Begräbnis=Ordnung für den städt. Ostfriedhof. 59 Begräbnis=Ordnung für den städt. Ostfriedhof in Innsbruck. § 1. Der Pradler Ortsfriedhof der Stadt Innsbruck ist ein interkonfessioneller Gemeindefriedhof. Der Gemeinderat behält sich die Widmung einzelner oder mehrerer Grabfelder als konfessionelle Abteilungen vor. Der Ostfriedhof ist in erster Linie als Be¬ gräbnisplatz für alle in Pradl und in den anschließen¬ den östlichen Stadtteilen gestorbenen Einwohner be¬ stimmt; dem Stadtmagistrate bleibt jedoch vorbe¬ halten, die Grenzen des Gebietes für diesen Fried¬ hof jeweils zu bestimmen und auch andere Stadt¬ teile diesem Friedhofe zeitweilig oder ständig zu¬ zuweisen. Auswärts Verstorbene haben nur dann Anspruch auf die Beerdigung in diesem Friedhofe, wenn sie in Innsbruck ihren ständigen Wohnsitz hatten, oder das Anrecht auf eine eigene Grabstätte besitzen oder erwerben. § 2. Nach ihrer Art teilen sich die Gräber ein: 1. In Grüfte in den gedeckten Arkaden mit je 12 gemauerten Nischen, welche eine Größe von 70 X80X220 aufweisen. 2. In Wandgräber entlang der definitiven Umfas¬ sungsmauer, wobei für jeden Grabplatz eine Fläche von 2X3 Meter zur Verfügung steht. 3. In Reihengräber mit besonders erworbenen Be¬ nützungsrechten in verschieden großen Leichenfel¬ dern, jedes Grab mit einer Breite von 1.20 Meter und einer Länge von 2.80 Meter, von denen 40 Zentimeter für den notwendigen Zwwischen¬ raum zwischen den Reihen bestimmt sind. 4. In einfache Reihengräber (Turnusgräber), deren Verwendung sich nach der Reihenfolge der Be¬ erdigungen bestimmt, mit gleichen Ausmaßen wie unter 3. Für Kinder werden vom Stadtmagistrate eigene Leichenfelder mit entsprechend großen Grabplätzen bestimmt, jedoch können Kinder auch in gewöhn¬ lichen Grabplätzen beerdigt werden. § 3. Alle Gruftplätze, die Wandgräber, sowie auch jene Reihengräber, welche an den Hauptwegen lie¬ gend vom Stadtmagistrate als solche bestimmt werden, sind für besonders zu erwerbende Benützungsrechte vorbehalten, alle andern Reihengräber sind im Tur¬ nus d. i. der Reihe nach in der Weise zu be¬ legen, daß in jedem Leichenfelde von der nordöstlichen Ecke angefangen immer in der Richtung von Ost nach West die Belegung stattfindet. Dem Stadtmagi¬ strate bleibt es vorbehalten, einzelne Leichenfelder oder auch Grabplätze für bestimmte Zwecke vom Turnus auszunehmen. § 4. Zur Verwahrung und Aufbewahrung der Leichen bis zum Zeitpunkte der Beerdigung ist das im Friedhofe befindliche Leichenhaus bestimmt. Die Ueberführung der Leichen in das Leichen¬ haus ist erst nach vorgenommener Beschau durch den zuständigen Stadtarzt (Statthalterei=Erlaß vom 25. August 1878, L.=G=Bl. Nr. 43), dann aber mit tunlichster Beschleunigung durchzuführen. Die Ueberführung einer Leiche vom Sterbe= in das Leichenhaus ist im geschlossenen Sarge und wenn möglich in einem geschlossenen Leichenwagen auszu¬ führen. Die Aufbewahrung einer Leiche im Sterbehause und ein von dort aus beabsichtigtes Leichenbegäng¬ nis kann nur bis auf weiteres und nur dann statt¬ finden, wenn ein in gesundheitlicher Hinsicht voll¬ kommen einwandfreier Aufbahrungsraum zur Ver¬ fügung steht und auch sonst keine nachteiligen Fol¬ gen in sanilätspolizeilicher Hinsicht zu befürchten sind. Die Entscheidung steht dem Stadtmagistrate zu. Die vorläufige Bewilligung erteilt der Beschauarzt, der sie auf dem Totenbeschaubefunde anzumerken hat. Leichen von an einer übertragbaren Erkrankung Verstorbenen sind stets in das Leichenhaus zu bringen. Hiebei sind auch alle von der Sanitätsbehörde ge¬ troffenen Vorsichtsmaßnahmen genauestens einzu¬ halten. § 5. Bei Aufnahme der Leichen in das Leichenhaus, welche durch den Totengräber erfolgt, ist die Be¬ scheinigung des Beschauarztes oder der von diesem ausgestellte Totenbeschaubefund, bei Leichen, welche von außerhalb des Stadtgebietes stammen, auch der von der politischen Behörde ausgestellte Leichenpaß vorzuweisen. Die zur Ueberführung der Leichen in das Lei¬ chenhaus verwendeten Särge müssen festgefügt, mit gutschließenden Deckel versehen und derartig be¬ schaffen sein, daß ein Durchsickern von Flüssigkeiten durch die Bodenteile ausgeschlossen ist. Für die Turnusgräber sind ausschließlich Särge aus weichem Holze zu verwenden. Da ein Sargwechsel möglichst zu vermeiden ist, soll dafür gesorgt werden, daß die Leichen schon im Sterbehaus in den für das Grab bestimmten Sarg gelegt werden. § 6. Zur Einbringung der Leichen in das Leichenhaus ist ausschließlich der für diesen Zweck bestimmte Ein¬ gang durch den Wirtschaftshof im Westen der An¬ lage und den Bedienungsgang zu benützen. Das Leichenhaus enthält zwei gesonderte Einzel¬ aufbahrräume, einen allgemeinen Aufbahrungsraum und einen solchen für Infektionsleichen. Verrichtungen an den Leichen selbst, wie Waschen, Ankleiden u. dgl. sind in dem westlich anschließen¬ den Waschraum vorzunehmen. Im allgemeinen Auf¬ bahrungsraume sind derartige Verrichtungen unzu¬ lässig. Die Einzelaufbahrungsräume sind für Leichen be¬ stimmt, bei denen eine Beerdigung nach der I. oder II. Klasse stattfindet und sind hiefür die entspre¬ chenden Mietgebühren zu entrichten, während für die Benützung des allgemeinen Aufbahrungsraumes und für die Benützung des Infektionsraumes keine Lei¬ chenhausgebühren eingehoben werden. S 7. Die Ausschmückung der Aufbahrungsräume und der darin aufgestellten Särge selbst bleibt vorläufig den Parteien überlassen: die Stadtgemeinde behält sich jedoch vor, die Aufbahrung und Bestattung jeder¬ zeit in eigene Regie zu übernehmen oder mit den Bestattungsanstalten Uebereinkommen zu treffen. Im allgemeinen Aufbahrungsraume sind nur Blumen, Kränze und Kerzenleuchter zulässig. Im Infektionsraume ist eine Ausschmückung des Rau¬ mes selbst unzulässig. Gegenstände, wie Blumen ec., welche bei der Aufbewahrung in Verwendung kom¬