68 Lieferungsbestimmungen des städtischen Gaswerkes. D. Herstellung von Gas-Zweigleitungen. Dieselben dürfen bis zum Gasmesser inkl. Auf¬ stellung desselben ausschließlich nur vom Gaswer ausgeführt werden. Einrichtungen nach den Gas¬ messern können entweder vom Gaswerk und zwar auf Rechnung des Bestellers oder in Miete (siehe Mieteinrichtungen) oder von behördlich konzessionier¬ ten Privat=Installateuren ausgeführt werden. Für solche Ausführungen sind die Verordnung des Handelsministers vom 18. Juli 1906 sowie die Bestimmungen des Stadtmagistrates über Herstel¬ lung von Privatgasleitungen maßgebend. Einrichtungs=Rechnungen des Gaswerkes sind spä¬ testens zwei Monate nach Präsentierung baar und ohne Abzug zu begleichen; bei Ueberschreitung dieser Frist sind gemäß Verwaltungsrats=Beschluß 5% Ver¬ zugszinsen zu entrichten und ist die Emnbringung des Betrages mit allen Mitteln zu betreiben. Auf Badeöfen und Heißwasserapparate werden bei Barzahlung spätestens innerhalb eines Monats nach Vorzeigung der Rechnung 5% Rabatt gewährt. E. Herstellung von Miete-Einrichtungen, Vermietung von Gasmessern und Apparaten. Im allgemeinen werden mit Ausnahme von Glüh¬ körpern, Glaswaren, Metall= und Gummi= Schläuchen alle Arten von Einrichtungen und Apparaten unter den später angeführten Bedingungen in Miete ge¬ geben, wobei sich das Gaswerk vorbehält, im ein¬ zelnen Falle die Vermietung abzulehnen oder von der Mithaftung des Hausherrn abhängig zu machen. Alle Mietobjekte und Anlagen bleiben für die Dauer der Miete Eigentum des Gaswerkes, und sind zerbrochene oder fehlende Teile bei der Rück¬ gabe vom Mieter zu ersetzen. Uebertragung der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrage ist nur mit Zustimmung der Gas¬ werksdirektion möglich. Während der Mietdauer hat für die Kosten der Instandhaltung der Anlagen und Apparate der Mieter aufzukommen, das Gaswerk hingegen über¬ nimmt den normalen Aufwand, den die Gewähr¬ leistung der tadellosen Funktion der Gasmesser er¬ fordert. Die Kosten der Montierung, der Uebertragung in andere Lokale, allfälliger Abänderung bestehen¬ der Anlagen und des Austausches von Apparaten trägt der Mieter. Bei allen Mietapparaten mit Ausnahme von Badeöfen und Warmwasserapparaten wird für Auf¬ montierung, ebenso für Uebertragung in eine andere Wohnung eine Gang= und Montierungsgebühr von 1 Krone eingehoben; derselbe Betrag ist zu be¬ zahlen bei Abmontierung von Küchen mit kürzerer als einjähriger Benützungszeit; für Apparatentausch ist eine Pauschalgebühr von 2 Kronen zu entrich¬ ten. Durch Verschulden der Partei erfolglose Gänge sind nach dem Zeitaufwand zu vergüten. Alle Mietbeträge sind jeden Monatsersten fällig und auch dann zu bezahlen, wenn ohne Verschulden des Gaswerkes von der Einrichtung kein Gebrauch gemacht wird. Bei Wohnugswechsel oder Auflassung der Miete=Einrichtung aus anderen Gründen hat die Abmeldung ordnungsgemäß im Stadtbureau oder einer Meldestelle des Gaswerkes zu erfolgen. Bis dahin haftet der Mieter für die ganze von ihm gemietete Einrichtung und stattgehabten Gasverbrauch. Aenderungen des monatlichen Zinsbetreffnisses erfolgen mit dem dem Austausch oder der Rückgabe folgenden Mo¬ natsersten. Arten der Mietsverträge. 1. Unverbindliche Mietsverträge, welche jederzeitige Kündigung des Mietverhältnisses und Rückgabe oder Tausch der Mietobjekte seitens des Mieters gestatten. Die Abgabe in unverbindliche Miete beschränkt sich auf: einfache und Automatgasmesser; Kücheneinrichtungen einschließlich einer Wohnzimmer¬ flamme, wenn letztere nicht mehr wie 10 Meter Leitung erfordert; einfache, lackierte und mit Kupfer verzierte Beleuch¬ tungsapparate aus Eisen: einfache Stehlampen aus Messing; nicht emaillierte Kochapparate und Bratrohre; Bügelapparate; Bügeleisen geschliffen oder vernickelt, letztere für die Mindestdauer eines Jahres und Mietenach¬ zahlung für die bei früherer Rückstellung feh¬ lende Monate, einfache Gasheizöfen, diese nur gegen Jahresmiete, die im Laufe des Februars im vollen Betrage zur Einhebung gelangt; Auerbrenner ohne Glühkörper und Glaswaren. Der monatliche Mietpreis beträgt einen Hel¬ ler für jede Krone des Einrichtungswertes ein¬ schließlich Vertragskosten. Der Mieter kann die gemietete Einrichtung jeder¬ zeit in sein Eigentum erwerben, und werden ihm hiebei 33 der an den zu kaufenden Apparaten be¬ zahlten Monatsraten von der Originalrechnung als Abschlag auf den Kaufschilling gutgeschrieben. Diese Gutschreibung beginnt im Falle eines von der Partei verlangten Apparatentausches, sowie bei kostenlosen Umtausch unbrauchbar gewordener Gas¬ messer durch das Werk von dem dem Austausch folgenden Monatsersten. Es gehen daher bei Apparatentausch oder Rück¬ gabe, dann bei fehlerhaft gewordenen Gasmessern die bezahlten Mieten für den Mieter verloren. Rohrleitungen, die im Zusammenhange mit einer kostenlosen Steigleitung gemietet sind, gehen nach 12½ Jahren in das Eigentum des Haus¬ herrn über, und hat von diesem Zeitpunkte an die Miete zu entfallen. 2. Fünfjährige verbindliche Ver¬ träge, welche auch für Badeöfen und Warmwasser¬ apparate zulässig sind, und welche den Mieter für die ganze Vertraggsdauer zur Mietezahlung ver¬ pflichten. Der monatliche Mietzins beträgt 2 Heller für jede Krone Einrichtungswert, einschließlich Vertrags¬ kosten. Bei Erwerbung der gemieteten Einrichtung in das Eigentum des Mieters werden ihm ½ aller an den zu kaufenden Apparaten bezahlten Monats¬ raten von der Originalrechnung als Abschlag auf den Kaufschilling gutgeschrieben. Will der Mieter den Vertrag auflösen oder einen Apparatentausch vornehmen, hat er die Miet¬ zinse auf volle 24 Monatsraten zu ergänzen und auf jedes Recht aus den bezahlten Mietsbeträgen zu verzichten. Sofern aus früherer Zeit 12jährige verbindliche Mietsverträge in Geltung sind, haben die alten Bestimmungen zu gelten. Es ist gestattet, Einrichtungen teils verbindlich, teils unverbindlich zu mieten. In den Vertragsformularien aufgenommene Sonderbestimmungen haben Giltigkeit.