68 Bedingungen für Lieferung elektrischen Stromes. Ermessen auszunützen. Der Abnehmer ist verpflich¬ tet, die Einführung von Anschlußleitungen für be¬ nachbarte Stromabnehmer durch sein Besitztum un¬ entgeltlich zu gestatten. Sollte die Anschlußstelle eines Hauses (Anschlu߬ kasten oder Hochspannungsraum) mehr als 2 Meter von der Straßenfront abliegen oder sollte das anzu¬ schließende Gebäude vom öffentlichen Straßengrunde abseits stehen, so ist für die Mehrlänge der Zuleitung innerhalb des Privatgrundes bei Kabelleitungen ein Beitrag von Kronen 8.— und bei Freileitungen ein solcher von Kronen 4.— für den laufenden Meter besonders zu bezahlen. Alle Abzweigungen (Kabel oder Freileitung) gehen in das Eigentum des Werkes über und werden daher von ihm auch fernerhin ohne Anrechnung der Kosten unterhalten. Die Instandhaltung und Bedienung der Hauptsicherung jedoch geschieht vom Werke auf Kosten des Stromabnehmers, weil das Durchbren¬ nen dieser Sicherungen stets durch Mängel der an¬ geschlossenen Hausinstallationen bedingt wird. Als Beisteuer für die Herstellung der Hausan¬ schlüsse werden folgende Anschlußgebühren erhoben: Für einen Anschlußwert bis 10 Lampen bezw. 1 KW. K 30 „ „ „ „ 30 „ „ 3 „ „ 45 „ „ „ „ 100 „ „ 10 „ „ 60 „ „ „ über 100 „ „ 10 „ „100 Ist ein Haus oder Grundstück an das Leitungs¬ netz angeschlossen, die Anschlußgebühr jedoch nur nach Maßgabe der wirklich zur Ausführung ge¬ langten Inneneinrichtung von wem immer bezahlt worden, so gilt jede innerhalb dieses Hauses oder Grundstückes zur Ausführung kommende Installation nicht mehr als Neuanlage, sondern als Erweite¬ rung, für welche als Anschluß=Ergänzungsgebühr nur jener Betrag zu entrichten ist, welcher die be¬ reits bezahlte Gebühr auf die, laut vorstehendem Stufentarife für die gesamte Installation entfallende Anschlußgebühr ergänzt. Eine Rückerstattung von Anschlußgebühren bei Cinschränkung oder Aufgabe einer Anlage findet nicht statt. Wird eine Anlage ganz aufgegeben, so sind bei ihrem Wiederanschlusse sämtliche Ge¬ bühren neuerlich zu entrichten. S 3. Hausinstallationen. Die Herstellung, Instandhaltung und Ausbesse¬ rung aller hinter der Hauptsicherung des Hausan¬ schlusses liegenden elektrischen Einrichtungen (z. B. Ersatz von Sicherungen, Reparatur von Leitungen, Schaltern, Auf= und Abmontieren von Beleuchtungs¬ körpern u. dgl.) ist Sache des Stromabnehmers und bleibt dem freien Bewerbe der vom E. W. J. anerkannten Installationsfirmen überlassen, soweit es sich um Niederspannungsanlagen handelt. Die Ausführung von Hochspannungsinstallationen erfolgt ausschließlich durch das E. W. J. Für sämtliche elektrische Installationseinrichtungen sind die vom Werke herausgegebenen und einen er¬ gänzenden Bestandteil dieser Bedingungen bildenden „Vorschriften für die Installateure über die Ausfüh¬ rung elektrischer Anlagen, welche an das Leitungs¬ netz des städtischen Elektrizitätswerkes Innsbruck an¬ geschlossen werden sollen“, bindend. In diesen Bedin¬ gungen ist auch die Beschaffenheit der Motoren genau vorgeschrieben. Das Werk behält sich vor, die Entwürfe zu allen Neuanlagen, sowie zu Aenderungen oder Erweiter¬ ungen bestehender, an das städtische Leitungsnetz angeschlossener Anlagen (Verlegen von Leitungen, Aenderung der Zahl der Glühlampen, Apparate usw.) zu genehmigen, die Arbeiten zu überwachen, die ferti¬ gen Anlagen zu überprüfen und etwa erforderliche Anordnungen zu treffen. Durch die vom Werke ausgeübte Ueberwachung und Prüfung der Anlagen wird der ausführende Unternehmer seinen Verpflichtungen gegen den Auf¬ traggeber bezw. Stromabnehmer hinsichtlich vor¬ schriftsmäßiger und tadelloser Ausführung und Liefer¬ ung seiner Arbeiten in keiner Weise enthoben. Das Werk übernimmt hiefür keinerlei Verantwortung. Für die Ueberprüfung von Installationen (Neu¬ einrichtungen oder Erweiterungen) sind die nach¬ stehend angeführten Gebühren zu bezahlen: Bis zu 40 Lampenstellen pro Lampenstelle. K 1.— Ueber 40 Lampenstellen.. 40.— Für Krafteinrichtungen bis zu 0.736 KW. = 1 PS. nominell „ 2.— Ueber 0.736 KW. = 1 PS. „ 5. Für die Ueberprüfung einfacher Leitungsführun¬ gen ohne Benützung von Meßinstrumenten, wird die vom Beamten des E. W. J. aufgewendete Zeit mit Kr. 3.— pro Stunde in Rechnung gestellt. Die Mindestgebühr beträgt 1 Kr. § 4. Eigentum desWerkes. Die auf Privatgrund verlegten Anschlußkabel, die Hausanschlußkästen, die Einrichtungen der Trans¬ formatorräume, ferner die Meß= und Kontroll¬ apparate (Elektrizitätszähler, Zeitschalter, Maximal¬ schalter usw.) sind Eigentum des Werkes und über¬ nimmt der Stromabnehmer hiefür folgende Haf¬ tung: Der Abnehmer ist zur Erstattung der Kosten ver¬ pflichtet, welche durch das Unbrauchbar= oder Schadhaftwerden eines bei ihm untergebrach¬ ten Eigentumstückes des E. W. J. entstehen, wenn der betreffende Schaden durch ein Verschulden des Abnehmers, seiner Angehörigen oder Bediensteten, oder durch einen Zufall verursacht ist, der sich beim Abnehmer ereignet. Ueber Größe und Gattung der in einer Installa¬ tion einzubauenden Meß= und Kontroll=Apparate u. s. w. steht dem E. W. J. die Entscheidung allein zu. In der Regel sind diese Apparate an geschützten, leicht zugänglichen Orten unterzubringen und wenn erforderlich, über Verlangen des E. W. J. auf Kosten des Abnehmers mit einem verschlie߬ baren Schutzkasten zu umgeben, welcher nur von den Angestellten des E. W. J. geöffnet werden darf. Alle unbefugten Eingriffe an diesen Appa¬ raten, sowie deren Zuleitungen sind strengstens untersagt. Das Aufstellen und Abmontieren der genannten Apparate wird ausschließlich durch das E. W. J. besorgt. Der Empfang der Meß= und Kontroll¬ Apparate ist vom Abnehmer mittelst einer Quit¬ tung schriftlich zu bestätigen. Die Türen der Hausanschlußkästen und Trans¬ formatorräume dürfen unter keinen Umständen eigen¬ mächtig geöffnet werden und lehnt das Werk aus¬ drücklich jede Verantwortung für eventuell daraus entstehende Unglücksfälle ab. Sollte bemerkt werden, daß ein solcher Raum trotzdem unversperrt ist, so ist das Werk sofort zu verständigen.