Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Ordnung in den städt. Volksbrausebädern.
Städtisches Schwimmbad für Männer.
ren, sind dem Stadtmagistrate für die Erfüllung
dieser Friedhofordnung, sowie auch für die Bezah¬
lung aller darin vorgesehenen Gebühren haftbar.
§ 44.
Mit dem Inkrafttreten dieser Friedhofordnung
bezw. mit der Eröffnung des neuen Ostfriedhofes
tritt zugleich die vollständige Schließung des bis¬
herigen Pradler Friedhofes für jede Beerdigung ein,
jedoch wird derselbe auch weiterhin noch mindestens
durch 15 Jahre als Friedhof aufrecht erhalten.
Eine Uebertragung von Ansprüchen vom alten
Friedhof auf den neuen findet nicht statt.
Bade=Ordnung für die städtischen Volksbäder.
Volksbad 1 in der Jahnstraße, Volksbad 2 in der Schulstraße und
Volksbad 3 in der Badgasse.
1. Die eine Männer= und Frauen=Abteilung ent¬
haltenden städtischen Volksbäder stehen zur Benüt¬
zung offen und zwar:
Vom 1. April bis 30. September von
6 Uhr früh bis 12 Uhr mittags und von ½ 3 Uhr
nachmittags bis ½8 Uhr abends (an den Voraben¬
den der Sonn= und Feiertage bis 8 Uhr abends);
vom 1. Oktober bis 31. März von halb
8 Uhr früh bis 12 Uhr mittags und von ½3 Uhr
nachmittags bis ½8 Uhr abends.
An Sonn= und Feiertagen des ganzen
Jahres mit Ausnahme des Christtages, des Oster= und
des Pfingstsonntages, sowie des Neujahrsfestes ist das
Bad von 8 Uhr früh bis ½1 Uhr mittags geöffnet.
2. Der Eintritt in die städtischen Volksbäder ist
nur gegen Vorweis einer Badekarte, welche vom
Bedienungspersonal durchlocht wird, gestattet. Beim
Verlassen des Bades ist die Karte dem Bedienungs¬
personal abzugeben.
Die jeweiligen Verkaufstellen der Badekarten für
die Volksbrausebäder werden vom Stadtmagistrate
bestimmt. Für das Volksbad 1 in der Jahnstraße
(Dreiheiligen) bei Christian Pfisterer, Dreiheiligen¬
straße Nr. 11; für das Volksbad 2 in der Schulstraße
(Wilten) bei Konditor Telfser, Leopoldstraße 13.
Die Badekarten für das Volksbad 3 werden an der
im Bad befindlichen Kasse ausgegeben.
3. Die Preise für die Bäder wurden mit
Beschluß des Gemeinderates vom 16. Dezember 1903
und 10. Juli 1913 folgendermaßen festgesetzt:
Für ein Brausebad an Werktagen
während der ganzen Badezeit .... K —.20
An Sonn= und Feiertagen und an den
Vorabenden der Sonn= und Feiertage
von 4 Uhr nachmittags angefangen . . K —.12
Für ein Wannenbad ohne Brause
im Volksbad 1 und 2 ...... K —.40
Für ein Wannenbad mit Brause K —.50
Für ein Wannenbad in offener Zelle im
Volksbad 3 K —.50
Für ein Wannenbad in geschlossener Zelle
im Volksbad 3 K 1.—
Für das Brausebad wird jedem Badegast ein
Handtuch verabfolgt.
Für ein Wannenbad wird dem Badegast ein Lein¬
tuch verabreicht.
Wird noch weitere Wäsche gewünscht, so ist hiefür
eine besondere Gebühr zu entrichten und zwar: Für
ein Handtuch 4 Heller, für ein Leintuch
8 Heller.
Seife wird zum Selbstkostenpreise vom Bedie¬
nungspersonal verkauft.
4. Kindern unter 6 Jahren ist das Baden
nur in Begleitung von erwachsenen Personen ge¬
stattet.
Für diese Kinder ist im Wannenbade keine Ge¬
bühr zu entrichten.
Die Dauer der Benützung eines
Brausebades darf einschließlich der zum Aus¬
und Ankleiden notwendigen Zeit 15 Minuten nicht
übersteigen.
Die Dauer der Benützung eines Wan¬
nenbades wird für Männer mit 30 Minuten, für
Frauen mit 40 Minuten festgesetzt.
5. Der äußerliche Gebrauch von Medikamenten,
sowie der Zusatz von solchen beim Gebrauche der
Bäder ist verboten.
6. Die Badegäste sind befugt, unreine oder nasse
Wäsche zurückzuweisen.
Beim Verlassen des Bades sind die Wäschestücke
dem Badediener (der Badedienerin) zu übergeben.
Nach genommenem Bade haben die Badegäste die
Anstalt sofort zu verlassen.
7. Das Rauchen, Lärmen, Singen und Schreien
in den Räumen der Volksbäder ist strenge untersagt.
Desgleichen ist das Mitnehmen von Hunden ver¬
boten.
8. Für jede Verunreinigung und Beschädigung
der Räume, Einrichtungs= und Gebrauchsgegenstände
ist Ersatz zu leisten. Mutwillige Beschädigungen wer¬
den polizeilich bestraft.
9. Die Bediensteten der Badeanstalt müssen sich
den Badegästen gegenüber mit Anstand und Be¬
flissenheit benehmen und dürfen bei Strafe der so¬
fortigen Entlassung kein Trinkgeld fordern.
Die Badegäste haben den Weisungen bezüglich
der Aufrechterhaltung der Ordnung nachzukommen.
10. Allfällige Beschwerden der Badegäste sind beim
Stadtmagistrate vorzubringen.
Städtisches Schwimmbad für Männer
in der Museumstraße 34, außerhalb des Südbahnviaduktes.
Bade=Ordnung.
1. Das Schwimmbad ist an Werktagen von
6 Uhr früh bis zum Einbruch der Dämmerung, an
Sonn= und Feiertagen von 6 Uhr früh bis 1 Uhr
mittags geöffnet.
2. Der Eintritt ist nur gegen Vorweisung einer
Dauer= oder Abgabe einer Einzelkarte gestattet.
3. Die Benützungszeit für eine Zelle beschränkt
sich auf eine Stunde. Die Tür hat beim Ver¬
lassen der Zelle geöffnet zu bleiben und soll nasse
Wäsche nicht auf den Fußboden geworfen werden.
Knaben, die nicht in Begleitung Erwachsener erschei¬
nen, werden in den allgemeinen Auskleideraum ge¬