Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

vorhergehende ||| nächste Seite 394 Buch 1915
   
Neue Suche:
   


Volltext dieser Seite

68
Bedingungen für Lieferung elektrischen Stromes.
Ermessen auszunützen. Der Abnehmer ist verpflich¬
tet, die Einführung von Anschlußleitungen für be¬
nachbarte Stromabnehmer durch sein Besitztum un¬
entgeltlich zu gestatten.
Sollte die Anschlußstelle eines Hauses (Anschlu߬
kasten oder Hochspannungsraum) mehr als 2 Meter
von der Straßenfront abliegen oder sollte das anzu¬
schließende Gebäude vom öffentlichen Straßengrunde
abseits stehen, so ist für die Mehrlänge der Zuleitung
innerhalb des Privatgrundes bei Kabelleitungen ein
Beitrag von Kronen 8.— und bei Freileitungen
ein solcher von Kronen 4.— für den laufenden Meter
besonders zu bezahlen.
Alle Abzweigungen (Kabel oder Freileitung) gehen
in das Eigentum des Werkes über und werden daher
von ihm auch fernerhin ohne Anrechnung der Kosten
unterhalten. Die Instandhaltung und Bedienung
der Hauptsicherung jedoch geschieht vom Werke auf
Kosten des Stromabnehmers, weil das Durchbren¬
nen dieser Sicherungen stets durch Mängel der an¬
geschlossenen Hausinstallationen bedingt wird.
Als Beisteuer für die Herstellung der Hausan¬
schlüsse werden folgende Anschlußgebühren erhoben:
Für einen Anschlußwert bis 10 Lampen bezw. 1 KW. K 30
„ „ „ „ 30 „ „ 3 „ „ 45
„ „ „ „ 100 „ „ 10 „ „ 60
„ „ „ über 100 „ „ 10 „ „100
Ist ein Haus oder Grundstück an das Leitungs¬
netz angeschlossen, die Anschlußgebühr jedoch nur
nach Maßgabe der wirklich zur Ausführung ge¬
langten Inneneinrichtung von wem immer bezahlt
worden, so gilt jede innerhalb dieses Hauses oder
Grundstückes zur Ausführung kommende Installation
nicht mehr als Neuanlage, sondern als Erweite¬
rung, für welche als Anschluß=Ergänzungsgebühr
nur jener Betrag zu entrichten ist, welcher die be¬
reits bezahlte Gebühr auf die, laut vorstehendem
Stufentarife für die gesamte Installation entfallende
Anschlußgebühr ergänzt.
Eine Rückerstattung von Anschlußgebühren bei
Cinschränkung oder Aufgabe einer Anlage findet
nicht statt. Wird eine Anlage ganz aufgegeben,
so sind bei ihrem Wiederanschlusse sämtliche Ge¬
bühren neuerlich zu entrichten.
S 3.
Hausinstallationen.
Die Herstellung, Instandhaltung und Ausbesse¬
rung aller hinter der Hauptsicherung des Hausan¬
schlusses liegenden elektrischen Einrichtungen (z. B.
Ersatz von Sicherungen, Reparatur von Leitungen,
Schaltern, Auf= und Abmontieren von Beleuchtungs¬
körpern u. dgl.) ist Sache des Stromabnehmers
und bleibt dem freien Bewerbe der vom E. W. J.
anerkannten Installationsfirmen überlassen, soweit es
sich um Niederspannungsanlagen handelt.
Die Ausführung von Hochspannungsinstallationen
erfolgt ausschließlich durch das E. W. J.
Für sämtliche elektrische Installationseinrichtungen
sind die vom Werke herausgegebenen und einen er¬
gänzenden Bestandteil dieser Bedingungen bildenden
„Vorschriften für die Installateure über die Ausfüh¬
rung elektrischer Anlagen, welche an das Leitungs¬
netz des städtischen Elektrizitätswerkes Innsbruck an¬
geschlossen werden sollen“, bindend. In diesen Bedin¬
gungen ist auch die Beschaffenheit der Motoren genau
vorgeschrieben.
Das Werk behält sich vor, die Entwürfe zu allen
Neuanlagen, sowie zu Aenderungen oder Erweiter¬
ungen bestehender, an das städtische Leitungsnetz
angeschlossener Anlagen (Verlegen von Leitungen,
Aenderung der Zahl der Glühlampen, Apparate usw.)
zu genehmigen, die Arbeiten zu überwachen, die ferti¬
gen Anlagen zu überprüfen und etwa erforderliche
Anordnungen zu treffen.
Durch die vom Werke ausgeübte Ueberwachung
und Prüfung der Anlagen wird der ausführende
Unternehmer seinen Verpflichtungen gegen den Auf¬
traggeber bezw. Stromabnehmer hinsichtlich vor¬
schriftsmäßiger und tadelloser Ausführung und Liefer¬
ung seiner Arbeiten in keiner Weise enthoben. Das
Werk übernimmt hiefür keinerlei Verantwortung.
Für die Ueberprüfung von Installationen (Neu¬
einrichtungen oder Erweiterungen) sind die nach¬
stehend angeführten Gebühren zu bezahlen:
Bis zu 40 Lampenstellen pro Lampenstelle. K 1.—
Ueber 40 Lampenstellen.. 40.—
Für Krafteinrichtungen bis zu 0.736 KW. = 1 PS.
nominell „ 2.—
Ueber 0.736 KW. = 1 PS. „ 5.
Für die Ueberprüfung einfacher Leitungsführun¬
gen ohne Benützung von Meßinstrumenten, wird
die vom Beamten des E. W. J. aufgewendete Zeit
mit Kr. 3.— pro Stunde in Rechnung gestellt.
Die Mindestgebühr beträgt 1 Kr.
§ 4.
Eigentum desWerkes.
Die auf Privatgrund verlegten Anschlußkabel,
die Hausanschlußkästen, die Einrichtungen der Trans¬
formatorräume, ferner die Meß= und Kontroll¬
apparate (Elektrizitätszähler, Zeitschalter, Maximal¬
schalter usw.) sind Eigentum des Werkes und über¬
nimmt der Stromabnehmer hiefür folgende Haf¬
tung:
Der Abnehmer ist zur Erstattung der Kosten ver¬
pflichtet, welche durch das Unbrauchbar= oder
Schadhaftwerden eines bei ihm untergebrach¬
ten Eigentumstückes des E. W. J. entstehen, wenn
der betreffende Schaden durch ein Verschulden des
Abnehmers, seiner Angehörigen oder Bediensteten,
oder durch einen Zufall verursacht ist, der sich beim
Abnehmer ereignet.
Ueber Größe und Gattung der in einer Installa¬
tion einzubauenden Meß= und Kontroll=Apparate
u. s. w. steht dem E. W. J. die Entscheidung
allein zu. In der Regel sind diese Apparate an
geschützten, leicht zugänglichen Orten unterzubringen
und wenn erforderlich, über Verlangen des E. W.
J. auf Kosten des Abnehmers mit einem verschlie߬
baren Schutzkasten zu umgeben, welcher nur von
den Angestellten des E. W. J. geöffnet werden
darf. Alle unbefugten Eingriffe an diesen Appa¬
raten, sowie deren Zuleitungen sind strengstens
untersagt.
Das Aufstellen und Abmontieren der genannten
Apparate wird ausschließlich durch das E. W. J.
besorgt. Der Empfang der Meß= und Kontroll¬
Apparate ist vom Abnehmer mittelst einer Quit¬
tung schriftlich zu bestätigen.
Die Türen der Hausanschlußkästen und Trans¬
formatorräume dürfen unter keinen Umständen eigen¬
mächtig geöffnet werden und lehnt das Werk aus¬
drücklich jede Verantwortung für eventuell daraus
entstehende Unglücksfälle ab. Sollte bemerkt werden,
daß ein solcher Raum trotzdem unversperrt ist, so ist
das Werk sofort zu verständigen.