Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Städtisches Schwimmbad für Frauen.
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wiesen, dessen Inanspruchnahme für höchstens zwei
Stunden freisteht.
4. Jeder Badegast begibt sich vorerst in den
Reinigungsraum zur Waschung oder Abbrausung.
Das Reinigungsbad darf nicht länger beansprucht
werden, als es seinem Zwecke entspricht.
5. Die Bekleidung mit Schwimmhose ist auch für
das Sonnenbad vorgeschrieben.
6. Jede Verunreinigung und Beschädigung der
Räume, der Einrichtung und der Gebrauchsgegen¬
stände verpflichtet zu Ersatz.
7. Das Mitnehmen von Hunden in die Anstalt,
der Gebrauch von Seife, sowie das Waschen und
Ausringen von Badewäsche ist im Schwimmbade un¬
tersagt. Für das Ausspucken dienen Spucknäpfe und
die seitlichen Ausflußöffnungen des Baderaumes.
8. Personen, welche wegen sichtlicher Krankheit
oder aus anderen Gründen die Mitbadenden voraus¬
sichtlich belästigen, gefährden oder Eckel erregen wür¬
den, sind vom Bade auszuschließen.
9. Für den Badegästen abhanden gekommene Ge¬
genstände wird seitens der Anstalt kein Ersatz gelei¬
stet; Wertsachen können gegen Gebühr an der Kassa
hinterlegt werden.
10. Der Schwimmeister ist für Wahrung des An¬
standes und die Aufrechthaltung der Ordnung in
der ganzen Anstalt verantwortlich; er und alle An¬
gestellten haben sich gegenüber den Badegästen stets
höflich und zuvorkommend zu benehmen; andererseits
haben alle Besucher der Anstalt den Anordnungen des
Schwimmeisters bei sonstiger Verweisung aus der
Anstalt unweigerlich Folge zu leisten.
Allfällige Beschwerden sind in das bei der Kassa
aufliegende Beschwerdebuch einzutragen oder beim
Stadtmagistrate vorzubringen.
Preis=Tarif.
Städtisches Schwimmbad für Frauen
in der Museumstraße 39, außerhalb des Südbahnviaduktes.
Bade=Ordnung.
1. Das Schwimmbad ist an Werktagen von 6 Uhr
früh bis zum Einbruch der Dämmerung an Sonn¬
und Feiertagen von 6 Uhr früh bis 1 Uhr mit¬
tags geöffnet.
2. Der Eintritt ist nur gegen Vorweisung einer
Dauer= oder Abgabe einer Einzelkarte gestattet.
3. Die Benützungszeit für eine Zelle beschränkt
sich auf eine Stunde. Die Tür hat beim Ver¬
lassen der Zelle geöffnet zu bleiben und soll nasse
Wäsche nicht auf den Fußboden geworfen werden.
4. Jeder Badegast begibt sich vorerst in den
Reinigungsraum zur Waschung oder Abbrausung.
Das Reinigungsbad darf nicht länger beansprucht
werden, als es seinem Zwecke entspricht.
5. Die Bekleidung mit einem Schwimmanzug ist
auch für das Sonnenbad vorgeschrieben.
6. Jede Verunreinigung und Beschädigung der
Räume, der Einrichtung und der Gebrauchsgegen¬
stände verpflichtet zu Ersatz.
7. Das Mitnehmen von Hunden in die Anstalt,
der Gebrauch von Seife, sowie das Waschen und
Ausringen von Badewäsche ist im Bassin untersagt.
Für das Ausspucken dienen Spucknäpfe und die seit¬
lichen Ausflußöffnungen des Baderaumes.
8. Personen, welche wegen sichtlicher Krankheit
oder aus anderen Gründen die Mitbadenden vor¬
aussichtlich belästigen, gefährden oder Ekel erregen
würden, sind vom Bade auszuschließen.
9. Für Badegästen abhanden gekommene Gegen¬
stände wird seitens der Anstalt kein Ersatz geleistet;
Wertsachen können gegen Gebühr bei der Kassa
hinterlegt werden.
10. Der Schwimmeister ist für die Aufrechter¬
haltung der Ordnung in der ganzen Anstalt ver¬
antwortlich; er und alle Angestellten haben sich ge¬
genüber den Badegästen stets höflich und zuvor¬
kommend zu benehmen; anderseits haben alle Be¬
sucher der Anstalt den Anordnungen des Schwimm¬
meisters bei sonstiger Verweisung aus der Anstalt un¬
weigerlich Folge zu leisten.
Allfällige Beschwerden sind in das bei der Kassa
aufliegende Beschwerdebuch einzutragen oder beim
Stadtmagistrate vorzubringen.
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