Begräbnis=Ordnung für den städt. Ostfriedhof. 67 2. Dem Totengräber für das Aus¬ graben und Neubeisetzen „ 20.— 3. Dem Friedhofaufseher „ 2.— Den mit der Ueberwachung der Erhumierung be¬ trauten Amtspersonen bleibt die Anordnung allen¬ falls erforderlicher Vorkehrungen in sanitärer und polizeilicher Hinsicht vorbehalten, insbesonders kann auch nötigen Falles eine Absperrung des Friedhofes für die Dauer der Erhumierung angeordnet werden. Den Anverwandten ist die Teilnahme bei einer von ihnen veranlaßten Leichenausgrabung in der Regel zu gestatten, fremde Personen sind jedoch stets ferne zu halten. Gebeine, welche länger als 10 Jahre in einem Erdgrabe oder als 25 Jahre in einer Gruftnische oder in einem verlötetem Zinksarge begraben waren, können über Wunsch der Anverwandten aus der Grabstelle entfernt und anderweitig beigesetzt wer¬ den. Hiezu bedarf es keiner weiteren amtlichen Be¬ willigung. Für die Durchführung einer deartigen Ausgrabung ist dem Totengräber von der Partei der Betrag von 12 Kronen für jede Grabstelle zu entrichten. § 16. Ein Grab oder eine Grabnische, deren 10 jährige bezw. 25 jährige Benützungsfrist bereits abge¬ laufen ist, kann wieder zu einer neuerlichen Beer¬ digung benützt werden. Ist der Grabplatz für eine Partei vorbehalten, so steht dieser die Weiterbenützung gegen Entrich¬ tung einer im § 34 festgesetzten Nachlegegebühr zu, jedoch muß die Benützungsfrist bei einem Erdgrabe noch mindestens 10 Jahre, bei einer Gruftnische noch 25 Jahre währen, bezw. verlängert werden. Die für die Gruftplätze im § 21 der Begräbnis¬ Ordnung festgesetzte Beschränkung auf den Grad der Verwandtschaft wird dadurch nicht berührt. Bei Wiederbelegung eines Grabes ist dafür zu sorgen, daß die Ueberreste der in dieser Grabstelle früher beerdigten Leichen in ordentlicher Weise wie¬ der verwahrt werden. § 17. Jeder freigewordene oder noch unbelegte Grab¬ platz kann, wenn nicht irgend jemand schon ein An¬ recht auf denselben besitzt, oder der Stadtmagistrat Verwendungsverfügungen getroffen hat, auf die Dauer von 25, 50 Jahren, sowie auch auf die Dauer des Bestehens des Friedhofes gegen Ent¬ richtung der vorgesehenen Gebühren gemietet werden. Von den bestehenden Arkadengrüften sind ein¬ zelne als Familiengrabstätten bestimmt, welche nur in ihrer Gänze auf die Dauer des Bestehens des Friedhofes vergeben werden können. § 18. Turnusgräber, für die als solche keine Benützungs¬ gebühr zu entrichten ist, können nachträglich durch Bezahlung einer Gebühr von 20 Kronen in Gräber mit besonderem Benützungsrecht für die Dauer von 10 Jahren vom Beerdigungstage an gerechnet um¬ gewandelt werden. Bei solchen umgewandelten Turnusgräbern ist eine rechtzeitige Weitermietung und bei den sonstigen bereits erworbenen Benützungsrechten auch eine Ver¬ längerung gegen Entrichtung der diesbezüglichen Mehrgebühren statthaft. Für jede Nachlegung eines Grab= oder Gruft¬ platzes während der Benützungsfrist ist die im § 34 vorgesehene Nachlegegebühr zu entrichten. § 19. Das besondere Benützungsrecht auf ein Grab wird nach Entrichtung der hiefür festgesetzten Gebühren durch die mit Genehmigung des Stadtmagistrates erfolgte Eintragung in das Grabbuch erworben und erhält der Bewerber an Stelle eines beglaubigten Auszuges ein entsprechend ausgefertigtes Magistrats¬ dekret. Ein derartiges Grabbenützungsrecht erstreckt sich auf die Benützung des Grabes nach Maßgabe dieser Begräbnisordnung und ist eine Uebertragung desselben im Falle des Todes des Berechtigten auf Verwandte desselben oder des Ehegatten bis ein¬ schließlich zum sechsten Verwandtschaftsgrade zulässig. Eine Veräußerung unter Lebenden ist nur bei Arkadengrüften mit Zustimmung des Stadtmagi¬ strates und bei Entrichtung einer im § 34 vorge¬ sehenen Gebühr zulässig. § 20. Das Benützungsrecht auf die Familiengruft kann eine oder mehrere, höchstens 4 Familien zusammen erwerben, jedoch muß im letzteren Falle eine Auf¬ teilung der Grabnischen schon von vornherein fest¬ gesetzt werden. Für die bauliche Einhaltung einer Gruft hat die Familie oder bei gemeinsamer Be¬ nützung jede einzelne Familie solidarisch zu haften. S 21. Das Recht, in einer Familiengruft beigesetzt zu werden, hat unbeschadet des Verfügungsrechtes des Erwerbers und seiner Rechtsnachfolger a) der Erwerber der Gruft, b) die Mitglieder seiner Familie, sowie mit dem¬ selben Verwandte oder Verschwägerte bis ein¬ schließlich zum 6. Grade der Verwandtschaft oder Schwagerschaft; Verwandte oder Verschwägerte entfernteren Grades oder andere jedoch nur mit Zustimmung des Stadtmagistrates und gegen Entrichtung einer im § 34 festgesetzten Gebühr. § 22. Auch Vereinen und Körperschaften ist es gestattet in gleicher Weise wie den Familien, Grüfte zu er¬ werben, jedoch dürfen nur Mitglieder der Körper¬ schaft in diese Gruft beigesetzt werden, und hat die Körperschaft die sonst den Familien auferlegten Pflichten der Grufteinhaltung und Ausschmückung zu tragen. Derartige Rechte sind auf andere Körper¬ schaften oder Einzelpersonen nicht übertragbar. Für diese Arkadengrüfte hat die Korporation von 50 zu 50 Jahren eine Erneuerungsgebühr von 100 Kronen an den Stadtmagistrat zu entrichten. § 23. Die Erwerber einer Gruft oder eines Grabplatzes sind verpflichtet, den Arkadenraum bezw. Grabplatz in entsprechender Weise nach Maßgabe der im § 27 u. f. angeführten Bestimmungen auszuschmücken und auch die dauernde Einhaltung Sorge zu tragen. Eine Gruft oder ein anderer Grabplatz bleibt auch dann, wenn kein Nutzungsberechtigter mehr vor¬ handen ist, für die erworbene Benützungsfrist als Begräbnisstätte des dort Beigesetzten erhalten, je¬ doch nur solange, als die Gruft und die Arkaden¬ ausschmückung bezw. der Grabplatz in einem geord¬ neten und einem der Würde des Friedhofes ent¬ sprechenden Zustande erhalten wird. § 24. Wenn der Zustand einer Gruft oder eines Grab¬ platzes in baulicher oder dekorativer Beziehung mit den Vorschriften dieser Begräbnisordnung oder an¬