Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Lieferungsbestimmungen des städtischen Gaswerkes.
D. Herstellung von Gas-Zweigleitungen.
Dieselben dürfen bis zum Gasmesser inkl. Auf¬
stellung desselben ausschließlich nur vom Gaswer
ausgeführt werden. Einrichtungen nach den Gas¬
messern können entweder vom Gaswerk und zwar
auf Rechnung des Bestellers oder in Miete (siehe
Mieteinrichtungen) oder von behördlich konzessionier¬
ten Privat=Installateuren ausgeführt werden.
Für solche Ausführungen sind die Verordnung
des Handelsministers vom 18. Juli 1906 sowie die
Bestimmungen des Stadtmagistrates über Herstel¬
lung von Privatgasleitungen maßgebend.
Einrichtungs=Rechnungen des Gaswerkes sind spä¬
testens zwei Monate nach Präsentierung baar und
ohne Abzug zu begleichen; bei Ueberschreitung dieser
Frist sind gemäß Verwaltungsrats=Beschluß 5% Ver¬
zugszinsen zu entrichten und ist die Emnbringung des
Betrages mit allen Mitteln zu betreiben.
Auf Badeöfen und Heißwasserapparate werden
bei Barzahlung spätestens innerhalb eines Monats
nach Vorzeigung der Rechnung 5% Rabatt gewährt.
E. Herstellung von Miete-Einrichtungen, Vermietung
von Gasmessern und Apparaten.
Im allgemeinen werden mit Ausnahme von Glüh¬
körpern, Glaswaren, Metall= und Gummi= Schläuchen
alle Arten von Einrichtungen und Apparaten unter
den später angeführten Bedingungen in Miete ge¬
geben, wobei sich das Gaswerk vorbehält, im ein¬
zelnen Falle die Vermietung abzulehnen oder von
der Mithaftung des Hausherrn abhängig zu machen.
Alle Mietobjekte und Anlagen bleiben für die
Dauer der Miete Eigentum des Gaswerkes, und
sind zerbrochene oder fehlende Teile bei der Rück¬
gabe vom Mieter zu ersetzen.
Uebertragung der Rechte und Pflichten aus dem
Mietvertrage ist nur mit Zustimmung der Gas¬
werksdirektion möglich.
Während der Mietdauer hat für die Kosten der
Instandhaltung der Anlagen und Apparate der
Mieter aufzukommen, das Gaswerk hingegen über¬
nimmt den normalen Aufwand, den die Gewähr¬
leistung der tadellosen Funktion der Gasmesser er¬
fordert.
Die Kosten der Montierung, der Uebertragung
in andere Lokale, allfälliger Abänderung bestehen¬
der Anlagen und des Austausches von Apparaten
trägt der Mieter.
Bei allen Mietapparaten mit Ausnahme von
Badeöfen und Warmwasserapparaten wird für Auf¬
montierung, ebenso für Uebertragung in eine andere
Wohnung eine Gang= und Montierungsgebühr von
1 Krone eingehoben; derselbe Betrag ist zu be¬
zahlen bei Abmontierung von Küchen mit kürzerer
als einjähriger Benützungszeit; für Apparatentausch
ist eine Pauschalgebühr von 2 Kronen zu entrich¬
ten. Durch Verschulden der Partei erfolglose
Gänge sind nach dem Zeitaufwand zu vergüten.
Alle Mietbeträge sind jeden Monatsersten fällig
und auch dann zu bezahlen, wenn ohne Verschulden
des Gaswerkes von der Einrichtung kein Gebrauch
gemacht wird.
Bei Wohnugswechsel oder Auflassung der
Miete=Einrichtung aus anderen Gründen hat die
Abmeldung ordnungsgemäß im Stadtbureau oder
einer Meldestelle des Gaswerkes zu erfolgen. Bis
dahin haftet der Mieter für die ganze
von ihm gemietete Einrichtung und
stattgehabten Gasverbrauch. Aenderungen
des monatlichen Zinsbetreffnisses erfolgen mit dem
dem Austausch oder der Rückgabe folgenden Mo¬
natsersten.
Arten der Mietsverträge.
1. Unverbindliche Mietsverträge,
welche jederzeitige Kündigung des Mietverhältnisses
und Rückgabe oder Tausch der Mietobjekte seitens
des Mieters gestatten.
Die Abgabe in unverbindliche Miete beschränkt sich
auf: einfache und Automatgasmesser;
Kücheneinrichtungen einschließlich einer Wohnzimmer¬
flamme, wenn letztere nicht mehr wie 10 Meter
Leitung erfordert;
einfache, lackierte und mit Kupfer verzierte Beleuch¬
tungsapparate aus Eisen:
einfache Stehlampen aus Messing;
nicht emaillierte Kochapparate und Bratrohre;
Bügelapparate;
Bügeleisen geschliffen oder vernickelt, letztere für
die Mindestdauer eines Jahres und Mietenach¬
zahlung für die bei früherer Rückstellung feh¬
lende Monate,
einfache Gasheizöfen, diese nur gegen Jahresmiete,
die im Laufe des Februars im vollen Betrage
zur Einhebung gelangt;
Auerbrenner ohne Glühkörper und Glaswaren.
Der monatliche Mietpreis beträgt einen Hel¬
ler für jede Krone des Einrichtungswertes ein¬
schließlich Vertragskosten.
Der Mieter kann die gemietete Einrichtung jeder¬
zeit in sein Eigentum erwerben, und werden ihm
hiebei 33 der an den zu kaufenden Apparaten be¬
zahlten Monatsraten von der Originalrechnung
als Abschlag auf den Kaufschilling gutgeschrieben.
Diese Gutschreibung beginnt im Falle eines von
der Partei verlangten Apparatentausches, sowie bei
kostenlosen Umtausch unbrauchbar gewordener Gas¬
messer durch das Werk von dem dem Austausch
folgenden Monatsersten.
Es gehen daher bei Apparatentausch oder Rück¬
gabe, dann bei fehlerhaft gewordenen Gasmessern
die bezahlten Mieten für den Mieter verloren.
Rohrleitungen, die im Zusammenhange mit
einer kostenlosen Steigleitung gemietet sind, gehen
nach 12½ Jahren in das Eigentum des Haus¬
herrn über, und hat von diesem Zeitpunkte an die
Miete zu entfallen.
2. Fünfjährige verbindliche Ver¬
träge, welche auch für Badeöfen und Warmwasser¬
apparate zulässig sind, und welche den Mieter für
die ganze Vertraggsdauer zur Mietezahlung ver¬
pflichten.
Der monatliche Mietzins beträgt 2 Heller für
jede Krone Einrichtungswert, einschließlich Vertrags¬
kosten.
Bei Erwerbung der gemieteten Einrichtung in
das Eigentum des Mieters werden ihm ½ aller an
den zu kaufenden Apparaten bezahlten Monats¬
raten von der Originalrechnung als Abschlag auf
den Kaufschilling gutgeschrieben.
Will der Mieter den Vertrag auflösen oder
einen Apparatentausch vornehmen, hat er die Miet¬
zinse auf volle 24 Monatsraten zu ergänzen und
auf jedes Recht aus den bezahlten Mietsbeträgen
zu verzichten.
Sofern aus früherer Zeit 12jährige verbindliche
Mietsverträge in Geltung sind, haben die alten
Bestimmungen zu gelten.
Es ist gestattet, Einrichtungen teils verbindlich,
teils unverbindlich zu mieten.
In den Vertragsformularien aufgenommene
Sonderbestimmungen haben Giltigkeit.