Begräbnis=Ordnung für den städt. Ostfriedhof. 63 von K 10.— pro Tag in der I. Klasse und K 6.— pro Tag in der II. Klasse zu leisten. 2. Begräbnistaren: Für jede Beerdigung, sei es in einem Erdgrabe oder in einer Gruft, ist ausnahmslos eine Begräbnis¬ tare von K 10.— für einen Erwachsenen (über 10 Jahren) und K 6.— für ein Kind zu bezahlen. In dieser Begräbnistaxe ist auch die vom Toten¬ gräber durchzuführende Eröffnung des Grabes, Zu¬ schüttung und Einhaltung des Grabhügels inbegriffen. Bei Gruftplätzen ist die Eröffnung und Wiederver¬ mauerung durch die Partei selbst auf deren Kosten vornehmen zu lassen. 3. Benützungsgebühren für Grab¬ plätze: Für eine ganze Arkadengruft mit 12 Ni¬ schen auf die Dauer des Friedhof¬ bestandes...... K 4000.— Für eine Gruftnische in einer gemein¬ samen Arkade auf die Dauer des Friedhofbestandes „ 600.— Für einen Wandgrabplatz im Ausmasse von (2 X3 Meter) auf die Dauer des Friedhofbestandes ..... „ 500.— Für ein Randgrab im Ausmaße von 3 Meter X 90 Zentimeter auf die Dauer des Friedhofbestandes .. „ 300.— auf 50 Jahre..... . . „ 200,— auf 25 Jahre ...... „ 120.— Für ein gewöhnliches Reihengrab: auf die Dauer des Friedhofbestandes „ 200.— auf 50 Jahre ........ „ 140.— auf 25 Jahre...... „ 80.— 4. Nachlegegebühren: Bei Wiederbelegung eines Erdgrabes während der Benützungsfrist ... „ 40.— bei jeder Wiederbelegung eines Gruftplatzes „ 100.— 5. Uebertragungsgebühren: Beim Uebergange von Grüften (außer im Erbswege): für eine ganze Gruft ...... „ 200.— für eine Nische.. „ 20.— 6. Zuschlag bei Beisetzung: Von entfernten Verwandten oder Frem¬ den in einer Familiengruft (§ 21) „ 100.— 7. Zeitweilige Beisetzung: In einer Gruftnische, welche in der Regel nur ein Jahr andauern soll ... „ 80 — für das Jahr wobei Bruchteile des Jahres stets als voll angesehen werden. 8. Alle diese Gebühren gelten nur für jene Per¬ sonen, welche innerhalb des Stadtgebietes mit Tod abgehen, ferner unabhängig vom Sterbeorte für alle jene, welche das Recht auf Beisetzung in einer Fa¬ miliengruft haben oder eigene Grabplätze besitzen, endlich auch für jene, welche in Innsbruck ihren stän¬ digen Wohnsitz haben, wenn sie auch außerhalb sterben. Für die Beisetzung anderer Leichen, wozu die ausdrückliche Bewilligung des Stadtmagistrates er¬ forderlich ist, ist ausnahmslos eine Friedhofseinkaufs¬ taxe zu entrichten, welche für Turnusgräber K 20.—, für alle besonderen Gräber K 50.— beträgt. § 35. Jegliches Recht auf eine Gruft oder eine be¬ sondere Grabstelle erlischt, sobald die Verlegung oder Schließung des Friedhofes oder desjenigen Teiles desselben, in welchem die Gruft oder das Grab liegt, durch die zuständige Behörde erfolgt. Gegen eine solche Maßregel kann aus dem Rechte auf Benützung einer Gruft oder eines Grabplatzes kein Einwand erhoben werden und keinerlei Ent¬ schädigungsforderung oder sonstiger Anspruch abge¬ leitet werden. § 36. Alle in Bezug auf Arkaden, Grüfte und Grä¬ ber etwa entstehenden Streitigkeiten, Ansprüche und Einwände werden vom Stadtmagistrate im verwal¬ tungsrechtlichen Verfahren entschieden; die Betretung des Zivilrechtsweges ist ausgeschlossen. S 37. Die Einhaltung der Ordnung und die Verwal¬ tung des Friedhofes sowie auch die Oberaufsicht über denselben und das gesamte Begräbniswesen steht dem Bürgermeister zu, der die unmittelbare Ueberwachung des Friedhofbetriebes der aus einem Magistratskonzeptsbeamten und den Vorständen des Stadtbauamtes und Stadtphysikates zusammengesetz¬ ten Friedhofkommission überträgt. S 38. Alle Anfragen, Ansuchen um Mietung von Grä¬ bern, ferners Beschwerden in Angelegenheit des Friedhofes sind in erster Linie an den Friedhof¬ referenten zu richten, in zweiter Linie an den Bür¬ germeister selbst, dem in allen Friedhofangelegen¬ heiten die Entscheidung zusteht. § 39. Gegen die in Friedhofangelegenheiten getroffe¬ nen Entscheidungen des Bürgermeisters steht die Be¬ rufung, insoweit selbe den selbständigen Wirkungs¬ kreis der Gemeinde betreffen, an den Gemeinde¬ rat, bezw. Landesausschuß, in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises (§ 4 des Gesetzes vom 30. April 1870 R. G. Bl. Nr. 68) aber an die k. k. Statthalterei offen. § 40. Zur unmittelbaren Beaufsichtigung und Einhal¬ tung der Ordnung, sowie zur Durchführung der der Stadtgemeinde obliegenden Verpflichtungen wird ein Totengräber, allenfalls auch ein Friedhofaufseher be¬ stellt, dessen Dienstesverpflichtungen durch die gleich¬ zeitig erlassenen Dienstesvorschriften geregelt werden. § 41. Zur einwandfreien Evidentführung der auf dem Friedhofe beerdigten Personen und Aufrechterhal¬ tung der notwendigen Ordnung werden sowohl vom Totengräber als auch beim Stadtmagistrate selbst Grabbücher über sämtliche Bestattungen geführt, in denen auch die erworbenen Benützungsrechte auf ein¬ zelne Grüfte und Gräber genauestens aufgezeichnet werden. § 42. Zur Hereinbringung der in dieser Begräbnisord¬ nung vorgezeichneten Gebühren, sowie jener Aus¬ lagen, welche durch Verzögerung oder durch Saum¬ seligkeit bei der Einhaltung der Grüfte, Denkmäler und Grabplätze, dann durch Entfernung der wider oder ohne Bewilligung aufgestellten Monumente oder Verzierungen u. s. w veranlaßt werden, steht dem Stadtmagistrate laut Statthaltereierlaß vom 4. April 1890, Zl. 7930 das Recht zu, die politische Exekution in Anwendung zu bringen. § 43. Leichenbestattungsanstalten, welche im Namen einer Partei die Durchführung von Bestattungen, Anmel¬ dungen von Grabreservierungen und dgl. durchfüh¬