Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Begräbnis=Ordnung für den städt. Ostfriedhof.
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Begräbnis=Ordnung für den städt. Ostfriedhof in Innsbruck.
§ 1.
Der Pradler Ortsfriedhof der Stadt Innsbruck
ist ein interkonfessioneller Gemeindefriedhof. Der
Gemeinderat behält sich die Widmung einzelner oder
mehrerer Grabfelder als konfessionelle Abteilungen
vor. Der Ostfriedhof ist in erster Linie als Be¬
gräbnisplatz für alle in Pradl und in den anschließen¬
den östlichen Stadtteilen gestorbenen Einwohner be¬
stimmt; dem Stadtmagistrate bleibt jedoch vorbe¬
halten, die Grenzen des Gebietes für diesen Fried¬
hof jeweils zu bestimmen und auch andere Stadt¬
teile diesem Friedhofe zeitweilig oder ständig zu¬
zuweisen.
Auswärts Verstorbene haben nur dann Anspruch
auf die Beerdigung in diesem Friedhofe, wenn sie
in Innsbruck ihren ständigen Wohnsitz hatten, oder
das Anrecht auf eine eigene Grabstätte besitzen oder
erwerben.
§ 2.
Nach ihrer Art teilen sich die Gräber ein:
1. In Grüfte in den gedeckten Arkaden mit je 12
gemauerten Nischen, welche eine Größe von 70
X80X220 aufweisen.
2. In Wandgräber entlang der definitiven Umfas¬
sungsmauer, wobei für jeden Grabplatz eine Fläche
von 2X3 Meter zur Verfügung steht.
3. In Reihengräber mit besonders erworbenen Be¬
nützungsrechten in verschieden großen Leichenfel¬
dern, jedes Grab mit einer Breite von 1.20 Meter
und einer Länge von 2.80 Meter, von denen
40 Zentimeter für den notwendigen Zwwischen¬
raum zwischen den Reihen bestimmt sind.
4. In einfache Reihengräber (Turnusgräber), deren
Verwendung sich nach der Reihenfolge der Be¬
erdigungen bestimmt, mit gleichen Ausmaßen wie
unter 3.
Für Kinder werden vom Stadtmagistrate eigene
Leichenfelder mit entsprechend großen Grabplätzen
bestimmt, jedoch können Kinder auch in gewöhn¬
lichen Grabplätzen beerdigt werden.
§ 3.
Alle Gruftplätze, die Wandgräber, sowie auch
jene Reihengräber, welche an den Hauptwegen lie¬
gend vom Stadtmagistrate als solche bestimmt werden,
sind für besonders zu erwerbende Benützungsrechte
vorbehalten, alle andern Reihengräber sind im Tur¬
nus d. i. der Reihe nach in der Weise zu be¬
legen, daß in jedem Leichenfelde von der nordöstlichen
Ecke angefangen immer in der Richtung von Ost nach
West die Belegung stattfindet. Dem Stadtmagi¬
strate bleibt es vorbehalten, einzelne Leichenfelder
oder auch Grabplätze für bestimmte Zwecke vom
Turnus auszunehmen.
§ 4.
Zur Verwahrung und Aufbewahrung der Leichen
bis zum Zeitpunkte der Beerdigung ist das im
Friedhofe befindliche Leichenhaus bestimmt.
Die Ueberführung der Leichen in das Leichen¬
haus ist erst nach vorgenommener Beschau durch
den zuständigen Stadtarzt (Statthalterei=Erlaß vom
25. August 1878, L.=G=Bl. Nr. 43), dann aber
mit tunlichster Beschleunigung durchzuführen.
Die Ueberführung einer Leiche vom Sterbe= in
das Leichenhaus ist im geschlossenen Sarge und wenn
möglich in einem geschlossenen Leichenwagen auszu¬
führen.
Die Aufbewahrung einer Leiche im Sterbehause
und ein von dort aus beabsichtigtes Leichenbegäng¬
nis kann nur bis auf weiteres und nur dann statt¬
finden, wenn ein in gesundheitlicher Hinsicht voll¬
kommen einwandfreier Aufbahrungsraum zur Ver¬
fügung steht und auch sonst keine nachteiligen Fol¬
gen in sanilätspolizeilicher Hinsicht zu befürchten sind.
Die Entscheidung steht dem Stadtmagistrate zu. Die
vorläufige Bewilligung erteilt der Beschauarzt, der
sie auf dem Totenbeschaubefunde anzumerken hat.
Leichen von an einer übertragbaren Erkrankung
Verstorbenen sind stets in das Leichenhaus zu bringen.
Hiebei sind auch alle von der Sanitätsbehörde ge¬
troffenen Vorsichtsmaßnahmen genauestens einzu¬
halten.
§ 5.
Bei Aufnahme der Leichen in das Leichenhaus,
welche durch den Totengräber erfolgt, ist die Be¬
scheinigung des Beschauarztes oder der von diesem
ausgestellte Totenbeschaubefund, bei Leichen, welche
von außerhalb des Stadtgebietes stammen, auch der
von der politischen Behörde ausgestellte Leichenpaß
vorzuweisen.
Die zur Ueberführung der Leichen in das Lei¬
chenhaus verwendeten Särge müssen festgefügt, mit
gutschließenden Deckel versehen und derartig be¬
schaffen sein, daß ein Durchsickern von Flüssigkeiten
durch die Bodenteile ausgeschlossen ist. Für die
Turnusgräber sind ausschließlich Särge aus weichem
Holze zu verwenden. Da ein Sargwechsel möglichst
zu vermeiden ist, soll dafür gesorgt werden, daß die
Leichen schon im Sterbehaus in den für das Grab
bestimmten Sarg gelegt werden.
§ 6.
Zur Einbringung der Leichen in das Leichenhaus
ist ausschließlich der für diesen Zweck bestimmte Ein¬
gang durch den Wirtschaftshof im Westen der An¬
lage und den Bedienungsgang zu benützen.
Das Leichenhaus enthält zwei gesonderte Einzel¬
aufbahrräume, einen allgemeinen Aufbahrungsraum
und einen solchen für Infektionsleichen.
Verrichtungen an den Leichen selbst, wie Waschen,
Ankleiden u. dgl. sind in dem westlich anschließen¬
den Waschraum vorzunehmen. Im allgemeinen Auf¬
bahrungsraume sind derartige Verrichtungen unzu¬
lässig.
Die Einzelaufbahrungsräume sind für Leichen be¬
stimmt, bei denen eine Beerdigung nach der I. oder
II. Klasse stattfindet und sind hiefür die entspre¬
chenden Mietgebühren zu entrichten, während für die
Benützung des allgemeinen Aufbahrungsraumes und
für die Benützung des Infektionsraumes keine Lei¬
chenhausgebühren eingehoben werden.
S 7.
Die Ausschmückung der Aufbahrungsräume und
der darin aufgestellten Särge selbst bleibt vorläufig
den Parteien überlassen: die Stadtgemeinde behält
sich jedoch vor, die Aufbahrung und Bestattung jeder¬
zeit in eigene Regie zu übernehmen oder mit den
Bestattungsanstalten Uebereinkommen zu treffen.
Im allgemeinen Aufbahrungsraume sind nur
Blumen, Kränze und Kerzenleuchter zulässig. Im
Infektionsraume ist eine Ausschmückung des Rau¬
mes selbst unzulässig. Gegenstände, wie Blumen ec.,
welche bei der Aufbewahrung in Verwendung kom¬