69 Bedingungen für Lieferung elektrischen Stromes. § 5. Einschaltung. Das Werk beginnt die Arbeiten zum Anschluß einer Anlage nach Erlegung der im § 2 genann¬ ten Anschlußgebühren. Für die Einschaltung des Stromes müssen wei¬ ters die im § 3 genannten Bedingungen erfüllt sein. Die Anlage muß also durch die Ueberprüfung als vorschriftsmäßig erwiesen und die Ueberprüfungs¬ gebühr bezahlt sein. Jede unbefugte Einschaltung wird gerichtlich verfolgt. § 6. Stromverrechnung. Die Verrechnung des vom Abnehmer verbrauch¬ ten Stromes geschieht je nach der Verwendungsart entweder zu Einheitspreisen für „Licht“ oder nach jenen für „Kraft“. Die Einheitspreise für „Licht“ finden bei Stromverbrauch zu Beleuchtungszwecken Anwendung. Wird der Strom zum Betriebe von Mo¬ toren, Heizapparaten (Oefen, Trockenapparaten, Bü¬ geleisen) Kopierapparaten, zu elektrochemischen, the¬ rapeutischen Zwecken (Lichtbädern) gewerbsmäßig ver¬ braucht, so finden die Einheitspreise für „Kraft“ Anwendung. Zum Betriebe von Motorgeneratoren, mechani¬ schen, elektrischen und elektrolytischen Gleichrich¬ tern, Quecksilberdampfumformern u. s. w. mit oder ohne Akkumulatorenbatterien, ist die besondere Ge¬ nehmigung des Werkes notwendig und finden die Einheitspreise für Licht oder Kraft je nach der end¬ giltigen Verwendungsart des Stromes Anwendung. Treibt ein Elektromotor z. B. durch eine Trans¬ mission oder unmittelbar eine Dynamomaschine an, welche eine Lichtinstallation (auch Projektionsappa¬ rate, Kinematographen u. dgl. entweder direkt oder durch Akkumulatoren speist, so wird die vom Elek¬ tromotor aufgenommene Kraft zu den Einheitsprei¬ sen für Licht berechnet. Liefert dieselbe Dynamoma¬ schine aber z. B. Strom für Vernicklungsbäder usw., so werden die Einheitspreise für Kraft in Rech¬ nung gestellt. Bei Wohnungen, Geschäften, Betriebsunterneh¬ mungen usw., welche für sich ein wirtschaftliches Ganze bilden, wird der Strombezug für Beleuch¬ tungszwecke nur einheitlich, das heißt entweder nur nach Zähler oder nur nach Pauschale verrechnet. Die Schaufensteraußenbeleuchtung, sowie die Beleuchtung von Treppen, Hausfluren und Gängen außerhalb der Wohnungen, kann jedoch unabhängig von der Ver¬ rechnung des wirtschaftlichen Ganzen sowohl nach Zähler als nach Pauschale verrechnet werden. Die gleiche Einheitlichkeit des Strombezuges wird auch bei Kraftanlagen gefordert, jedoch mit der Be¬ stimmung, daß bei Anwendung von Spitzenzählern der Mehrbezug über die pauschalierte Kraft nach Zähler (§ 10) zu verrechnen ist. Die Stromlieferung erfolgt nur auf Grund eines schriftlichen Uebereinkommens, welches für eine Min¬ destdauer von zwölf Monaten abgeschlossen wird. Die Kündigung muß mindestens drei Monate vor Ablauf des Vertragsjahres erfolgen, sonst gilt die Verpflichtung zur Stromabnahme auf ein weiteres Jahr verlängert. Die Kündigung hat schriftlich bei der Direktion des E. W. J. zu erfolgen und gibt diese auf Wunsch eine Empfangsbestätigung darüber. Die Abrechnung mit dem Abnehmer findet so¬ wohl bei der Verrechnung im Pauschale als auch nach Zähler monatlich statt und zwar werden die Strombeträge zusammen mit den Raten für die Zählermiete, Miete für Beleuchtungskörper, Motoren und anderer Lieferungen im Monat nachhinein ein¬ gehoben und sind dieselben sofort bei Vorlage der betreffenden Quittung zu bezahlen. Das Ausziehen aus der Wohnung oder aus sonstigen gemieteten Räumlichkeiten entbindet jedoch mit dem Ersten des dem Verlassen der betreffen¬ den Räumlichkeiten folgenden Monats von der Verpflichtung zur Zahlung der noch übrigen vertragsmäßigen Monatsraten, wobei jedoch die Abmeldung beim E. W. J. mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen hat. Die Raten für die Miete von Beleuchtungskörpern, Motoren usw., worüber besondere Bestimmungen und Verträge be¬ stehen, werden hiedurch nicht berührt. Die Einheitspreise für feste Bezahlung des im Laufe des Jahres bezogenen Stromes nach dem Pau¬ schalsysteme sind im § 9 jene für die Bezahlung der fallweise verbrauchten Elektrizitätsmenge nach dem Zählersysteme im § 10 enthalten. An chemische Fabriken wird derzeit Kraft nur bis zum Ausmaße von 36 KW. abgegeben. S 7. Überwachung. Das E. W. J. behält sich das Recht vor, die Installationen von Zeit zu Zeit auf ihre tech¬ nische Brauchbarkeit, sowie auf die Strominanspruch¬ nahme zu prüfen und ist der Abnehmer verpflich¬ tet, dem vom Werke Befugten, welcher sich durch eine Erkennungskarte auszuweisen hat, die Unter¬ suchung der elektrischen Leitungen und Einrichtungen zu gestatten, bezw. ihm den notwendigen Zutritt frei¬ zugeben. Zeigen sich bei einer solchen Prüfung Isolations¬ oder sonstige Fehler, so daß die Anlage nicht mehr den im § 3 genannten Vorschriften über Hausin¬ stallationen entspricht, so hat der Abnehmer die be¬ anständeten Teile der Anlage auf seine Kosten über Aufforderungen des E. W. J. in ordnungsgemäßen Zustand setzen zu lassen. Sollte ein Pauschalabnehmer den vertragsmäßi¬ gen Strombezug überschreiten, so hat er unbeschadet der strafgerichtlichen Verantwortlichkeit dem Werke den nachweisbaren Mehrbezug, zum mindestens aber die bei der Kontrolle erhobene Ueberschreitung tarifmäßig für die Dauer von 6 Monaten nachzu¬ zahlen. Sind seit der Einschaltung der Anlage bezw. dem Bezuge der Wohnung oder seit der letzten Kontrolle, bezw. Plombierung, noch nicht 6 Monate verstri¬ chen, so werden vom betreffenden Zeitpunkte an die Nachzahlungen berechnet. Ueberdies ist das E. W. J. bei Ueberschreitung des vertragsmäßigen Strombezuges berechtigt, den Pauschalvertrag sofort für ungiltig zu erklären und Strom nur mehr nach Zähler laut § 10 abzu¬ geben. § 8. Abschaltung. Die gänzliche oder teilweise Abschaltung einer Anlage wird ohne besondere Verständigung des Stromabnehmers durchgeführt: a) Nach erfolgter Auflösung des Vertragsverhält¬ nisses für die Stromlieferung. b) Nach Ablauf der vereinbarten Benützungszeit bei Verbrauchsstellen für beschränkte Benüt¬ zungsdauer. (Saisonlampen, Theater= und Fest¬ beleuchtungen, Licht und Kraft für Bauarbei¬ ten usw.)