Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Begräbnis=Ordnung für den städt. Ostfriedhof.
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von K 10.— pro Tag in der I. Klasse
und K 6.— pro Tag in der II. Klasse
zu leisten.
2. Begräbnistaren:
Für jede Beerdigung, sei es in einem Erdgrabe
oder in einer Gruft, ist ausnahmslos eine Begräbnis¬
tare von K 10.— für einen Erwachsenen (über 10
Jahren) und K 6.— für ein Kind zu bezahlen.
In dieser Begräbnistaxe ist auch die vom Toten¬
gräber durchzuführende Eröffnung des Grabes, Zu¬
schüttung und Einhaltung des Grabhügels inbegriffen.
Bei Gruftplätzen ist die Eröffnung und Wiederver¬
mauerung durch die Partei selbst auf deren Kosten
vornehmen zu lassen.
3. Benützungsgebühren für Grab¬
plätze:
Für eine ganze Arkadengruft mit 12 Ni¬
schen auf die Dauer des Friedhof¬
bestandes...... K 4000.—
Für eine Gruftnische in einer gemein¬
samen Arkade auf die Dauer des
Friedhofbestandes „ 600.—
Für einen Wandgrabplatz im Ausmasse
von (2 X3 Meter) auf die Dauer
des Friedhofbestandes ..... „ 500.—
Für ein Randgrab im Ausmaße von
3 Meter X 90 Zentimeter auf die
Dauer des Friedhofbestandes .. „ 300.—
auf 50 Jahre..... . . „ 200,—
auf 25 Jahre ...... „ 120.—
Für ein gewöhnliches Reihengrab:
auf die Dauer des Friedhofbestandes „ 200.—
auf 50 Jahre ........ „ 140.—
auf 25 Jahre...... „ 80.—
4. Nachlegegebühren:
Bei Wiederbelegung eines Erdgrabes
während der Benützungsfrist ... „ 40.—
bei jeder Wiederbelegung eines
Gruftplatzes „ 100.—
5. Uebertragungsgebühren:
Beim Uebergange von Grüften (außer im
Erbswege):
für eine ganze Gruft ...... „ 200.—
für eine Nische.. „ 20.—
6. Zuschlag bei Beisetzung:
Von entfernten Verwandten oder Frem¬
den in einer Familiengruft (§ 21) „ 100.—
7. Zeitweilige Beisetzung:
In einer Gruftnische, welche in der Regel
nur ein Jahr andauern soll ... „ 80 —
für das Jahr wobei Bruchteile des Jahres stets
als voll angesehen werden.
8. Alle diese Gebühren gelten nur für jene Per¬
sonen, welche innerhalb des Stadtgebietes mit Tod
abgehen, ferner unabhängig vom Sterbeorte für alle
jene, welche das Recht auf Beisetzung in einer Fa¬
miliengruft haben oder eigene Grabplätze besitzen,
endlich auch für jene, welche in Innsbruck ihren stän¬
digen Wohnsitz haben, wenn sie auch außerhalb
sterben.
Für die Beisetzung anderer Leichen, wozu die
ausdrückliche Bewilligung des Stadtmagistrates er¬
forderlich ist, ist ausnahmslos eine Friedhofseinkaufs¬
taxe zu entrichten, welche für Turnusgräber K 20.—,
für alle besonderen Gräber K 50.— beträgt.
§ 35.
Jegliches Recht auf eine Gruft oder eine be¬
sondere Grabstelle erlischt, sobald die Verlegung oder
Schließung des Friedhofes oder desjenigen Teiles
desselben, in welchem die Gruft oder das Grab
liegt, durch die zuständige Behörde erfolgt.
Gegen eine solche Maßregel kann aus dem Rechte
auf Benützung einer Gruft oder eines Grabplatzes
kein Einwand erhoben werden und keinerlei Ent¬
schädigungsforderung oder sonstiger Anspruch abge¬
leitet werden.
§ 36.
Alle in Bezug auf Arkaden, Grüfte und Grä¬
ber etwa entstehenden Streitigkeiten, Ansprüche und
Einwände werden vom Stadtmagistrate im verwal¬
tungsrechtlichen Verfahren entschieden; die Betretung
des Zivilrechtsweges ist ausgeschlossen.
S 37.
Die Einhaltung der Ordnung und die Verwal¬
tung des Friedhofes sowie auch die Oberaufsicht
über denselben und das gesamte Begräbniswesen
steht dem Bürgermeister zu, der die unmittelbare
Ueberwachung des Friedhofbetriebes der aus einem
Magistratskonzeptsbeamten und den Vorständen des
Stadtbauamtes und Stadtphysikates zusammengesetz¬
ten Friedhofkommission überträgt.
S 38.
Alle Anfragen, Ansuchen um Mietung von Grä¬
bern, ferners Beschwerden in Angelegenheit des
Friedhofes sind in erster Linie an den Friedhof¬
referenten zu richten, in zweiter Linie an den Bür¬
germeister selbst, dem in allen Friedhofangelegen¬
heiten die Entscheidung zusteht.
§ 39.
Gegen die in Friedhofangelegenheiten getroffe¬
nen Entscheidungen des Bürgermeisters steht die Be¬
rufung, insoweit selbe den selbständigen Wirkungs¬
kreis der Gemeinde betreffen, an den Gemeinde¬
rat, bezw. Landesausschuß, in Angelegenheiten des
übertragenen Wirkungskreises (§ 4 des Gesetzes vom
30. April 1870 R. G. Bl. Nr. 68) aber an die
k. k. Statthalterei offen.
§ 40.
Zur unmittelbaren Beaufsichtigung und Einhal¬
tung der Ordnung, sowie zur Durchführung der der
Stadtgemeinde obliegenden Verpflichtungen wird ein
Totengräber, allenfalls auch ein Friedhofaufseher be¬
stellt, dessen Dienstesverpflichtungen durch die gleich¬
zeitig erlassenen Dienstesvorschriften geregelt werden.
§ 41.
Zur einwandfreien Evidentführung der auf dem
Friedhofe beerdigten Personen und Aufrechterhal¬
tung der notwendigen Ordnung werden sowohl vom
Totengräber als auch beim Stadtmagistrate selbst
Grabbücher über sämtliche Bestattungen geführt, in
denen auch die erworbenen Benützungsrechte auf ein¬
zelne Grüfte und Gräber genauestens aufgezeichnet
werden.
§ 42.
Zur Hereinbringung der in dieser Begräbnisord¬
nung vorgezeichneten Gebühren, sowie jener Aus¬
lagen, welche durch Verzögerung oder durch Saum¬
seligkeit bei der Einhaltung der Grüfte, Denkmäler
und Grabplätze, dann durch Entfernung der wider
oder ohne Bewilligung aufgestellten Monumente oder
Verzierungen u. s. w veranlaßt werden, steht dem
Stadtmagistrate laut Statthaltereierlaß vom 4. April
1890, Zl. 7930 das Recht zu, die politische Exekution
in Anwendung zu bringen.
§ 43.
Leichenbestattungsanstalten, welche im Namen einer
Partei die Durchführung von Bestattungen, Anmel¬
dungen von Grabreservierungen und dgl. durchfüh¬