Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Begräbnis=Ordnung für den städt. Ostfriedhof.
men, sind ausschließlich vom Wirtschaftsfonde aus
in den Bedienungsgang einzubringen.
Allfällige Beschädigungen der Räume des Leichen¬
hauses oder auch der Einrichtung sind von den Par¬
teien zu vergüten.
§ 8.
Die in das Leichenhaus gebrachten Leichen kön¬
nen über Verlangen der Angehörigen in offenem
Sarge aufgebahrt werden, jedoch nur dann, wenn
von diesen die Beerdigungskosten getragen werden.
Bei offener Aufbahrung müssen die Leichen mit
erhöhtem Kopfe, das Gesicht nach oben gekehrt auf¬
gebahrt, in anständiger Weise bekleidet sein und
dürfen nur Kopf und Hände unbedeckt bleiben.
Nach Beendigung der Aufbahrung sind alle Ver¬
änderungen an den Leichen insbesondere alle Lage¬
änderungen hintanzuhalten.
Zur Schmückung der aufgebahrten Leichen selbst
sollen nur Gegenstände verwendet werden, welche
im Sarge verbleiben können.
Am Kopfende des Sarges ist in allen Fällen
eine Tafel anzubringen, welche den Namen und
Sterbetag in deutlich leserlicher Schrift angibt, hiezu
können auch die üblichen Sterbekreuze verwendet
werden.
Ist der Kopf einer Leiche in auffallender Weise
verstümmelt, oder zeigen sich deutliche Spuren ein¬
getretener Verwesung, so ist der Sarg auch gegen
den Willen der Angehörigen zu schließen. Im In¬
fektionsraume darf ebenfalls nur eine Aufbahrung
in geschlossenem Sarge stattfinden. Eine Wieder¬
eröffnung eines im Leichenhause einmal geschlossenen
Sarges ist nur aus besonders wichtigen Gürnden
zulässig.
Wurde ein Sarg über amtliche Veranlassung ge¬
schlossen, so ist die Wiedereröffnung nur mit amt¬
licher Bewilligung statthaft. In jedem Falle muß
aber die Sargschließung spätestens eine Stunde vor
dem festgesetzten Beerdigungszeitpunkte erfolgen.
§ 9.
Der Zutritt zu den aufgebahrten Leichen ist nur
den Angehörigen gestattet, der Zutritt zum Infek¬
tionslokal auch diesen nicht.
Außer der offiziellen Bewachung der Leichen
durch den Leichenhauswärter kann von der Partei
auch eine eigene Wacheperson bestellt werden.
„Ehrenwachen“ dürfen ausschließlich nur im
Besichtigungsgange aufgestellt werden.
In den Aufbahrungsräumen der 1. und 2. Klasse
kann die öffentliche Schaustellung von dem dem Pu¬
blikum stets frei zugänglichen Besichtigungsgange aus
nach Wunsch der Angehörigen durch Schließung der
Vorhänge hintangehalten werden.
§ 10.
Für die Obduktion einer in das Leichenhaus ge¬
brachten Leiche, sowie für alle körperlichen Eingriffe,
ist stets die schriftliche Bewilligung der nächsten An¬
gehörigen einzubringen. Derartige Eingriffe dürfen
ausschließlich nur durch einen zur Praxis berechtig¬
ten Arzt vorgenommen werden. :
Für diese Verrichtungen steht der Waschraum un¬
entgeltlich zur Verfügung.
Obduktionen, sowie Eröffnungen einzelner Kör¬
perhöhlen, dürfen nur nach Verständigung des Stadt¬
physikates erfolgen und ist die Vornahme in jedem
Falle unter Angabe des Namens, Datums, sowie auch
des Befundes in ein eigenes für diesen Zweck vom
Totengräber zu verwahrendes Protokollbuch einzu¬
tragen und die Eintragung vom Arzte zu unter¬
fertigen.
§ 11.
Die Beerdigung einer Leiche hat in der Regel
am zweiten Tage nach dem Todestage zu erfolgen.
Eine Verlängerung oder Verkürzung der Beer¬
digungsfrist ist nur mit Zustimmung des Stadt¬
physikates statthaft und sind dabei die von diesem
gegebenen amtlichen Weisungen strenge einzuhalten.
§ 12.
Unmittelbar vor der festgesetzten Beerdigungs¬
stunde ist die Leiche in geschlossenem, gutverschraub¬
tem Sarge durch die Leichenträger auf einer Trag¬
bahre in die Einsegungshalle zu übertragen, in
welcher die Leidtragenden sich zur Trauerfeier ver¬
sammeln.
Längere Grabreden, Trauergesänge u. dgl. sind in
dieser Halle vorzunehmen.
§ 13.
Nach Beendigung der Leichenfeier wird der auf
der Tragbahre ruhende Sarg aus der Halle durch
den östlich anschließenden Arkadengang zum offenen
Grabe gebracht und dort in dasselbe versenkt. Rund¬
gänge im Friedhofe selbst sind nach Bedarf zulässig.
§ 14.
Das Aus= und Zuschaufeln des Grabes sowie
auch die Herstellung eines einfachen Grabhügels und
dessen Instandhaltung obliegt dem von der Stadt¬
gemeinde bestellten Totengräber.
Die Gruben müssen eine Tiefe von 2 Meter
haben, bei Kindern ist je nach dem Alter eine ge¬
ringere Tiefe zulässig, in jedem Falle aber muß
der eingelegte Sarg mindestens mit einer Erdschichte
von 1.25 Meter bei Erwachsenen, und 1 Meter
bei Kindern unter 10 Jahren nach Zufüllung des
Grabes überdeckt sein.
Beim Ausschaufeln ist auf die Größe des Sarges
Rücksicht zu nehmen, damit unliebsame Störungen
und Verzögerung bei der Beerdigung sicher ver¬
mieden werden.
Das Zuschaufeln des Grabes ist sofort nach Ab¬
gang der Trauergäste vorzunehmen.
Die Gruftnischen sind ebenfalls sofort nach der
Beerdigung mit einer mindestens 15 Zentimeter
dicken, gutgefügten und von außen gutverputzten
Ziegelmauer zu verschließen und mit einer den Namen
des Beerdigten tragenden Inschrifttafel zu versehen.
§ 15.
Ein Erdgrab darf in der Regel nicht vor Ab¬
lauf von 10 Jahren, eine Gruftnische nicht vor
25 Jahren nach der letzterfolgten Beerdigung ge¬
öffnet werden. Dieselbe Frist ist auch bei verlöteten
Metallsärgen im Erdgrabe einzuhalten.
Eine frühere Eröffnung des Grabes ist nur mit
Bewilligung des Stadtmagistrates, um die schrift¬
lich anzusuchen ist, zulässig und sind hiebei die dies¬
bezüglichen Vorschriften, insbesondere jene der Mi¬
nisterialverordnung vom 3. Mai 1874 R.=G.=Bl.
Nr. 56 zu beobachten. Derartige Graberöffnungen
bzw. Erhumierungen dürfen nur im Beisein einer
amtlichen Kommission bestehend aus dem Friedhof¬
referenten des Stadtmagistrates und einem Amts¬
arzte vorgenommen werden.
Eine Oeffnung des erhumierten Sarges darf nur
mit ausdrücklicher Bewilligung der Ueberwachungs¬
kommission stattfinden.
Seitens der die Erhumierung verlangenden Partei
sind nachstehende Gebühren zu entrichten:
1. Für die intervenierenden amtlichen
Funktionäre je Kr. 10.—