Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Begräbnis=Ordnung für den städt. Ostfriedhof.
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2. Dem Totengräber für das Aus¬
graben und Neubeisetzen „ 20.—
3. Dem Friedhofaufseher „ 2.—
Den mit der Ueberwachung der Erhumierung be¬
trauten Amtspersonen bleibt die Anordnung allen¬
falls erforderlicher Vorkehrungen in sanitärer und
polizeilicher Hinsicht vorbehalten, insbesonders kann
auch nötigen Falles eine Absperrung des Friedhofes
für die Dauer der Erhumierung angeordnet werden.
Den Anverwandten ist die Teilnahme bei einer
von ihnen veranlaßten Leichenausgrabung in der
Regel zu gestatten, fremde Personen sind jedoch stets
ferne zu halten.
Gebeine, welche länger als 10 Jahre in einem
Erdgrabe oder als 25 Jahre in einer Gruftnische
oder in einem verlötetem Zinksarge begraben waren,
können über Wunsch der Anverwandten aus der
Grabstelle entfernt und anderweitig beigesetzt wer¬
den. Hiezu bedarf es keiner weiteren amtlichen Be¬
willigung. Für die Durchführung einer deartigen
Ausgrabung ist dem Totengräber von der Partei
der Betrag von 12 Kronen für jede Grabstelle zu
entrichten.
§ 16.
Ein Grab oder eine Grabnische, deren 10 jährige
bezw. 25 jährige Benützungsfrist bereits abge¬
laufen ist, kann wieder zu einer neuerlichen Beer¬
digung benützt werden.
Ist der Grabplatz für eine Partei vorbehalten,
so steht dieser die Weiterbenützung gegen Entrich¬
tung einer im § 34 festgesetzten Nachlegegebühr zu,
jedoch muß die Benützungsfrist bei einem Erdgrabe
noch mindestens 10 Jahre, bei einer Gruftnische noch
25 Jahre währen, bezw. verlängert werden.
Die für die Gruftplätze im § 21 der Begräbnis¬
Ordnung festgesetzte Beschränkung auf den Grad der
Verwandtschaft wird dadurch nicht berührt.
Bei Wiederbelegung eines Grabes ist dafür zu
sorgen, daß die Ueberreste der in dieser Grabstelle
früher beerdigten Leichen in ordentlicher Weise wie¬
der verwahrt werden.
§ 17.
Jeder freigewordene oder noch unbelegte Grab¬
platz kann, wenn nicht irgend jemand schon ein An¬
recht auf denselben besitzt, oder der Stadtmagistrat
Verwendungsverfügungen getroffen hat, auf die
Dauer von 25, 50 Jahren, sowie auch auf die
Dauer des Bestehens des Friedhofes gegen Ent¬
richtung der vorgesehenen Gebühren gemietet werden.
Von den bestehenden Arkadengrüften sind ein¬
zelne als Familiengrabstätten bestimmt, welche nur
in ihrer Gänze auf die Dauer des Bestehens des
Friedhofes vergeben werden können.
§ 18.
Turnusgräber, für die als solche keine Benützungs¬
gebühr zu entrichten ist, können nachträglich durch
Bezahlung einer Gebühr von 20 Kronen in Gräber
mit besonderem Benützungsrecht für die Dauer von
10 Jahren vom Beerdigungstage an gerechnet um¬
gewandelt werden.
Bei solchen umgewandelten Turnusgräbern ist
eine rechtzeitige Weitermietung und bei den sonstigen
bereits erworbenen Benützungsrechten auch eine Ver¬
längerung gegen Entrichtung der diesbezüglichen
Mehrgebühren statthaft.
Für jede Nachlegung eines Grab= oder Gruft¬
platzes während der Benützungsfrist ist die im § 34
vorgesehene Nachlegegebühr zu entrichten.
§ 19.
Das besondere Benützungsrecht auf ein Grab wird
nach Entrichtung der hiefür festgesetzten Gebühren
durch die mit Genehmigung des Stadtmagistrates
erfolgte Eintragung in das Grabbuch erworben und
erhält der Bewerber an Stelle eines beglaubigten
Auszuges ein entsprechend ausgefertigtes Magistrats¬
dekret.
Ein derartiges Grabbenützungsrecht erstreckt sich
auf die Benützung des Grabes nach Maßgabe
dieser Begräbnisordnung und ist eine Uebertragung
desselben im Falle des Todes des Berechtigten auf
Verwandte desselben oder des Ehegatten bis ein¬
schließlich zum sechsten Verwandtschaftsgrade zulässig.
Eine Veräußerung unter Lebenden ist nur bei
Arkadengrüften mit Zustimmung des Stadtmagi¬
strates und bei Entrichtung einer im § 34 vorge¬
sehenen Gebühr zulässig.
§ 20.
Das Benützungsrecht auf die Familiengruft kann
eine oder mehrere, höchstens 4 Familien zusammen
erwerben, jedoch muß im letzteren Falle eine Auf¬
teilung der Grabnischen schon von vornherein fest¬
gesetzt werden. Für die bauliche Einhaltung einer
Gruft hat die Familie oder bei gemeinsamer Be¬
nützung jede einzelne Familie solidarisch zu haften.
S 21.
Das Recht, in einer Familiengruft beigesetzt zu
werden, hat unbeschadet des Verfügungsrechtes des
Erwerbers und seiner Rechtsnachfolger
a) der Erwerber der Gruft,
b) die Mitglieder seiner Familie, sowie mit dem¬
selben Verwandte oder Verschwägerte bis ein¬
schließlich zum 6. Grade der Verwandtschaft oder
Schwagerschaft; Verwandte oder Verschwägerte
entfernteren Grades oder andere jedoch nur mit
Zustimmung des Stadtmagistrates und gegen
Entrichtung einer im § 34 festgesetzten Gebühr.
§ 22.
Auch Vereinen und Körperschaften ist es gestattet
in gleicher Weise wie den Familien, Grüfte zu er¬
werben, jedoch dürfen nur Mitglieder der Körper¬
schaft in diese Gruft beigesetzt werden, und hat die
Körperschaft die sonst den Familien auferlegten
Pflichten der Grufteinhaltung und Ausschmückung zu
tragen. Derartige Rechte sind auf andere Körper¬
schaften oder Einzelpersonen nicht übertragbar.
Für diese Arkadengrüfte hat die Korporation von
50 zu 50 Jahren eine Erneuerungsgebühr von 100
Kronen an den Stadtmagistrat zu entrichten.
§ 23.
Die Erwerber einer Gruft oder eines Grabplatzes
sind verpflichtet, den Arkadenraum bezw. Grabplatz
in entsprechender Weise nach Maßgabe der im § 27
u. f. angeführten Bestimmungen auszuschmücken und
auch die dauernde Einhaltung Sorge zu tragen.
Eine Gruft oder ein anderer Grabplatz bleibt
auch dann, wenn kein Nutzungsberechtigter mehr vor¬
handen ist, für die erworbene Benützungsfrist als
Begräbnisstätte des dort Beigesetzten erhalten, je¬
doch nur solange, als die Gruft und die Arkaden¬
ausschmückung bezw. der Grabplatz in einem geord¬
neten und einem der Würde des Friedhofes ent¬
sprechenden Zustande erhalten wird.
§ 24.
Wenn der Zustand einer Gruft oder eines Grab¬
platzes in baulicher oder dekorativer Beziehung mit
den Vorschriften dieser Begräbnisordnung oder an¬