Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Begräbnis=Ordnung für den städt. Ostfriedhof.
derer Anordnungen des Magistrates im Widerspruch
steht, so hat der Magistrat die Nutzungsberechtigten
schriftlich oder bei unbekanntem Aufenthalte der¬
selben öffentlich in einer Tageszeitung aufzufordern,
innerhalb sechs Monaten die Gruft (Arkade) bezw.
den Grabplatz in ordnungsmäßigen Zustand zu ver¬
setzen, oder unter Umständen auch das vorhandene
Denkmal zu beseitigen. Wird dieser Aufforderung
keine Folge geleistet, so fällt die ganze Gruft oder
der Grabplatz samt dem allenfalls vorhandenen Grab¬
denkmal der Stadtgemeinde zur freien Verfügung
anheim.
§ 25.
Die Einhaltung jener Arkadengrüfte, deren Ni¬
schen einzeln abgegeben werden, obliegt der Stadt¬
gemeinde, welche auch für die Erstellung eines Grab¬
denkmales Sorge zu tragen hat. Bei solchen Grüf¬
ten wird das auf Kosten der Stadt zu errichtende
Denkmal in der Regel erst nach Abgabe sämtlicher
Gruftplätze errichtet.
Die Stadtgemeinde übernimmt allenfalls auch
die Einhaltung der Familien= oder Einzelgrüfte oder
Gräber und deren Denkmale, sowie auch die ent¬
sprechende Ausschmückung an einzelnen Tagen gegen
Entrichtung eines einverständlich festgesetzten Pauschal¬
betrages.
§ 26.
An hiezu geeigneten Plätzen, insbesonders in den
an der definitiven Friedhofeinfriedung gelegenen
Wandgräbern ist bei Zustimmung der Friedhofkom¬
mission die Errichtung von gemauerten Grüften zu¬
lässig, dieselben dürfen jedoch keinen größeren Raum
beanspruchen, als das für diese Gräber festgesetzte
Maß gestattet. Für diese Gruftgräber gelten dann
dieselben Bestimmungen wie für die unter den Arka¬
den liegenden Familiengrüfte. Falls derartige Grüfte
in einer größeren Anzahl von Grabplätzen ausge¬
baut werden, bleibt dem Stadtmagistrate die Vor¬
schreibung einer entsprechend erhöhten Benützungs¬
gebühr und die Einhebung der für Gruftplätze fest¬
gesetzten jedesmaligen Nachlegegebühr vorbehalten.
S 27.
Für die Ausschmückung der Arkaden und der ein¬
zelnen Grabplätze sind nachfolgende Gesichtspunkte
maßgebend:
In den Arkaden ist die Erstellung eines Denkmales
erforderlich, Ausnahmen hievon können nur mit Zu¬
stimmung des Bürgermeisters bezw. der Friedhofkom¬
mission bewilligt werden.
Auf den besonderen Gräbern in den Leichenfel¬
dern können entsprechende Denkmale oder Grabsteine
aufgestellt werden.
Die Turnusgräber dürfen, solange sie nicht in
Gräber mit besonderem Benützungsrecht umgewan¬
delt sind nur ein einfaches höchstens 1.8 Meter
Höhe messendes Grabkreuz ohne gemauerten Sockel
erhalten, welches nach Ablauf von 10 Jahren ent¬
fernt wird, damit das Grab weiter benützt wer¬
den kann.
S 28.
Jede Errichtung von Grabdenkmalen, Grabein¬
fassungen und sonstigen dauernden Herstellungen be¬
darf der Genehmigung der Friedhofkommission.
Diese Herstellungen sollen den ästhetischen Anfor¬
derungen, der Würde des Ortes, sowie dem Cha¬
rakter der ganzen Friedhofanlage angepaßt werden.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn dies nicht
der Fall ist und dieselben den Friedhof zu verun¬
zieren geeignet wären, weiters wenn die Denkmäler
den in Bezug auf bauliche Sicherheit zu stellenden An¬
forderungen nicht genügen, oder wenn sie Darstel¬
lungen oder Inschriften tragen, die der guten Sitte
oder den Empfindungen der Bevölkerung zuwider¬
laufen.
§ 29.
Die Zusammenfassung von mehr als drei Grä¬
bern in einer Reihe, sowie von Gräbern verschiedener
Reihen ist nur ganz ausnahmsweise mit besonderer
Genehmigung des Stadtmagistrates über Antrag der
Friedhofokmmission zulässig. Derartige Einfassungen
müssen mindestens 12 Zentimeter, am Fußende min¬
destens 50 Zentimeter von der Grenze der Grabstelle
zurückstehen und dürfen nur eine Höhe von 60 Zenti¬
meter haben. Die Einfriedung eines Einzelgrabes
mittelst eines Gitters ist unzulässig.
§ 30.
Jedes Grab auf offenem Leichenfelde kann mit
Blumen, niederen Ziersträuchern oder Rasen bepflanzt
werden. Die Anpflanzung von Bäumen oder grö¬
ßeren Sträuchern — jedoch nur solchen, deren Früchte
nicht genießbar sind — ist nur mit Zustimmung
der Friedhofkommission gestattet. Dabei ist insbe¬
sonders darauf zu achten, daß dadurch die angren¬
zenden Grabstätten nicht geschädigt werden, und der
Zugang zu denselben nicht erschwert wird; nach Ab¬
lauf der Benützungsfrist des Grabes gehen Bäume
und größere Ziersträucher in das Eigentum der Stadt¬
gemeinde über.
§ 31.
Für jede Beschädigung an den Anpflanzungen
oder auch an fremden Grabdenkmälern ist der Täter
haftbar und kann derselbe zum Schadenersatze her¬
angezogen werden.
S 32.
Die Friedhofkommission ist ermächtigt, schlecht ein¬
gehaltene Anpflanzungen ebenso wie auch verwelkte
und in Zersetzung übergehende Blumen und Kränze
von der Grabstätte entfernen zu lassen.
S 33.
Jeder Besucher des Friedhofes hat folgende Be¬
stimmungen zu beachten:
1. Als Eingang ist ausschließlich der nördliche Zu¬
gang durch die Vorhallen zu benützen.
2. Kindern ohne Begleitung Erwachsener ist der
Besuch des Friedhofes untersagt.
3. Kinderwägen oder Fahrräder müssen beim Ein¬
gang zurückgelassen werden, ebenso ist die Mit¬
nahme von Hunden unzulässig.
4. Jeder Besucher ist verpflichtet, ein anständiges,
ruhiges, der Würde des Ortes angemessenes Be¬
nehmen zu beobachten.
5. Das Rauchen ist im Friedhofe verboten.
Zuwiderhandelnde können vom Friedhofpersonale
hinausgewiesen werden und haben der Aufforderung
Folge zu leisten.
§ 34.
Für die Benützung des Friedhofes, Leichenhauses
und der Grabstätten sind nachfolgende Gebühren an
den Stadtmagistrat zu entrichten:
1. Leichenhausgebühren:
Für die Benützung eines Aufbahrungsraumes
I. Klasse K 30.—
II. „ „ 20.—
III. „ frei
Wird die Beerdigung über die normale Beerdi¬
gungsfrist (3. Tag) hinausgeschoben, soist für die
Aufbahrung eine Nachtragszahlung