62 Begräbnis=Ordnung für den städt. Ostfriedhof. derer Anordnungen des Magistrates im Widerspruch steht, so hat der Magistrat die Nutzungsberechtigten schriftlich oder bei unbekanntem Aufenthalte der¬ selben öffentlich in einer Tageszeitung aufzufordern, innerhalb sechs Monaten die Gruft (Arkade) bezw. den Grabplatz in ordnungsmäßigen Zustand zu ver¬ setzen, oder unter Umständen auch das vorhandene Denkmal zu beseitigen. Wird dieser Aufforderung keine Folge geleistet, so fällt die ganze Gruft oder der Grabplatz samt dem allenfalls vorhandenen Grab¬ denkmal der Stadtgemeinde zur freien Verfügung anheim. § 25. Die Einhaltung jener Arkadengrüfte, deren Ni¬ schen einzeln abgegeben werden, obliegt der Stadt¬ gemeinde, welche auch für die Erstellung eines Grab¬ denkmales Sorge zu tragen hat. Bei solchen Grüf¬ ten wird das auf Kosten der Stadt zu errichtende Denkmal in der Regel erst nach Abgabe sämtlicher Gruftplätze errichtet. Die Stadtgemeinde übernimmt allenfalls auch die Einhaltung der Familien= oder Einzelgrüfte oder Gräber und deren Denkmale, sowie auch die ent¬ sprechende Ausschmückung an einzelnen Tagen gegen Entrichtung eines einverständlich festgesetzten Pauschal¬ betrages. § 26. An hiezu geeigneten Plätzen, insbesonders in den an der definitiven Friedhofeinfriedung gelegenen Wandgräbern ist bei Zustimmung der Friedhofkom¬ mission die Errichtung von gemauerten Grüften zu¬ lässig, dieselben dürfen jedoch keinen größeren Raum beanspruchen, als das für diese Gräber festgesetzte Maß gestattet. Für diese Gruftgräber gelten dann dieselben Bestimmungen wie für die unter den Arka¬ den liegenden Familiengrüfte. Falls derartige Grüfte in einer größeren Anzahl von Grabplätzen ausge¬ baut werden, bleibt dem Stadtmagistrate die Vor¬ schreibung einer entsprechend erhöhten Benützungs¬ gebühr und die Einhebung der für Gruftplätze fest¬ gesetzten jedesmaligen Nachlegegebühr vorbehalten. S 27. Für die Ausschmückung der Arkaden und der ein¬ zelnen Grabplätze sind nachfolgende Gesichtspunkte maßgebend: In den Arkaden ist die Erstellung eines Denkmales erforderlich, Ausnahmen hievon können nur mit Zu¬ stimmung des Bürgermeisters bezw. der Friedhofkom¬ mission bewilligt werden. Auf den besonderen Gräbern in den Leichenfel¬ dern können entsprechende Denkmale oder Grabsteine aufgestellt werden. Die Turnusgräber dürfen, solange sie nicht in Gräber mit besonderem Benützungsrecht umgewan¬ delt sind nur ein einfaches höchstens 1.8 Meter Höhe messendes Grabkreuz ohne gemauerten Sockel erhalten, welches nach Ablauf von 10 Jahren ent¬ fernt wird, damit das Grab weiter benützt wer¬ den kann. S 28. Jede Errichtung von Grabdenkmalen, Grabein¬ fassungen und sonstigen dauernden Herstellungen be¬ darf der Genehmigung der Friedhofkommission. Diese Herstellungen sollen den ästhetischen Anfor¬ derungen, der Würde des Ortes, sowie dem Cha¬ rakter der ganzen Friedhofanlage angepaßt werden. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn dies nicht der Fall ist und dieselben den Friedhof zu verun¬ zieren geeignet wären, weiters wenn die Denkmäler den in Bezug auf bauliche Sicherheit zu stellenden An¬ forderungen nicht genügen, oder wenn sie Darstel¬ lungen oder Inschriften tragen, die der guten Sitte oder den Empfindungen der Bevölkerung zuwider¬ laufen. § 29. Die Zusammenfassung von mehr als drei Grä¬ bern in einer Reihe, sowie von Gräbern verschiedener Reihen ist nur ganz ausnahmsweise mit besonderer Genehmigung des Stadtmagistrates über Antrag der Friedhofokmmission zulässig. Derartige Einfassungen müssen mindestens 12 Zentimeter, am Fußende min¬ destens 50 Zentimeter von der Grenze der Grabstelle zurückstehen und dürfen nur eine Höhe von 60 Zenti¬ meter haben. Die Einfriedung eines Einzelgrabes mittelst eines Gitters ist unzulässig. § 30. Jedes Grab auf offenem Leichenfelde kann mit Blumen, niederen Ziersträuchern oder Rasen bepflanzt werden. Die Anpflanzung von Bäumen oder grö¬ ßeren Sträuchern — jedoch nur solchen, deren Früchte nicht genießbar sind — ist nur mit Zustimmung der Friedhofkommission gestattet. Dabei ist insbe¬ sonders darauf zu achten, daß dadurch die angren¬ zenden Grabstätten nicht geschädigt werden, und der Zugang zu denselben nicht erschwert wird; nach Ab¬ lauf der Benützungsfrist des Grabes gehen Bäume und größere Ziersträucher in das Eigentum der Stadt¬ gemeinde über. § 31. Für jede Beschädigung an den Anpflanzungen oder auch an fremden Grabdenkmälern ist der Täter haftbar und kann derselbe zum Schadenersatze her¬ angezogen werden. S 32. Die Friedhofkommission ist ermächtigt, schlecht ein¬ gehaltene Anpflanzungen ebenso wie auch verwelkte und in Zersetzung übergehende Blumen und Kränze von der Grabstätte entfernen zu lassen. S 33. Jeder Besucher des Friedhofes hat folgende Be¬ stimmungen zu beachten: 1. Als Eingang ist ausschließlich der nördliche Zu¬ gang durch die Vorhallen zu benützen. 2. Kindern ohne Begleitung Erwachsener ist der Besuch des Friedhofes untersagt. 3. Kinderwägen oder Fahrräder müssen beim Ein¬ gang zurückgelassen werden, ebenso ist die Mit¬ nahme von Hunden unzulässig. 4. Jeder Besucher ist verpflichtet, ein anständiges, ruhiges, der Würde des Ortes angemessenes Be¬ nehmen zu beobachten. 5. Das Rauchen ist im Friedhofe verboten. Zuwiderhandelnde können vom Friedhofpersonale hinausgewiesen werden und haben der Aufforderung Folge zu leisten. § 34. Für die Benützung des Friedhofes, Leichenhauses und der Grabstätten sind nachfolgende Gebühren an den Stadtmagistrat zu entrichten: 1. Leichenhausgebühren: Für die Benützung eines Aufbahrungsraumes I. Klasse K 30.— II. „ „ 20.— III. „ frei Wird die Beerdigung über die normale Beerdi¬ gungsfrist (3. Tag) hinausgeschoben, soist für die Aufbahrung eine Nachtragszahlung