Tarif für Wild und Wildgeflügel ec. — Brennholzmesser. — Bedingungen für die Lieferung elektr. Stromes. 67 Tarif für Wild und Wildgeflügel, Getränke, Fettstoffe und Brennmateriale. Wild und Wildgeflügel. 1. Hirsche, Gemsen, Rehe und Wildschweine vom Stück Kr. 1.— Beschau 20 Heller. 2. Hasen (graue und weiße), Fa¬ sanen, Auer=, Birk=, Hasel=, Schnee=, Reb= und Stein¬ Hühner, dann Schnepfen, Wildgänse und Wildenten „ „ „ —.10 Beschau 10 Heller. 3. Ausgehacktes Wild 25 Kilo Kr. —.10 (Gewichtsmengen von unter 25 Kilo gelten für voll). Getränke. 1. Von Wein per Hktltr. Kr. 5.94 2. Von allen genießbaren ge¬ brannten geistigen Flüssig¬ keiten nach Graden der hun¬ dertteiligen Alkoholskala u. zw. bis zu 50 Grad, per Hktltr. Kr. 14.— von 50 bis 70 Grad „ „ „ 20.— von 70 bis 100 Grad „ „ „ 28.— 3. Von Bie per Hktltr. Kr. 2.40 4. Von Essig und Obstmost „ „ „ 1.50 5. Von Weinmost und Wein¬ maische „ „ „ 9.— 6. Von Essigessenz „ „ „ 6.— Fettktoffe. 1. Von Wachs, Stearin, Para¬ fin Erdwachs, Talg, Un¬ schlitt, Seife, sowie überhaupt von sämtlichen tierischen und pflanzlichen Fettstoffen per 100 Kilo Kr. 2.— Brennmateriale. 1. Von Holz und zwar: a) hartem bis zu 6 dm Länge per Meter K —.12 b) hartem über 6 dm Länge „ „ „ —.22 c) weichem bis zu 6 dm Länge „ „ „ —·06 d) weichem über 6 dm Länge „ „ „ —.14 2. Von Holzkohle u. Koaks per 100 Kilo Kr. —.08 3. Von Steinkohle per 100 Kilo Kr. —.04 Stadtmagistrat Innsbruck. Der Bürgermeister: W. Greil. Tarif für Brennholzmesser. Per Meter. Aufschlag Messerlohn Bedingungen für die Lieferung elektrischen Stromes in den Gemeindegebieten von Innsbruck, Hötting, Mühlau und Amras. S 1. Allgemeines. Der elektrische Strom wird für Licht, Kraft und andere Zwecke als Ein= oder Zweiphasenwechselstrom von 120, 160, bezw. 2200 Volt Spannung und etwa 42 Perioden je nach Zweck und Ortslage auf Grund der nachstehenden Bedingungen im Bereiche des Leitungsnetzes und in dem Umfange der je¬ weiligen Leistungsfähigkeit des E. W. J., so¬ weit nicht Natur= oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse hindernd eintreten, ununterbrochen abgegeben. Die Leitung des E. W. J. ist befugt, behufs Vornahme unaufschiebbarer Arbeiten nach erfolgter Verständigung bezw. verlautbarter Kundmachung, kurze Unterbrechungen in der Stromlieferung ein¬ treten zu lassen. Im Falle einer Störung in der Stromabgabe von mehr als 24 Stunden ununterbroche¬ ner Dauer, haben die Pauschalabnehmer das Recht auf Rückvergütung des entsprechenden Teiles der ver¬ tragsmäßigen Pauschalsumme. Alle weitergehenden Ersatzansprüche, als Kosten¬ ersatz für die Aushilfsbeleuchtung, Ersatz für Schäden, welche den Abnehmern durch die Stromunterbrechung entstehen usw., lehnt das Werk jedoch ausdrücklich ab. S 2. Hausanschluß. Die Herstellung, Instandhaltung und Ausbesser¬ ung der Hausanschlüsse, inbegriffen die Hauptsiche¬ rungen und Transformatoren nebst Zubehör erfolgt ausschließlich durch das I. W. J. In welcher Weise ein Grundstück an das Leitungsnetz angeschlossen wird, bleibt dem Ermessen des E. W. J. überlassen. Meistens erfolgt der Anschluß an das Niederspannungs¬ netz wobei der Anschlußkasten mit Rücksicht auf die leichte Zugänglichkeit in einer Mauer des Haus¬ ganges vertieft, nächst dem Haustore angebracht wird. Erfolgt der Anschluß an das Hochspannungs¬ netz, so muß dem E. W. J. ein trockener, geeigneter Raum von mindestens 3X3 Meter Bodenfläche und 2½ Meter Höhe für die Aufstellung der Transformatoren und sonstigen Einrichtungen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Das Werk ist berechtigt, die in solchen Hochspannungs¬ räumen aufgestellten Transformatoren nach freiem E¬