Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Bedingungen für Lieferung elektrischen Stromes.
§ 5.
Einschaltung.
Das Werk beginnt die Arbeiten zum Anschluß
einer Anlage nach Erlegung der im § 2 genann¬
ten Anschlußgebühren.
Für die Einschaltung des Stromes müssen wei¬
ters die im § 3 genannten Bedingungen erfüllt
sein. Die Anlage muß also durch die Ueberprüfung
als vorschriftsmäßig erwiesen und die Ueberprüfungs¬
gebühr bezahlt sein.
Jede unbefugte Einschaltung wird
gerichtlich verfolgt.
§ 6.
Stromverrechnung.
Die Verrechnung des vom Abnehmer verbrauch¬
ten Stromes geschieht je nach der Verwendungsart
entweder zu Einheitspreisen für „Licht“ oder nach
jenen für „Kraft“. Die Einheitspreise für „Licht“
finden bei Stromverbrauch zu Beleuchtungszwecken
Anwendung. Wird der Strom zum Betriebe von Mo¬
toren, Heizapparaten (Oefen, Trockenapparaten, Bü¬
geleisen) Kopierapparaten, zu elektrochemischen, the¬
rapeutischen Zwecken (Lichtbädern) gewerbsmäßig ver¬
braucht, so finden die Einheitspreise für „Kraft“
Anwendung.
Zum Betriebe von Motorgeneratoren, mechani¬
schen, elektrischen und elektrolytischen Gleichrich¬
tern, Quecksilberdampfumformern u. s. w. mit oder
ohne Akkumulatorenbatterien, ist die besondere Ge¬
nehmigung des Werkes notwendig und finden die
Einheitspreise für Licht oder Kraft je nach der end¬
giltigen Verwendungsart des Stromes Anwendung.
Treibt ein Elektromotor z. B. durch eine Trans¬
mission oder unmittelbar eine Dynamomaschine an,
welche eine Lichtinstallation (auch Projektionsappa¬
rate, Kinematographen u. dgl. entweder direkt oder
durch Akkumulatoren speist, so wird die vom Elek¬
tromotor aufgenommene Kraft zu den Einheitsprei¬
sen für Licht berechnet. Liefert dieselbe Dynamoma¬
schine aber z. B. Strom für Vernicklungsbäder usw.,
so werden die Einheitspreise für Kraft in Rech¬
nung gestellt.
Bei Wohnungen, Geschäften, Betriebsunterneh¬
mungen usw., welche für sich ein wirtschaftliches
Ganze bilden, wird der Strombezug für Beleuch¬
tungszwecke nur einheitlich, das heißt entweder nur
nach Zähler oder nur nach Pauschale verrechnet. Die
Schaufensteraußenbeleuchtung, sowie die Beleuchtung
von Treppen, Hausfluren und Gängen außerhalb der
Wohnungen, kann jedoch unabhängig von der Ver¬
rechnung des wirtschaftlichen Ganzen sowohl nach
Zähler als nach Pauschale verrechnet werden.
Die gleiche Einheitlichkeit des Strombezuges wird
auch bei Kraftanlagen gefordert, jedoch mit der Be¬
stimmung, daß bei Anwendung von Spitzenzählern
der Mehrbezug über die pauschalierte Kraft nach
Zähler (§ 10) zu verrechnen ist.
Die Stromlieferung erfolgt nur auf Grund eines
schriftlichen Uebereinkommens, welches für eine Min¬
destdauer von zwölf Monaten abgeschlossen wird.
Die Kündigung muß mindestens drei Monate vor
Ablauf des Vertragsjahres erfolgen, sonst gilt die
Verpflichtung zur Stromabnahme auf ein weiteres
Jahr verlängert. Die Kündigung hat schriftlich bei
der Direktion des E. W. J. zu erfolgen und gibt
diese auf Wunsch eine Empfangsbestätigung darüber.
Die Abrechnung mit dem Abnehmer findet so¬
wohl bei der Verrechnung im Pauschale als auch
nach Zähler monatlich statt und zwar werden die
Strombeträge zusammen mit den Raten für die
Zählermiete, Miete für Beleuchtungskörper, Motoren
und anderer Lieferungen im Monat nachhinein ein¬
gehoben und sind dieselben sofort bei Vorlage der
betreffenden Quittung zu bezahlen.
Das Ausziehen aus der Wohnung oder aus
sonstigen gemieteten Räumlichkeiten entbindet jedoch
mit dem Ersten des dem Verlassen der betreffen¬
den Räumlichkeiten folgenden Monats von
der Verpflichtung zur Zahlung der noch übrigen
vertragsmäßigen Monatsraten, wobei jedoch die
Abmeldung beim E. W. J. mindestens 14 Tage
vorher zu erfolgen hat. Die Raten für
die Miete von Beleuchtungskörpern, Motoren usw.,
worüber besondere Bestimmungen und Verträge be¬
stehen, werden hiedurch nicht berührt.
Die Einheitspreise für feste Bezahlung des im
Laufe des Jahres bezogenen Stromes nach dem Pau¬
schalsysteme sind im § 9 jene für die Bezahlung
der fallweise verbrauchten Elektrizitätsmenge nach dem
Zählersysteme im § 10 enthalten.
An chemische Fabriken wird derzeit Kraft nur
bis zum Ausmaße von 36 KW. abgegeben.
S 7.
Überwachung.
Das E. W. J. behält sich das Recht vor,
die Installationen von Zeit zu Zeit auf ihre tech¬
nische Brauchbarkeit, sowie auf die Strominanspruch¬
nahme zu prüfen und ist der Abnehmer verpflich¬
tet, dem vom Werke Befugten, welcher sich durch
eine Erkennungskarte auszuweisen hat, die Unter¬
suchung der elektrischen Leitungen und Einrichtungen
zu gestatten, bezw. ihm den notwendigen Zutritt frei¬
zugeben.
Zeigen sich bei einer solchen Prüfung Isolations¬
oder sonstige Fehler, so daß die Anlage nicht mehr
den im § 3 genannten Vorschriften über Hausin¬
stallationen entspricht, so hat der Abnehmer die be¬
anständeten Teile der Anlage auf seine Kosten über
Aufforderungen des E. W. J. in ordnungsgemäßen
Zustand setzen zu lassen.
Sollte ein Pauschalabnehmer den vertragsmäßi¬
gen Strombezug überschreiten, so hat er unbeschadet
der strafgerichtlichen Verantwortlichkeit dem Werke
den nachweisbaren Mehrbezug, zum mindestens
aber die bei der Kontrolle erhobene Ueberschreitung
tarifmäßig für die Dauer von 6 Monaten nachzu¬
zahlen.
Sind seit der Einschaltung der Anlage bezw. dem
Bezuge der Wohnung oder seit der letzten Kontrolle,
bezw. Plombierung, noch nicht 6 Monate verstri¬
chen, so werden vom betreffenden Zeitpunkte an die
Nachzahlungen berechnet.
Ueberdies ist das E. W. J. bei Ueberschreitung
des vertragsmäßigen Strombezuges berechtigt, den
Pauschalvertrag sofort für ungiltig zu erklären und
Strom nur mehr nach Zähler laut § 10 abzu¬
geben.
§ 8.
Abschaltung.
Die gänzliche oder teilweise Abschaltung einer
Anlage wird ohne besondere Verständigung des
Stromabnehmers durchgeführt:
a) Nach erfolgter Auflösung des Vertragsverhält¬
nisses für die Stromlieferung.
b) Nach Ablauf der vereinbarten Benützungszeit
bei Verbrauchsstellen für beschränkte Benüt¬
zungsdauer. (Saisonlampen, Theater= und Fest¬
beleuchtungen, Licht und Kraft für Bauarbei¬
ten usw.)