 KW. = 50 PS. Mit Abnehmern über 36 KW. werden besondere Verträge abgeschlossen. Der Preis von Kr. 130.— wird Abnehmern über 22 KW. nur unter der Bedingung gewährt, daß sie Strom von 2200 Volt Spannung beziehen. Wird jedoch Strom von 120 bzw. 160 Volt Span¬ nung bezogen, so bleibt der Preis von 150 Kronen auch über 22 KW. aufrecht. Pauschalsätze für Klingeltransformatoren: Für jedes angefangene 1 Ampere Primärstrom bei 120 Volt oder 1/10 Ampere Primärstrom bei 160 Volt, welches der Klingeltransformator aufnimmt, wenn alle Sekundärklemmen kurzgeschlossen sind Kr. 5.— Kleine Apparate in Privathäusern mit Ausschluß von Oefen. (Bis höchstens 500 Watt Stromverbrauch per Stück). Kleine Heizapparate für den Familienbe¬ darf bis zu einem Stromverbrauche von 350 Watt, z. B. Bügeleisen, Milchtöpfe, Teemaschinen, Kaffee¬ maschinen, Sterilisierapparate, Brennscheerenwär¬ mer werden mit Kr. 16.—, pro Jahr und Stück pauschaliert. Bei höherem Stromverbrauche als 350 Watt erhöht sich der Pauschalbetrag um Kr. 2.— pro 50 Watt und Jahr. Kleine Apparate für den Familienbedarf bis 150 Watt Gesamtverbrauch als: Kleine Wärm¬ gefäße, Brennscheerenwärmer, Zigarenanzünder und Kinderspielzeuge dürfen an jeder für wenigstens 16 N. K. à 3.5 Watt pauschalierten Lampenstelle ohne besondere Zahlungspflicht angeschlossen werden. § 10. Verrechnung nach Elektrizitätszählern. Sowohl Licht als auch Kraft kann auf Grund der fallweise verbrauchten Elektrizitätsmenge nach dem Zählersystem bezogen werden. Als Einheit für die Verrechnung nach Elektrizi¬ tätszählern gilt die Kilowattstunde. Die staatlich geeichten Elektrizitätsmesser werden vom E. W. J. gegen eine bestimmte, ihrer Größe entsprechenden Leihgebühr und Ausfolgung einer Empfangsbestätigung abgegeben. Anlagen, welche Strom für Licht und Kraft be¬ nötigen, erhalten für jede dieser beiden Verwen¬ dungsarten einen besonderen Zähler. Die Instandhaltung und Ausbesserung der leih¬ weise überlassenen Elektrizitätszähler erfolgt unent¬ geltlich durch das E. W. J. Wird auf ausdrückliches Verlangen des Abnehmers eine Prüfung des Zählers vorgenommen und ent¬ spricht sein Genauigkeitsgrad dem vom staatlichen Eichamte vorgeschriebenen, so hat der Abnehmer die Kosten der Prüfung zu bezahlen und zwar: 1. Wenn die Prüfung am Aufstellungsorte des Zählers ausgeführt wird Kr. 3.— 2. Wenn die Prüfung im Versuchsraume des E. W. J. vorgenommen werden kann Kr. 10.— 3. Ist die Prüfung im Versuchsraume hier nicht möglich, oder verlangt der Abneh¬ mer ausdrücklich die Prüfung durch das k. k. Normaleichamt in Wien, so betra¬ gen die Kosten Kr. 30.— Wenn die Prüfung tatsächliche Mängel des Mes¬ sers ergibt, so wird derselbe auf Kosten des Werkes ausgewechselt und sind keine Gebühren zu ent¬ richten. Bei auffallenden Unterschieden in den Zähl¬ angaben, oder wenn der Messer aus irgend einem Grunde stillgestanden ist, wird der Durchschnitts¬ stromverbrauch des vorhergehenden und nachfol¬ genden Monates als Maß des Stromverbrauches im fraglichen Monate angenommen. Tählermiete pro Jahr: Für Zähler von 1 X5 Ampere K 7.20 „ „ „ 2 X5 „ „ 9.60 „ „ „ 2 X 10 „ „ 18.60 „ „ „ 2X 15 „ „ 30.00 „ „ „ 2 X 30 „ „ 48.00 „ „ 2 X50 „ „ 60.00 „ „ „ 2X 100 „ „ 78.00 „ „ über 2X 100 „„ 96.00