Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Lieferungsbestimmungen des städtischen Gaswerkes.
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Größe und Aufstellungsort des Gasmessers be¬
stimmt das Gaswerk.
Es ist jedem Gasabnehmer strengstens untersagt,
an dem Gasmesser irgendwelche Veränderungen
eigenmächtig vorzunehmen; Dawiderhandlungen kön¬
nen strafrechtliche Verfolgungen nach sich ziehen.
Für gewaltsame Beschädigungen an Gasmessern
und Automaten haftet der Gasabnehmer.
Bei nassen Gasmessern ist der Schutz derselben gegen
Frost Sache des Gasabnehmers.
4. Die Gaspreise für Innsbruck, Hötting und
Mühlau sind: für Leuchtgas 26 Heller per Kubik¬
meter, für Heizgas 18 Heller per Kubikmeter mit
nachstehenden Rabatten:
Bei einem Jahresverbrauch:
von 1000 bis 2499 Kubikmeter 2,5%
„ 2500 „ 4999 „ 5,0%
„ 5000 „ 7499 „ 7,5%
von mehr als 7499 „ 10%
Bei Berechnung des Rabattes wird der Leucht¬
und Heizgasverbrauch zusammengezogen.
Der entfallende Rabattbetrag wird im Monat
Jänner jeden Jahres im Wege besonderer
Rückvergütung ausbezahlt.
Mittelst Automatgasmesser wird ein Kubikmeter
Gas durch Einwurf eines 20 Hellerstückes geliefert;
ein Automatgasmesser gilt immer als Heizgasmesser
und wird mit der Ueberzahlung von 2 Hellern per
Kubikmeter dessen höhere Verzinsung und Amorti¬
sierung bestritten.
An Heiz= und Automatgasmessern darf ohne be¬
sondere Gebühr nur je eine Leuchtflamme für Küche,
Bade= und Bügelzimmer anggeschlossen werden; mehr
als eine Leuchtflamme in diesen Räumen oder Leucht¬
flammen für andere Räume, an Heizgasmessern und
Automaten angeschlossen, zahlen sogenannte Flam¬
menzuschlags=Taren, und zwar ab 1. Oktober 1911:
a) für Balkonflammen K 1.50
b) für Ersatzbeleuchtung elektr. Lichtanlagen K 0.50
c) für jede andere Leuchtflamme K 3.—
per Flamme als einmalige Jahrestaxe; die Ein¬
hebung dieser Flammentaren erfolgt Ende Oktober
im vorhinein für die Zeit vom 1. Oktober bis
30. September des folgenden Jahres. Nach dem
1. Oktober eingerichtete Gasflammen werden für den
Rest des Jahres im entsprechenden Verhältnis der
Jahrestare berechnet.
Werden an einem Leucht gasmesser Apparate
für Koch= oder Heizgas angeschlossen, so wird der
Verbrauch dieser Apparate durch das Gaswerk abge¬
schätzt, aus dem Gesamtverbrauch ausgeschieden und
zum Heizgaspreis berechnet; ist der Gasabnehmer
mit dieser Schätzung nicht zufrieden, so kann er für
die Folge die Aufstellung eines eigenen Heizgas¬
messers auf seine Kosten verlangen. Derartige
zweite Messer sind stets direkt aus den Zu¬
leitungen zu speisen und nicht hinter den ersten
Messer zu schalten.
Die Bestimmung, ob ein aufgestellter Gasmesser
als Leuchtgas= oder Heiz gasmesser zu betrach¬
ten ist, obliegt ausschließlich dem Gaswerke; im All¬
gemeinen ist hiebei maßgebend, welcher Gasverbrauch
vorherrscht.
Das verbrauchte Gas samt den entfallenden Mie¬
ten wird in der Regel monatlich in Rechnung ge¬
stellt, jedoch behält sich das Gaswerk vor, Vor¬
auszahlungen in der Höhe des voraussichtlichen zwei¬
monatlichen Verbrauches, oder Zahlungen in kür¬
zerer als Monatsfrist zu verlangen. Die Zahlung
hat sogleich bei Vorzeigung der Rechnung an die
als bevollmächtigt ausgewiesenen Bediensteten des
Werkes zu erfolgen, welche die Gasbücheln nach
Abgabe des saldierten Koupons zu weiterer Vor¬
schreibung wieder mitnehmen. Erfolgt die Zahlung
nicht pünktlich und bleibt eine Zahlungsmahnung er¬
folglos, ist das Gaswerk berechtigt, die Gaslieferung
einzustellen und die Leitung abzusperren.
Die widerrechtliche Entnahme von Gas aus den
Leitungen des städtischen Gaswerkes d. i. die Ent¬
nahme ohne Messung und Bezahlung zieht straf¬
rechtliche Verfolgung des Verbrauches sowie des
Herstellers der fraglichen Leitung nach sich.
Wer an eine für Heiz= und Kochgas bestimmte
Leitung Leuchtflammen ohne Anzeige an das Gas¬
werk anschließt, hat strafweise seinen ganzen Gas¬
verbrauch der der Aufdeckung vorausgegangenen drei
Monate als Leuchtgas zu bezahlen; bei Gefahr
des Wiederholungsfalles kann dem betreffenden die
Gaslieferung verweigert werden.
B. Herstellung der Zuleitungen.
Der Anschluß an das Straßen=Hauptrohr und
die Zuleitung zu den zu versorgenden Objekten wird
ausschließlich durch das Gaswerk, auf öffentlichem
Grunde gewöhnlich kostenlos hergestellt, insoweit die
Länge der Zuleitung für Einzelabnehmer 6 Meter
und für ganz zu versorgende Zinshäuser 12 Meter
nicht überschreitet. Die Kostentragung längerer Zu¬
leitungen wird von Fall zu Fall von der Direk¬
tion event. vom Verwaltungsrat bestimmt.
C. Herstellung der Steigleitungen.
Die sogenannten Steigleitungen, welche das Gas
innerhalb der Häuser verteilen, und es in die ein¬
zelnen Stockwerke führen, enthalten ungemessenes Gas
und dürfen Anschlüsse hieran ausschließlich nur durch
das Gaswerk erstellt werden.
Steigleitungen für Küchen werden in Zins¬
häusern unter nachstehenden Bedingungen kostenlos
hergestellt:
a) Wenn in Häusern mit wenigstens drei Küchen
der Haus= oder Bauherr sämtliche Küchen mit
Gaseinrichtungen auf seine Kosten versehen
läßt; eine solche Kücheneinrichtung kostet ge¬
wöhnlich Kr. 20.—, ausschließlich Gasmesser,
Lampe und Apparate. Mit Bezahlung der
Kücheneinrichtungen gehen die vom Gaswerk
kostenlos erstellten Steigleitungen in das Eigen¬
tum des Hausherrn über.
b) Wenn in einem Doppelhause auf eine Steig¬
leitung wenigstens zwei und in einem einfachen
Hause drei Anschlüsse seitens der Hausbewahner
gesichert sind.
Steig= und Einrichtungsleitungen sind vom Haus¬
eigentümer als Eigentum des Gaswerkes zu bestätigen,
und gehen nach Ablauf von 12½ Jahren in Ver¬
fügungsberechtigung und Eigentum des Hausherrn
über.
Küchen=Steigleitungen, an welche Bäder ange¬
schlossen werden, sind verstärkt anzulegen und es ist
hiefür ab Straßenleitung pro laufenden Meter Steig¬
leitung eine Aufschlagsgebühr von 1 Krone zu ent¬
richten.
Steigleitungen, die ausschließlich Bädern dienen,
ebenso Steigleitungen für Villen, die weniger als
drei Wohnungen enthalten, ferner Verlegungen oder
Verstärkungen bestehender Steigleitungen sind tarif¬
mäßig zu bezahlen.
Das Gaswerk behält sich ferner vor, auch für
reine Küchen=Steigleitungen dem Hausherrn einen
Kostenteil aufzubürden, wenn die Küchen des Hauses
nicht übereinander liegen oder sonstige besondere Ver¬
teuerung der Anlage zu gewärtigen ist.